Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZR 32/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 98.695,78 € festgesetzt.

Gründe

2

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat

aber in der Sache keinen Erfolg. Der von dem Kläger gerügte Zulassungsgrund

der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

ZPO) greift nicht durch.

Die angefochtene Entscheidung kollidiert nicht mit dem Senatsbeschluss

vom 17. Juli 2002 - IX ZR 418/98. Im Unterschied zu jener Sache bestand in

vorliegendem Verfahren für den Beklagten kein Anlass, den Zeitpunkt des Zu-

gangs der Kündigung zu hinterfragen. Da der Kläger den Beklagten unstreitig

dahin unterrichtete, dass ihm das Schreiben vom 29. April 2005 in einem fran-

kierten Briefumschlag übermittelt wurde, konnte es ihm infolge der bei einer

Postbeförderung üblichen Laufzeit von einem Tag frühestens am 30. April 2005

zugegangen sein. Anhaltspunkte für die von dem Kläger nunmehr rein spekula-

tiv in den Raum gestellten anderen Verläufe - Stempelung nur der Absenderan-

gabe oder Überbringung durch Boten nach Vornahme des Stempelaufdrucks -

waren für den Beklagten, der sich auf die Angaben des Klägers verlassen durf-

te, nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 07.07.2005 - 1 O 114/05 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 14 U 158/05 -