BGH Urteil vom 12.01.2006 – VII ZR 2/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 2/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Januar 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
HOAI § 8 Abs. 1
Auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht be-
rufen, wenn er eine Abrechnung des Architektenvertrags vorgenommen hat und ei-
nen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht.
HOAI §§ 3, 10
genstand bestimmt.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar. Die
Beklagte macht widerklagend eine Überzahlung geltend.
Der Kläger erbrachte über mehrere Jahre Planungsleistungen für den
Ausbau des Berufsförderungswerkes in L. und erhielt auf Abschlagsrechnungen
Teilzahlungen. Anschließend beauftragte die Beklagte ihn mit schriftlichem Ver-
trag vom 3. April 1997/10. März 1998 mit der Planung und Ausführung des
raumbildenden Ausbaus, Leistungsphasen 1-9 gemäß § 15 HOAI. Für die Ne-
benkosten wurden prozentuale Pauschalen festgelegt. In dem Vertrag ist auf
eine in Anlage 1 enthaltene Gewerkeliste Bezug genommen, in der einzelne
Gewerke mit "IA" (Innenarchitekt) gekennzeichnet sind. Für Besondere Leistun-
gen vereinbarten die Parteien im März und November 1997 sowie Januar 1998
Zeithonorare. Die insoweit anfallenden Nebenkosten sollten auf Einzelnachweis
vergütet werden.
Unter dem 29. Mai 2000 rechnete der Kläger die Leistungsphasen 1-8
einschließlich Nebenkostenpauschale ab. Unter Berücksichtigung von Ab-
schlagszahlungen ergaben sich restliche 1.122.512,87 DM. Für die Leistungs-
phase 9 beanspruchte der Kläger gemäß Rechnung vom 11. April 2001
38.944,67 DM. Die Besonderen Leistungen stellte er unter dem 14. September
1999 mit 68.896,09 DM in Rechnung. Nebenkosten machte er mit Rechnungen
vom 17. Januar 2000, 11. Januar 2001 und 11. April 2001 in Höhe von insge-
samt 3.282,28 DM geltend.
Der Kläger berechnet seine Gesamtforderung danach mit 630.748,03 €
(1.233.635,91 DM). Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei bereits überzahlt,
und verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 30.796,07 €.
Das Landgericht hat zum Umfang des Auftrags unter anderem den Zeu-
gen P. vernommen. Insbesondere gestützt auf dessen Aussage hat es ange-
nommen, dass sich der Auftrag entsprechend der Vereinbarung vom 3. April
1997/10. März 1998 auf sämtliche in der Anlage 1 aufgeführten und nicht nur
auf die mit "IA" gekennzeichneten Gewerke bezog.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 559.634,64 € nebst
Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewie-
sen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage als
derzeit unbegründet abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage antrags-
gemäß verurteilt. Die Anschlussberufung des Klägers hat es mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Klage auch insoweit als derzeit unbegründet abge-
wiesen wird.
Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers verfolgt dessen un-
veränderte Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Honoraranspruch sei nicht
fällig, da der Kläger keine prüffähige Schlussrechnung erteilt habe.
Die Honorarschlussrechnung des Klägers vom 29. Mai 2000 gehe von
einer wirksamen Honorarvereinbarung aus und schließe sämtliche Gewerke der
Anlage 1 ein. Der Kläger müsse seine Leistungen jedoch nach den HOAI-
Mindestsätzen abrechnen, da die Honorarvereinbarung vom 3. April
1997/10. März 1998 nicht bei Vertragsschluss getroffen und damit unwirksam
sei. Der Auftrag sei schon lange vor 1998 erteilt worden. Außerdem umfasse er
nicht alle in der Anlage 1 zu der Honorarvereinbarung aufgeführten, sondern
nur diejenigen Gewerke, die mit "IA" gekennzeichnet worden seien. Ein Teil-
Honoraranspruch stehe dem Kläger auch hinsichtlich der Besonderen Leistun-
gen nicht zu, da er nicht dargelegt habe, zu welchen Zeiten welche konkreten
Leistungen erbracht worden und inwieweit diese objektiv notwendig gewesen
seien.
Die Widerklage hält das Berufungsgericht für begründet. Es ist der Auf-
fassung, die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen dürfe der Klä-
ger nur behalten, wenn ihm in Höhe des entsprechenden Betrags dauerhaft ein
Vergütungsanspruch zustehe. Solange er dies nicht im Wege einer prüfbaren
Schlussrechnung nachgewiesen habe, seien im Zweifel Überzahlungen zurück-
zuerstatten.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, die Forderung des
Klägers sei nicht fällig, weil dieser eine prüffähige Rechnung nicht erteilt habe.
Zu Unrecht hat es mit dieser Begründung auch der Widerklage stattgegeben.
1. Die Honorarforderung des Architekten wird gemäß § 8 Abs. 1 HOAI
grundsätzlich erst fällig, wenn er eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.
Das Erfordernis der Prüffähigkeit ist jedoch, worauf der Senat wiederholt hin-
gewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02,
BGHZ 157, 118, 124 m.w.N.), kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit der
Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch
ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind oder die Erteilung einer
Schlussrechnung im Hinblick auf die gegebene Sachlage eine reine Förmelei
wäre.
2. Diese Voraussetzungen für den Ausschluss des Einwands der fehlen-
den Prüffähigkeit der Schlussrechnung sind gegeben, wenn der Besteller selbst
eine Abrechnung des Architektenvertrags vornimmt und einen Anspruch auf
Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. Ihm geht es in diesem Fall
nicht nur darum, eine erhobene Restforderung nicht bezahlen zu müssen, son-
dern bereits geleistete Zahlungen zurückzuerhalten. Dieses Ziel ist nur erreich-
bar, wenn eine endgültige sachliche Abrechnung der Vertragsleistung vorge-
nommen und festgestellt wird, in welcher Höhe der Honoraranspruch besteht
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375).
Wer Anspruch auf Rückzahlung erhebt, muss es deshalb hinnehmen, dass die
Honorarforderung als fällig angesehen wird.
3. Dementsprechend kann nicht einerseits eine Klage auf Zahlung der
Honorarforderung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, weil die Forde-
rung noch nicht fällig sei, andererseits aber auf die Widerklage über den ver-
traglichen Rückzahlungsanspruch infolge einer Überzahlung abschließend ent-
schieden werden. In diesem Fall stünde die Rechtskraft der Entscheidung über
den Überzahlungsanspruch einer erneuten Klage auf Zahlung des nunmehr
fälligen Honoraranspruchs entgegen. Die vom Berufungsgericht anscheinend
gesehene Möglichkeit, eine vorläufige Überzahlung geltend zu machen, so dass
der Unternehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, solange er keine prüffähige
Schlussrechnung vorlegt, ist nicht gegeben.
III.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der Kläger für die
Grundleistungen gemäß § 15 HOAI im Hinblick auf § 4 Abs. 4 HOAI lediglich
eine Vergütung nach den Mindestsätzen beanspruchen kann. Ein Anspruch auf
eine der Vereinbarung vom 3. April 1997/10. März 1998 entsprechende, even-
tuell höhere Vergütung besteht nicht. Nach den revisionsrechtlich nicht zu be-
anstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Klä-
ger lange vor 1998 mündlich den Auftrag in dem sich aus dem schriftlichen Ver-
trag ergebenden Umfang erteilt.
Dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung über die von
dem Kläger zu beanspruchende Vergütung erzielt hatten, steht einem Vertrags-
schluss nicht entgegen. Insoweit ist ausreichend, dass sie sich über das Objekt
selbst und den Umfang der Leistungen des Auftragnehmers einig sind. Nicht
erforderlich ist dagegen, dass auch eine Einigung über die Höhe des Honorars
erfolgt ist, da in einem solchen Fall die Honorierungspflicht aus § 632 Abs. 2
BGB und die Höhe des Honorars aus § 4 Abs. 4 HOAI
folgt
(Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 4 Rdn. 35).
Gemäß § 103 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 HOAI konnten die Parteien vereinba-
ren, dass die bis dahin zur Erfüllung des Vertrags noch nicht erbrachten Leis-
tungen auf der Grundlage der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen fünften
Änderungsverordnung zur HOAI (nach den Mindestsätzen) abgerechnet wer-
den. Soweit der Kläger Leistungen gemäß den Leistungsphasen 5 - 9 zu die-
sem Zeitpunkt noch nicht erbracht haben sollte, gilt Ziffer 14 der schriftlichen
Honorarvereinbarung, wonach diese "auf Basis HOAI 96" abzurechnen sind.
2. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Erbringung der Grundleis-
tungen gemäß § 15 HOAI nur hinsichtlich der Gewerke beauftragt wurde, die in
Anlage 1 zu der schriftlichen Honorarvereinbarung mit "IA" gekennzeichnet
sind.
Das Berufungsgericht konnte die Aussage des Zeugen P. auch ohne
dessen wiederholte Vernehmung abweichend von dem Landgericht werten.
Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen liegt grundsätzlich im Er-
messen des Gerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht ist es nicht
grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich vernommenen Zeu-
gen auch ohne dessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des
Erstrichters für zur Beweisführung nicht ausreichend zu erachten, sofern sich
nicht die Pflicht zu erneuter Vernehmung aus Zweifeln an der Vollständigkeit
und Richtigkeit der protokollierten Aussage ergibt
(BGH, Urteil vom
30. September 1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64; Urteil vom 22. Mai 2002
- VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500). Es kann ausreichen, dass sich das Be-
rufungsgericht mit der Zeugenaussage auseinandersetzt und darlegt, weshalb
es die seiner Beweiswürdigung zugrunde liegenden Umstände, auch ohne den
Zeugen hierzu erneut befragen zu müssen, für aussagekräftiger hält (BGH, Ur-
teil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649).
Eine solche Fallgestaltung ist gegeben. Das Berufungsgericht hat aus-
führlich dargelegt, weshalb es die für seine Auslegung des Auftragsumfangs
herangezogenen Tatsachen für aussagekräftiger hält als die Angaben des Zeu-
gen P..
3. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls
inwieweit sich die Leistungen des Klägers auf raumbildende Ausbauten (§ 3
Nr. 7 HOAI) oder Einrichtungsgegenstände (§ 3 Nr. 8 HOA) bezogen haben.
In der Vereinbarung der Parteien ist zwar lediglich von raumbildenden
Ausbauten die Rede. Einer Abrechnung nach den Mindestsätzen sind jedoch
die beauftragten Leistungen entsprechend der in der HOAI getroffenen Qualifi-
zierung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97,
BauR 1999, 1045 = ZfBR 1999, 312).
4. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Honorar-
rechnung nicht prüffähig sei, weil der Kläger auf der Grundlage der anrechenba-
ren Kosten der von ihm zu bearbeitenden Gewerke abgerechnet habe.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger mit den
Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI beauftragt worden. Dass Grundleistungen
ausgenommen wurden, hat es nicht festgestellt. Es ist daher davon auszuge-
hen, dass eine Beschränkung des Auftragsumfangs nur insoweit erfolgt ist, als
sich der Auftrag des Klägers nicht auf alle im Rahmen des raumbildenden Aus-
baus zu bearbeitenden Gewerke bezog.
b) Gemäß § 10 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen
bei raumbildenden Ausbauten nach den anrechenbaren Kosten des Objekts.
Wie diese Kosten zu ermitteln sind und wie der Begriff "Objekt" im Sinne dieser
Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten.
aa) Zum einen wird vertreten, nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 HOAI
sei bei den raumbildenden Ausbauten deren Gesamtheit als relevantes Objekt
anzusehen. Der Honorarberechnung seien dementsprechend die gesamten
anrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten auch dann zugrunde zu
legen, wenn - wie hier - der Auftragnehmer mit einzelnen Gewerken nichts zu
tun hat. Kürzungen seien gegebenenfalls nach § 5 Abs. 2 HOAI vorzunehmen
(Locher/Koeble/Frik, aaO, § 10 Rdn. 75; Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommen-
tar zur HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 6 a).
bb) Nach anderer Auffassung bestimmt sich das Objekt im Sinne des
§ 10 Abs. 1 HOAI nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand. Der Honorarab-
rechnung seien nur die anrechenbaren Kosten der raumbildenden Ausbauten
zugrunde zu
legen, auf die sich der Auftrag bezogen habe (Löffel-
mann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1136 f; Motzke/Wolff, Praxis
der HOAI, 3. Aufl., S. 202).
cc) Der Senat hat mit Urteilen vom 6. Mai 1999 (VII ZR 379/97 aaO.) und
23. Januar 2003 (VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = ZfBR 2003, 359 = NZBau
2003, 281) entschieden, dass die für die anrechenbaren Kosten des Objekts
maßgeblichen Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt
werden. Die dagegen vorgetragenen Einwände überzeugen nicht.
(1) § 3 HOAI kann nicht entnommen werden, dass das Objekt im Sinne
stimmt die für die HOAI maßgeblichen Begriffe. Danach sind Objekte Gebäude,
sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. Dar-
aus kann nicht abgeleitet werden, dass ein Objekt den gesamten raumbilden-
den Ausbau eines Bauwerks erfassen muss. Diese Annahme liegt eher fern,
würde sie doch bedeuten, dass die anrechenbaren Kosten eines Objekts im
Sinne des § 10 HOAI davon abhingen, welche weiteren Maßnahmen der Auf-
traggeber ergreift, möglicherweise auch erst nach dem Vertragsschluss mit dem
Auftragnehmer.
(2) Der Beschränkung auf den Vertragsgegenstand steht nicht entgegen,
dass gemäß § 10 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten unter Zugrundele-
gung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 (1981) zu ermitteln sind und
dort die gesamten Kosten eines Bauwerks erfasst sind. In einem Fall, in dem
nur Teilplanungsleistungen vereinbart sind, muss die DIN 276 (1981) in ange-
passter Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise möglich,
dass der Architekt das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Vertrags-
gegenstands errechnet. Möglich ist in gleicher Weise, dass der Architekt bei der
Honorarermittlung von den nach DIN 276 (1981) ermittelten Gesamtkosten aus-
geht und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des
Vertragsgegenstandes eine Quote bildet.
(3) Eine Reduzierung des Honorars über die für die einzelnen Grundleis-
tungen nach § 15 HOAI zu beanspruchenden Vom-Hundertsätze in direkter
Anwendung des § 5 Abs. 2 HOAI ist nicht möglich, wenn der Auftragnehmer nur
hinsichtlich einzelner Gewerke mit dem raumbildenden Ausbau beauftragt wur-
de, der Auftrag aber alle Grundleistungen der auszuführenden Leistungsphasen
des § 15 HOAI umfasst. § 5 Abs. 2 HOAI regelt nur den Fall, dass nicht alle
Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden.
(4) Für eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 HOAI besteht keine
Veranlassung. Eine Reduzierung des Honorars anhand der für die einzelnen
Grundleistungen nach § 15 HOAI zu beanspruchenden Vom-Hundertsätze hät-
te zur Folge, dass der Besteller auch bei Beauftragung mehrerer Architekten
lediglich ein Honorar bezahlen müsste, wie es auch bei der Einschaltung nur
eines Architekten angefallen wäre. Ein dahingehendes Interesse des Bestellers
ist nicht schützenswert. Wenn ein Besteller für verschiedene Gewerke unter-
schiedliche Architekten beauftragt, muss er es hinnehmen, dass höhere Kosten
entstehen. Ziel der sich aus der Honorartafel zu § 16 HOAI ergebenden De-
gression ist, dass der Architekt bei höherem Auftragsvolumen ein relativ gerin-
geres Honorar erhält, nicht aber, dass bei einem auf mehrere Auftragnehmer
aufgeteilten Auftragsvolumen für den Bauherrn die gleichen Kosten anfallen,
wie bei der Vergabe nur eines umfassenden Auftrags. Mit einer Honorarbe-
rechnung auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegen-
standes wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit
die Honorarwürdigkeit der Architektenleistung gerade in den anrechenbaren
Kosten widerspiegelt (Löffelmann/Fleischmann, aaO, Rdn. 1139).
5. Gegen die Wirksamkeit der in dem schriftlichen Vertrag vom 3. April
1997/10. März 1998 unter Ziffer 2.4 zu § 10 Abs. 3a HOAI getroffenen Verein-
barung bestehen nicht deshalb Bedenken, weil sie erst nach Auftragserteilung
getroffen wurde. Eine entsprechende Vereinbarung muss nicht bei Auftragser-
teilung erfolgen; sie kann jederzeit nachgeholt werden. § 10 Abs. 3 a 2. Halbs.
HOAI steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003
- VII ZR 11/02, BGHZ 154, 124, 127).
6. Für die hinsichtlich der Besonderen Leistungen in der schriftlichen Ho-
norarvereinbarung getroffenen Regelungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung ge-
mäß § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI lediglich, dass die entsprechende vertragliche Ab-
rede schriftlich niedergelegt wird. Eine zeitliche Grenze für die Vereinbarung ist
nicht gesetzt.
7. Zu den dem Honoraranspruch des Klägers zugrunde zu legenden an-
rechenbaren Kosten können unter den dort genannten Voraussetzungen auch
die in § 10 Abs. 4 HOAI aufgeführten Kosten für Installationen, zentrale Be-
triebstechnik und betriebliche Einbauten gehören. Die diesbezüglichen Kosten
sind anrechenbar, soweit die in § 10 Abs. 4 HOAI vorausgesetzte Integration
und Koordination erforderlich gewesen ist. Die in § 10 Abs. 4 Ziffer 1 und 2
HOAI aufgeführten "sonstigen anrechenbaren Kosten" sind auf die sich aus
dem Vertragsgegenstand ergebenden Kosten beschränkt.
Dressler Haß Wiebel
Kniffka Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 04.06.2002 - 4 O 2658/01 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.12.2003 - 9 U 1319/02 -