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BGH Urteil vom 16.07.2002 – X ZR 27/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja

ja

Verkündet am: 16. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Forschungs- und Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines

Dienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein.

b) Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitser- gebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die ver- tragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags.

BGH, Urt. v. 16. Juli 2002 - X ZR 27/01 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Januar 2001 ver-

kündete Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Diagnostika. Die Beklagte ist eine

Stiftung bürgerlichen Rechts, die das H.-Institut für experimentelle Virologie und

Immunologie an der Universität H. betreibt.

Die Klägerin wollte einen Immunoassay zur Diagnose einer Autoimmun-

erkrankung der Leber, der primär biliären Zirrhose (PBC), entwickeln. Zum

Nachweis der bei PBC auftretenden Antikörper sollten rekombinante Antigene

eingesetzt werden. Wegen der Herstellung solcher Antigene wandte sich die

Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin strebte eine Förderung im Rahmen des

Programms "Förderung von Vorhaben zur Produkterneuerung in den neuen

Bundesländern und Berlin (Ost)" des Bundesministeriums für Forschung und

Technologie (BMFT) an, die ihr auch bewilligt wurde.

Mit Schreiben vom 21. August 1994 sandte die Beklagte eine von ihrem

(späteren) Vorstandsmitglied Dr. W. erstellte "Grobskizze eines Projekts im

Rahmen des Programms 'Produkterneuerung'" an die Klägerin. In der Grob-

skizze wird ausgeführt, charakteristisch für PBC sei das Auftreten von Autoanti-

körpern. Deren Nachweis sei von großer Bedeutung für die Diagnostik. In neue-

rer Zeit seien einige der entsprechenden Antigene molekularbiologisch charak-

terisiert worden, was die Etablierung von spezifischeren Antikörpertests ermög-

lichen "sollte". In dem nachfolgenden Abschnitt "Arbeitsplan" wird die Aufgabe

dahin konkretisiert, daß bekannte PBC-spezifische Autoantigene wie Sp100,

PML, Lamine, Laminrezeptor B und mitochondriale Autoantigene in Bakterien,

Hefen und höheren Eukaryonten exprimiert werden sollten. Es sollten verschie-

dene Vektoren benutzt und diejenigen mit der höchsten Expressionseffizienz

ausgewählt werden. Die Antigenität der gereinigten rekombinanten Autoantige-

ne sollte mit vorhandenen PBC-Serumbanken getestet werden. Unter der Über-

schrift "Zeitplan und notwendige Personal- und Sachmittel" heißt es, "die Her-

stellung der cDNA und Expression der Antigene und die Prüfung der Eignung

für ELISAs [= enzyme-linked immunosorbent assays] sollte innerhalb von zwei

Jahren durchführbar sein". Für die Arbeiten am HPI (Institut der Beklagten) sei-

en eine Stelle für einen Wissenschaftler (BAT IIa) für zwei Jahre (ca.

70.000,- DM/Jahr) und Sachmittel von 30.000,- DM/Jahr notwendig.

Auf der Grundlage der Grobskizze erstellte die Klägerin einen Arbeits-

plan (Anlage 2a zur Grobskizze) und ein mit "FuE-Aufträge" überschriebenes

Dokument (Anlage 3 zur Grobskizze). Diese Unterlagen legte sie ihrem För-

dermittelantrag zugrunde. Zumindest den Arbeitsplan überließ sie auch der Be-

klagten. Im Arbeitsplan werden sechs "Meilensteine" definiert; dabei ist für je-

den Meilenstein ein Termin angegeben. Im Dokument "FuE-Aufträge" sind kor-

respondierend dazu sechs Aufträge unter Nennung eines Lieferdatums und der

Kosten aufgelistet.

In der Folgezeit stellte die Beklagte alle zwei Monate jeweils 20.000,- DM

in Rechnung. Die Klägerin zahlte für den Zeitraum von Februar 1995 bis

Mai 1996 insgesamt 160.000,- DM.

Bis Juni 1996 stellte die Beklagte der Klägerin das im Auftrag 1 be-

schriebene Protein und geringe Mengen des in Auftrag 3 beschriebenen Pro-

teins zur Verfügung. Nachdem die Beklagte auf Anfrage eine "kostenneutrale"

Verlängerung des Projekts abgelehnt hatte, kündigte die Klägerin die Zusam-

menarbeit mit Schreiben vom 30. Juli 1996.

Die Klägerin hat die Rückzahlung von 120.000,- DM nebst Zinsen be-

gehrt. Das Landgericht hat ihr 80.000,- DM zugesprochen. Die Berufung der

Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Abwei-

sung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei

ein Vertrag zustande gekommen, der nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sei.

Der von der Klägerin erstellte Arbeitsplan weise "bestimmte Entwicklungsziele"

aus, die zu bestimmten Daten erreicht werden sollten. Dieser Darstellung der

Zusammenarbeit durch die Klägerin habe die Beklagte nicht widersprochen. Die

Darstellung beruhe - namentlich in ihren zeitlichen und finanziellen Dimensio-

nen - auf der Grobskizze der Beklagten. Die Grobskizze lasse ernstliche Zweifel

an der Realisierbarkeit des Projektes nicht erkennen.

In dem Schreiben der Klägerin vom 30. Juli 1996 liege eine Rücktrittser-

klärung. Die Beklagte habe nicht dargetan, daß sie mit den Meilensteinen 2

und 4 nicht im Rückstand gewesen sei. Sie habe daher die anteilige Vergütung

für diese Meilensteine (je 40.000,- DM) zurückzuzahlen.

2. Die Revision meint demgegenüber, das Vertragsverhältnis sei nicht

nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Die Beklagte habe sich gegenüber der

Klägerin nicht verpflichtet, die in dem Arbeitsplan vorgesehenen rekombinanten

Antigene herzustellen. In der Grobskizze habe sie weder die Realisierbarkeit

des Projekts noch die Einhaltung einer Frist versprochen. Jedenfalls habe das

Berufungsgericht versäumt, festzustellen, was als Werkerfolg habe geschuldet

sein sollen. Die Beklagte sei zur Erforschung von Antigenen ohne spezifische

Ergebnisvorgaben beauftragt worden. Diese Forschungsarbeit habe sie gelei-

stet.

II. Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.

1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag

zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an,

ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis

deren Erfolg geschuldet wird (Sen.Urt. v. 9.6.1984 - X ZR 93/83, NJW 1984,

2406 f.). Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrückli-

chen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Ein-

zelfalls zu berücksichtigen (MünchKomm./Soergel, BGB 3. Aufl., § 631 Rdn. 15;

RGRK/Glanzmann, BGB, 12. Aufl., Vor § 631, Rdn. 3; Soergel/Teichmann,

BGB, 12. Aufl., Vor § 631, Rdn. 12; Staudinger/F. Peters, BGB, Neube-

arb. 2000, Vorbem. zu § 631, Rdn. 24; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.1972

- VII ZR 49/71, WM 1972, 947 f. unter I).

Diese Grundsätze gelten auch für Verträge, in denen sich der Auftrag-

nehmer zur Erbringung von Forschungs- oder Entwicklungsleistungen ver-

pflichtet. Beide Arten von Leistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags

wie auch eines Werkvertrags sein. Im ersteren Fall schuldet der Auftragnehmer

lediglich ein den Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorge-

hen, im letzteren Fall die Herbeiführung eines Erfolgs. Dieser Erfolg kann in

einem bestimmten Arbeitsergebnis oder auch nur in der ordnungsgemäßen

Durchführung von Untersuchungen und der Anfertigung von Berichten beste-

hen. Was im Einzelfall geschuldet ist, unterliegt der Vereinbarung der Parteien.

Sofern der Vertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, kann für

dessen Auslegung eine Vielzahl von Umständen von Bedeutung sein. Für das

Vorliegen eines Werkvertrags kann es sprechen, wenn die Parteien die zu erle-

digende Aufgabe und den Umfang der Arbeiten konkret festlegen (Ullrich, Fest-

schrift Fikentscher, 1998, S. 298 ff., 305; Plander/Schliek, RdA 1990, 219, 223;

vgl. auch Sen.Urt. v. 1.2.2000 - X ZR 198/97, NJW 2000, 1107, unter I) oder

eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren (Plander/Schliek, RdA 1990, 219,

226 f.; Möffert, Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag, 2. Aufl. 2001, S. 39).

Für die Frage, ob der Auftragnehmer für den Eintritt eines Erfolgs einste-

hen will, kann auch von Bedeutung sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach

der Vorstellung der Parteien mit dem Eintritt eines Erfolgs gerechnet werden

kann. Zwar ist es weder logisch noch rechtlich ausgeschlossen, daß der Werk-

unternehmer das Erfolgsrisiko auch dann übernimmt, wenn der Eintritt des Er-

folgs ungewiß ist (so zutreffend Ullrich, aaO S. 309 f.; Staudinger/F. Peters,

aaO Vorbem. zu § 631, Rdn. 24; a.A. Plander/Schliek, RdA 1990, 219, 223;

RGRK/Glanzmann, aaO Vor § 631, Rdn. 3). Je größer die mit der Tätigkeit er-

kennbar verbundenen Unwägbarkeiten sind, um so ferner kann es aber auch

aus Sicht eines verständigen Bestellers liegen, daß der Unternehmer das Er-

folgsrisiko dennoch übernehmen will. Eine Regel, daß der Forschungsvertrag

grundsätzlich als Dienstvertrag und der Entwicklungsvertrag grundsätzlich als

Werkvertrag zu qualifizieren ist (so Möffert, aaO S. 37 f.), läßt sich dabei aber

schon deshalb kaum aufstellen, weil die Grenzen zwischen Forschung und

Entwicklung im Einzelfall fließend sein können (zum letzteren auch Möffert, aaO

S. 38). Unabhängig davon steht es den Vertragsparteien im Einzelfall frei, trotz

eines relativ hohen Risikos einen Werkvertrag zu schließen.

Ferner können weitere Regelungen der vertraglichen Vereinbarung die

Vorstellungen der Parteien darüber widerspiegeln, wer das - größere und gerin-

gere - Risiko tragen soll, daß das erstrebte Forschungs- oder Entwicklungsziel

nicht oder nicht mit dem bei Vertragsschluß erwarteten Aufwand erreicht wird.

So kann die Vergütung eine "Risikoprämie" für den Unternehmer enthalten. An-

dererseits kann die Vergütung, insbesondere dann, wenn sie zeitaufwandsab-

hängig in Form von Raten oder regelmäßigen Abschlagszahlungen zu leisten

ist, auch darauf hinweisen, daß der Unternehmer das Risiko eines Scheiterns

des Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens wirtschaftlich oder - etwa bei

einem öffentlich-rechtlich gebundenen Werkunternehmer - rechtlich vernünfti-

gerweise nicht übernehmen kann, was wiederum ein Indiz dafür sein kann, daß

eine solche Risikoübernahme von den Vertragsparteien nicht gewollt ist.

Die Zuordnung eines konkreten Vertrags ist nur unter Berücksichtigung

und Abwägung aller insoweit bedeutsamen Gesichtspunkte des Einzelfalls

möglich.

2. Das Berufungsgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen

getroffen. Das Berufungsurteil läßt nicht hinreichend erkennen, was das Beru-

fungsgericht als von der Beklagten vertraglich geschuldet ansieht. Ohne eine

nähere Bestimmung der Vertragsleistung läßt sich diese nicht rechtlich qualifi-

zieren. Damit fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Schlußfol-

gerung, die Beklagte habe im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB einen Erfolg ver-

sprochen.

a) Das Berufungsgericht zieht zur Bestimmung der geschuldeten Lei-

stung nicht nur die "Grobskizze", sondern auch die von der Klägerin ergänzend

dazu erstellten Unterlagen heran. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im Berufungsurteil wird in diesem Zusammenhang allerdings nur der mit

"Anlage 2a" bezeichnete Arbeitsplan erwähnt. Dieser Plan ist als Grundlage für

die Bestimmung dessen, was die Beklagte schuldete, ungeeignet. Die darin

aufgeführten Meilensteine betreffen, soweit hier von Interesse, jeweils den

"Aufbau eines Enzymimmunoassays" zum Nachweis bestimmter Antikörper.

Daß die Beklagte Immunoassays, d.h. Immunitätstests, zu entwickeln hatte, hat

das Berufungsgericht aber nicht festgestellt und ist auch von der Klägerin nicht

behauptet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Beklagten

nur die Herstellung von "Grundstoffen" obliegen. Diese Aufgabe ist nicht im Ar-

beitsplan, sondern in der mit "FuE-Aufträge" überschriebenen Anlage 3 be-

schrieben, wo von der Herstellung von näher bezeichneten Antigenen die Rede

ist.

Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht einleitend Be-

zug nimmt, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß auch das mit "Anlage 3" bezeich-

nete Dokument zur Vertragsgrundlage geworden ist. Es hat dies daraus ge-

schlossen, daß die Parteien das Projekt auf der Basis dieser Unterlagen tat-

sächlich durchgeführt haben. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich und

läßt keine Rechtsfehler erkennen.

Die Revision wendet ein, die Klägerin habe den Arbeitsplan und die Liste

der FuE-Aufträge nach der Behauptung der Beklagten allein zur Beantragung

von Fördermitteln erstellt. Mit dieser Behauptung hat sich das Landgericht, dem

sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, auseinandergesetzt. Einen revi-

sionsrechtlich beachtlichen Fehler der Tatsachenwürdigung der Vorinstanzen

zeigt die Revision nicht auf.

b) Das Berufungsgericht hat im Anschluß an das Landgericht aus dem

Umstand, daß der Arbeitsplan und die Liste der FuE-Aufträge konkrete Ent-

wicklungsziele bzw. "Meilensteine" enthalten, gefolgert, daß die Beklagte für die

Erreichung dieser Ziele einzustehen hat. Diese Beurteilung ist, wie die Revision

zu Recht rügt, nicht frei von Rechtsfehlern.

Die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes

Indiz für die Annahme eines Werkvertrags. Zwar ist eine konkrete Beschreibung

des zu erreichenden Erfolgs, wie bereits dargelegt, ein typisches Merkmal eines

Werkvertrags. Auch bei einem Dienstvertrag kann aber die geschuldete Tätig-

keit der Erreichung eines bestimmten Ziels dienen. Die konkrete Beschreibung

dieses Ziels im Vertragstext ist dann lediglich ein Mittel, um näher einzugren-

zen, in welche Richtung die vom Auftragnehmer zu erbringende Tätigkeit gehen

soll. Deshalb ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände

zu ermitteln, welche Bedeutung einer im Vertrag enthaltenen Aufgabenbe-

schreibung zukommt. Dies ist bislang nicht geschehen. Bei der Auslegung des

Vertrags hätten hier vor allem folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden

müssen:

aa) In der "Grobskizze", auf deren Inhalt nach den Feststellungen der

Vorinstanzen die weiteren zur Auslegung herangezogenen Unterlagen beruhen,

wird die Erreichbarkeit eines hinreichend PBC-spezifischen Testverfahrens

nicht als sicher hingestellt. Das entspricht dem Umstand, daß Aussagen über

Spezifität und Sensitivität eines Antikörpertests nicht möglich waren, solange

dieser Test nicht vorlag und hierauf getestet werden konnte. Die Grobskizze ist

demgemäß in dem Anschreiben der Beklagten auch als "Grobskizze über das

gemeinsame Projekt" bezeichnet. Der Umschreibung des angestrebten Erfolgs

in der Grobskizze kann daher für sich noch nicht entnommen werden, daß im

Verhältnis der Parteien die Beklagte für den Erfolg einstehen sollte.

In diesem Zusammenhang kann auch Bedeutung erlangen, wie der Be-

griff "Meilenstein" bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten der in Rede ste-

henden Art üblicherweise verstanden wird. Die Beklagte hat, wie die Revision

zutreffend rügt, hierzu unter Beweis gestellt, daß dieser allgemein übliche Be-

griff lediglich die Richtung der Forschung und die Verpflichtung festlege, regel-

mäßig über deren Stand zu berichten. Hiermit hat sich das Berufungsgericht

nicht auseinandergesetzt.

bb) Weder die Grobskizze noch die weiteren Unterlagen enthalten eine

genaue Festlegung, wie die Antikörpertests zusammengesetzt sein sollen. Das

wird schon daran deutlich, daß es heißt, es sollten bekannte PBC-spezifische

Antigene "wie" Sp100, PML usw. hergestellt werden. Zudem war vorgesehen,

für die Expression in E. coli die - teils als vorhanden bezeichneten, teils erst

durch Polymerase-Kettenreaktion und entsprechende synthetische Oligonu-

kleotide herzustellenden - cDNA sowohl in voller Länge als auch in Teilen in

prokaryontische Vektoren zu klonieren, wobei wiederum verschiedene Vektoren

verwendet und die effizientesten ausgewählt werden sollten. Das deutet darauf

hin, daß sich durch die Untersuchungen der Beklagten erweisen sollte, welche

Kombination der bekannten Antigene die besten Ergebnisse versprach und

welche Wirkungen sich bei der Verwendung bestimmter, möglicherweise spezi-

fischerer Teile der betreffenden Sequenzen und bei der Verwendung unter-

schiedlicher Vektoren ergaben. Dementsprechend wird etwa in dem Bericht der

Beklagten vom 4. Juni 1995 angeregt, gemeinsam über die Herstellung von

Teilfragmenten des Sp100-Proteins nachzudenken, da es durchaus möglich

sei, daß diese eine höhere Antigenität (als das von der Beklagten zu diesem

Zeitpunkt hergestellte rekombinante Sp100-Protein) aufwiesen. In dem Bericht

vom 4. Februar 1996 heißt es, daß es gelungen sei, eine cDNA, die für einen

Teil des mitochondrialen Antigens M2 kodiere, zu isolieren, die jedoch von der

publizierten Sequenz abweiche und auf eine bisher in der Literatur nicht be-

schriebene Variante des M2-Gens hindeute; mit ihr konnte nach dem Schreiben

offenbar der gewünschte autoantigene Bereich nicht exprimiert werden.

Das Landgericht hat dies im Ansatz gesehen und daraus den Schluß ge-

zogen, die von ihm angenommene "Ergebnisbezogenheit" des Projekts besage

nichts darüber, in welcher Quantität und Qualität die Beklagte die im Arbeitsplan

aufgeführten Antigene herstellen mußte. Die Beklagte sei aber jedenfalls dazu

verpflichtet gewesen, zunächst wenigstens Teile der Proteine zu entwickeln und

der Klägerin zu übergeben, damit diese habe testen können, ob bereits diese

Proteinteile ausreichende Wirkungen erzielten.

Dies steht im Widerspruch zum Inhalt der "Grobskizze". Dieser deutet

darauf hin, daß die Untersuchung der Eignung der Autoantigene Sache der Be-

klagten war. Der Klägerin ist dort lediglich die Aufgabe der Etablierung und

Evaluierung der Tests für die klinische Routinediagnostik in Form von marktrei-

fen Testsystemen zugewiesen. Im übrigen ergäbe eine Verpflichtung der Be-

klagten zur Herstellung irgendwelcher nicht näher definierter Teilsequenzen

auch weder einen fachlichen noch einen wirtschaftlichen Sinn. Das spricht da-

gegen, daß nach dem Willen der Parteien hierin der von der Beklagten vertrag-

lich geschuldete Erfolg liegen sollte.

cc) Schließlich begründet die Grobskizze das angegebene "Gesamtfi-

nanzvolumen" damit, daß für die Arbeiten am Institut eine Stelle für einen Wis-

senschaftler (BAT IIa) für zwei Jahre und Sachmittel von 30.000,- DM/Jahr not-

wendig seien. Tatsächlich sind die Parteien so verfahren, daß die Beklagte der

Klägerin regelmäßig Rechnungen übersandt hat, die jeweils unter dem Betreff

"Kostenerstattung für BMFT-geförderte Zusammenarbeit" auf die Erstattung von

in zwei Monaten entstandenen Personal- und Sachkosten von 20.000,- DM ge-

richtet waren und von der Klägerin beglichen worden sind. Auch diese rein per-

sonal- und zeitaufwandsbezogene abschnittsweise Vergütungszahlung kann

Bedeutung für die Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung gewin-

nen.

3. Das Berufungsgericht wird daher die erforderlichen Feststellungen

nachzuholen haben, welche vertraglichen Leistungen die Beklagte nach den

Vorstellungen der Parteien erbringen sollte und worin gegebenenfalls ein von

der Beklagten geschuldeter Erfolg im einzelnen bestehen sollte. Bei der Beur-

teilung dieser Fragen wird es zu prüfen haben, ob es sachverständiger Bera-

tung bedarf.

Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Be-

klagte habe einen bestimmten Erfolg, wie etwa die Zurverfügungstellung für

einen hinreichend spezifischen und empfindlichen Antikörpertest geeigneter

rekombinanter Antigene, geschuldet, so wird es zu berücksichtigen haben, daß

dies nicht notwendigerweise auch bedeutet, daß die Beklagte gegen eine Ver-

gütung von jeweils 40.000,- DM innerhalb bestimmter Fristen bestimmte einzel-

ne Antigene herzustellen hatte.

Der Grobskizze ist das nicht ohne weiteres zu entnehmen. Sie spricht le-

diglich davon, daß die Herstellung der cDNA, die Expression der Antigene und

die Prüfung der Eignung für ELISAs innerhalb von zwei Jahren durchführbar

sein "sollte". Das angegebene, auf bestimmte Personal- und Sachkosten und

einen Zeitraum von zwei Jahren bezogene "Gesamtfinanzvolumen" läßt sich

auch so verstehen, daß die Beklagte eine (zeit-)aufwandsbezogene Vergütung

erhalten

sollte, die mit 200.000,- DM veranschlagt worden ist. Auch in diesem Zusam-

menhang kann gegebenenfalls die tatsächlich praktizierte Form der Vergü-

tungszahlung Rückschlüsse auf den Vertragswillen der Parteien zulassen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck