BGH Urteil vom 17.07.2002 – VIII ZR 151/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Juli 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 398, 286 B, D
Zur Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, das über die entscheidungserhebli-
che Frage abweichend vom erstinstanzlichen Gericht befindet, ohne die von der Vo-
rinstanz hierzu erhobenen Beweise in seine Überlegungen einzubeziehen bzw. die
Zeugen selbst erneut zu befragen.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01 - KG Berlin LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 30. Mai 2001 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als auf die Berufung des Beklagten das Urteil
der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin vom
9. Dezember 1998 abgeändert und die Klage insgesamt abgewie-
sen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des E. Ö. einen
Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten geltend. Dem liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Der Beklagte betrieb in B. einen Großhandel mit Lebensmitteln und
Verpackungsmaterial. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei im Jahre
1996 mit seinem Mitarbeiter E. Ö. übereingekommen, daß dieser das
Unternehmen erwerben solle. Auf den ins Auge gefaßten Kaufpreis habe Ö.
an den Beklagten in mehreren Teilbeträgen insgesamt 511.084 DM gezahlt. In
der Folgezeit sei es jedoch nicht zum Abschluß des beabsichtigten Kaufvertra-
ges gekommen.
Die Klägerin, die den Betrieb des Beklagten inzwischen selbst erworben
und den hierfür vereinbarten Kaufpreis vollständig bezahlt hat, verlangt aus ab-
getretenem Recht Erstattung der Anzahlung, die Ö. nach ihrer Behauptung
an den Beklagten geleistet hat. In erster Instanz hat sie den vollen Betrag von
511.084 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme
durch Vernehmung der Zeugen Ö. und T. der Klage in Höhe von
341.084 DM stattgegeben und sie im übrigen - hinsichtlich eines Teilbetrages
von 170.000 DM, den Ö. nach dem Vorbringen der Klägerin bereits im Fe-
bruar oder März 1996 an den Beklagten gezahlt hatte - abgewiesen. Gegen das
landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Kammer-
gericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung
des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die
Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung; die Abwei-
sung der Klage bezüglich der Teilforderung von 170.000 DM nimmt sie hin.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, wann, wo und wie Ö. mit
dem Beklagten einen Kaufvertrag über dessen Unternehmen geschlossen ha-
ben solle. Die hierzu vernommenen Zeugen Ö. und T. hätten bei
ihrer Vernehmung durch das Landgericht nichts Konkretes über den vom Be-
klagten bestrittenen Abschluß eines Kaufvertrages bekundet. Überdies habe die
Klägerin nicht dargetan und bewiesen, daß die Beträge, die Ö. dem Be-
klagten übergeben habe und die der Beklagte als Anzahlungen und Schluß-
zahlungen von Kunden für Warenlieferungen erklärt habe, zur Tilgung des an-
geblich vereinbarten Kaufpreises bestimmt gewesen seien. Auch der unregel-
mäßige Zahlungsfluß der Teilbeträge, die Ö. sich zur Aufbringung des
Kaufpreises geliehen haben wolle, mache keinen Sinn und sei von der Klägerin
nicht plausibel erklärt worden. Im übrigen ergebe sich weder aus den vermeint-
lichen Quittungen noch aus dem notariellen Kaufvertrag (vom 14. März 1997)
etwas für den behaupteten Zahlungszweck oder die angebliche Rückgewähr-
forderung.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie fehlerfrei getroffen
worden sind, und unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin kann der
geltend gemachte Anspruch nicht verneint werden. Vielmehr steht der Klägerin
danach aus dem abgetretenen Recht des Zeugen Ö. eine Forderung auf
die noch begehrten 341.084 DM aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertig-
ten Bereicherung zu (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB).
1. Mit seinen Ausführungen, die Klägerin habe nicht dargelegt, wann und
wo Ö. mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über dessen Unternehmen ge-
schlossen habe, hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin und ihr
Klagebegehren verkannt und sich in Widerspruch zu seinem eigenen - von den
Parteien nicht angegriffenen - Tatbestand gesetzt, in dem die Behauptungen
der Klägerin wiedergegeben sind. Anders als das Berufungsgericht in den Ent-
scheidungsgründen meint, berühmt sich die Klägerin nicht eines Rückgewähr-
anspruchs aus einem geschlossenen, aber nicht durchgeführten Kaufvertrag,
sondern eines Anspruchs auf Rückerstattung einer Anzahlung auf einen zwar
beabsichtigten, tatsächlich aber nicht zustande gekommenen Vertrag. Zu Recht
beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht einerseits im Tatbestand
seiner Entscheidung als Vorbringen der Klägerin festhält, der Zeuge Ö. ha-
be beabsichtigt, das Unternehmen des Beklagten (gänzlich) zu erwerben, ande-
rerseits aber davon ausgeht, daß die Klägerin Kaufvertragsansprüche geltend
macht, und notwendigen Vortrag der Klägerin zum Abschluß eines Kaufvertra-
ges vermißt. Somit geben seine weiteren Erwägungen, den Aussagen der Zeu-
gen Ö. und T. sei der Abschluß eines Kaufvertrages nicht zu ent-
nehmen, für die Entscheidung des Rechtsstreits nichts her.
Das Berufungsgericht hat über einen Sachverhalt entschieden, der ihm
so nicht unterbreitet worden ist. Damit gehen seine rechtlichen Ausführungen
zu etwaigen Ansprüchen des Zeugen Ö. aus § 326 BGB und aus der Auflö-
sung einer mit dem Beklagten geschlossenen Gesellschaft ins Leere. Ist - wie
die Klägerin behauptet hat - der Abschluß eines Kaufvertrages über das Unter-
nehmen des Beklagten zwischen diesem und dem Zeugen Ö. zwar beab-
sichtigt gewesen, tatsächlich aber nicht zustande gekommen und waren die
behaupteten Zahlungen des Zeugen Ö. lediglich als Anzahlung auf den
voraussichtlichen Kaufpreis und nicht als Tilgung eines bereits verbindlich ver-
einbarten Preises vorgesehen, sind für den Rückzahlungsanspruch die Vor-
schriften über die ungerechtfertigte Bereicherung heranzuziehen. Nachdem sich
die Kaufabsicht zerschlagen hatte, kommt ein Rückforderungsanspruch des
Zeugen Ö. gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung we-
gen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolges im Sinne des § 812
Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB in Betracht (MünchKomm/Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812
Rdnr. 169, 174; im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 23. Juni 1967 - V ZR
109/64, WM 1967, 1042 unter 2; BGH, Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 61/90,
NJW 1991, 2139 unter I 2).
2. Das Berufungsurteil läßt sich nicht mit der weiteren Begründung des
Berufungsgerichts aufrechterhalten, die Klägerin habe nicht dargetan und be-
wiesen, daß die Zahlungen des Zeugen Ö. an den Beklagten im Zusam-
menhang mit dem Kaufpreis für den Erwerb des Unternehmens standen. Diese
Darlegungen des Berufungsgerichts beruhen auf einem Verfahrensfehler, weil
es zu seiner Annahme nicht ohne erneute Anhörung der vom Landgericht ver-
nommenen Zeugen T. und Ö. hätte gelangen dürfen.
a) Allerdings hat sich das Berufungsgericht insoweit nicht ausdrücklich
mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts befaßt. Es hat ledig-
lich aus verschiedenen Indizien - Zahlungsfluß der verschiedenen Beträge,
mangelnde Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Belege und Schwei-
gen des notariellen Kaufvertrages der Parteien über die angebliche, damals im
übrigen noch nicht abgetretene Rückgewährforderung des Zeugen Ö. -
gefolgert, die Klägerin habe die von ihr behauptete Zweckbestimmung nicht
dargetan, jedenfalls nicht bewiesen. Diese Schlußfolgerung ist jedoch nicht zu
vereinbaren mit der umfassenden Beweiswürdigung des Landgerichts, das die
Bekundungen der von ihm vernommenen Zeugen T. und Ö. unein-
geschränkt für glaubhaft gehalten und es auf Grund dieser Aussagen, auch
unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angeführten Umstände, als
bewiesen angesehen hat, daß es sich bei den Zahlungen, die noch Gegenstand
des Revisionsverfahrens sind, um Leistungen des Ö. auf den Kaufpreis aus
dem mit ihm noch abzuschließenden Unternehmenskauf gehandelt hat.
b) Die von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung abweichende Wertung
der Beweislage einschließlich der Angaben der beiden Zeugen war ohne deren
nochmalige Vernehmung nicht zulässig.
Zwar liegt die wiederholte Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich im
Ermessen des Gerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Diesem Ermessen sind jedoch
Grenzen gezogen. Im Einzelfall kann es sich zur Rechtspflicht auf Wiederho-
lung der Zeugenvernehmung verdichten. So ist eine erneute Vernehmung nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem dann ge-
boten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein an-
deres Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder
wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisie-
rungsbedürftig hält. Allerdings ist es dem Berufungsgericht nicht grundsätzlich
verwehrt, die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen auch ohne
dessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für
nicht zur Beweisführung ausreichend zu erachten, sofern sich nicht auch inso-
weit die Pflicht zu erneuter Vernehmung aus Zweifeln über die Vollständigkeit
und Richtigkeit der protokollierten Aussage ergibt
(Senatsurteil vom
30. September 1992 - VIII ZR 196/91, BGHR ZPO § 398 Abs. 1, Ermessen 14
= NJW 1993, 64 = WM 1992, 2104 unter II 2 a, insoweit in BGHZ 119, 283 nicht
abgedruckt; ebenso Senatsurteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 unter II 1,
zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht darf jedenfalls die vom
erstinstanzlichen Gericht als glaubhaft gewürdigten Zeugenaussagen, mit de-
nen in dem angefochtenen Urteil die Richtigkeit der von einer Partei vorge-
brachten Tatsachen begründet wird, bei seiner abweichenden Entscheidung
nicht völlig unberücksichtigt lassen. Zumindest hat es sich mit den Zeugenaus-
sagen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb es die angeführten Indi-
zien, ohne die Zeugen hierzu befragen zu müssen, für aussagekräftiger hält
(§ 286 ZPO).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Der Zeu-
ge T. hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht angegeben, er
habe Ö. 90.000 DM geliehen, damit dieser mit dem Geld an den Beklagten
eine Anzahlung auf den Unternehmenskauf habe leisten können; entgegen dem
Wortlaut der Quittung habe es sich hierbei nicht um eine Vorschußzahlung sei-
nerseits für eine Warenlieferung gehandelt. Diese Aussage hat das Landge-
richt, wie es in den Urteilsgründen näher dargelegt hat, für glaubhaft erachtet
und deshalb die Zahlung von 90.000 DM, die Ö. am 18. oder 25. Oktober
1996 an den Beklagten geleistet hat, als Anzahlung auf den ins Auge gefaßten
Kaufpreis gewertet. In gleicher Weise hat das Landgericht mehrere weitere
Zahlungen, die Ö. in der Zeit vom 31. Oktober 1996 bis zum 27. Januar
1997 in unterschiedlicher Höhe an den Beklagten erbracht hat und zu denen es
den Zeugen ins einzelne gehend befragt hat, als Anzahlungen auf den Kauf-
preis gewertet. Den Beweis hierfür hat es als durch die nahezu wörtlich proto-
kollierte Aussage des Zeugen Ö. , die es ebenfalls ausdrücklich als glaub-
haft bezeichnet hat, erbracht angesehen.
Mit jenem Beweisergebnis hätte sich das Berufungsgericht auseinander-
setzen und, wenn es von der Beweiswürdigung des Erstrichters - wie gesche-
hen - abweichen wollte, die Zeugen T. und Ö. erneut vernehmen müs-
dadurch entziehen, daß es, ohne auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme und
Beweiswürdigung einzugehen, sich in erster Linie auf objektive Umstände
stützte, die seiner Auffassung nach gegen die Darstellung der Klägerin spra-
chen. Der Beweiswert dieser Indizien ist nicht losgelöst von der Würdigung der
Zeugenaussagen zu beurteilen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es mit der Revision an-
gefochten ist, keinen Bestand haben. Gemäß §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1
ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO ist es daher aufzuheben, und die Sache ist zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen