BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZR 418/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. November
1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-
erlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 28.943,38 €
(56.608,34 DM = Leistungsantrag) festgesetzt.
Gründe
Die Sache läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen
(§ 554 b ZPO a.F.) und ist im Endergebnis richtig entschieden. Die von dem
Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).
1. Das Berufungsurteil vom 10. November 1998 erfaßt nur den Lei-
stungsantrag über 56.608,34 DM nebst Zinsen. Es handelt sich insoweit um ein
Teilurteil gemäß § 301 ZPO, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht.
Die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist erreicht. Das
Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 300.000 DM
festgesetzt; hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3
ZPO a.F.).
2. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, daß er den Zeitpunkt
der Zustellung der Kündigung vom 30. Juli 1993 nicht hinterfragt hat. Dazu be-
stand Anlaß, weil der Kläger ihm den Briefumschlag der Kündigung vom
30. Juli 1993, welcher weder Zustellungsvermerk noch Poststempel enthielt,
und darüber hinaus die weitere Kündigung vom 10. August 1993 vorgelegt
hatte. Da die weitere Kündigung vom 10. August 1993 noch an demselben Ta-
ge per Boten zugestellt worden war, mußte der Beklagte auch den vom Kläger
angegebenen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vom 30. Juli 1993 in
Zweifel ziehen. Bei einer entsprechenden Nachfrage hätte er erfahren, daß der
Kläger sich bis 3. August 1993 in Urlaub befand und die Briefkastenanlage im
Wohnhaus des Klägers defekt war. Wegen der sich daraus ergebendend Zwei-
fel hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung hatte der Beklagte den für seinen
Mandanten sichersten Weg zu wählen, um das Risiko einer verspäteten Kla-
geerhebung auszuschließen. Er hätte mithin der Fristberechnung eine Zustel-
lung der Kündigung bereits am 30. Juli 1993 zugrunde legen müssen. Eine Er-
he-
bung der Kündigungsschutzklage vor dem 21. August 1993 wäre dem Beklag-
ten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal das Informationsgespräch mit
dem Kläger bereits am 12. August 1993 stattgefunden hatte.
Kreft
Kirchhof
Ganter
Raebel
Kayser