Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.07.2002 – III ZR 124/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG § 35; HGB § 54

Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der

Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Er-

klärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigen-

schaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zuste-

hen.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 124/01 -OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2001 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Heidelberg vom 18. Juli 2000

wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die im Jahr 1913 geborene J. R. war bis zu ihrem Tod im

Frühjahr 2000 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der beklagten

Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bestellte durch eine am 17. Februar

1983 vom Notar S. in B. beurkundete Generalvollmacht ihren Sohn,

den Rechtsanwalt P. R. , zu ihrem alleinigen Bevollmächtigten und er-

mächtigte ihn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten. Namentlich sollte er

- wie in der Urkunde beispielhaft aufgeführt wird - befugt sein, für sie sämtliche

Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihr in ihrer Eigenschaft

als Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen zustanden.

Die Parteien streiten über die Verbindlichkeit zweier ebenfalls durch den

Notar S. beurkundeter Verträge vom 29. Oktober 1998, die P. R. unter

Bezugnahme auf die im Beurkundungstermin im Original vorliegende Voll-

machtsurkunde für die Beklagte abgeschlossen hat. Gegenstand des mit der

Klägerin geschlossenen Vertrags war der Kauf eines mit einer Seniorenwohn-

anlage bebauten Grundstücks zum Preis von 12.510.000 DM. Die Beklagte war

daran interessiert, den Betrieb der Wohnanlage selbst zu übernehmen und die

Tätigkeit der damaligen Betreiberin, die mit der Klägerin einen Pachtvertrag ge-

schlossen hatte, zu einem Ende zu bringen. Dies war neben anderem Gegen-

stand eines mit der M. GmbH (im folgenden: M.

GmbH) geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags. Zur Er-

füllung ihrer im einzelnen im Treuhandvertrag aufgeführten Aufgaben sollte die

Treuhänderin in Teilbeträgen, die bis zum 1. Mai 1999 zahlbar waren, insge-

samt 1.990.000 DM erhalten. Hiervon sollte an die Klägerin als pauschale Ent-

schädigung für deren Darlehen an die (frühere) Betreiberin sowie für den Auf-

wand und das zu tragende Risiko aus deren Liquidation ein Betrag von

1 Mio. DM weitergeleitet werden. Über die Fälligkeit dieses Teilbetrags sollte

zwischen der Beklagten und der Klägerin eine separate Absprache getroffen

werden.

Am 7. Juli 1999 trafen die M. GmbH - als Bevollmächtigte der Ver-

käuferin bezeichnet - und die Beklagte unter Bezugnahme auf die beiden vor-

genannten notariellen Verträge Abreden über die Verrechnung gegenseitiger

Forderungen, die im wesentlichen im Zusammenhang mit dem Übergang der

Betriebsführung auf die Seniorenresidenz K. GmbH in Gründung stan-

den, deren Gesellschafter und Geschäftsführer P. R. ist. Ferner ver-

pflichtete sich die Beklagte mit einer Verfallsklausel bei Zahlungsverzug zu

monatlichen Abschlagszahlungen ab 17. Juli 1999 bis zum Ausgleich des im

Treuhandvertrag vereinbarten Betrages. Diese Vereinbarung unterzeichnete

die damalige Geschäftsführerin der Beklagten.

Die Klägerin, die sich auch auf eine Abtretung von Ansprüchen der M.

GmbH stützt, verlangt von der Beklagten aus dem für sie bestimmten Betrag

von 1 Mio. DM jetzt noch einen offenstehenden Rest von 560.000 DM. Das

Landgericht hat der Klage in dieser Höhe nebst Zinsen entsprochen, das Be-

rufungsgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revi-

sion begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1.

a) Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil des

II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1976 (II ZR 9/75 - NJW

1977, 199 f = WM 1976, 1246) davon aus, die frühere Geschäftsführerin der

Beklagten habe ihren Sohn mit der Generalvollmacht vom 17. Februar 1983

nicht wirksam bevollmächtigt. Richtig ist, daß nach dieser Entscheidung die

Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbil-

dung und -erklärung und die damit verbundene Verantwortung unübertragbar

sind (in diesem Sinn vorher bereits BGHZ 13, 61, 65; 34, 27, 30; 64, 72, 76;

BGH, Urteil vom 19. Juni 1975 - II ZR 170/73 - WM 1975, 790, 791). Infolge-

dessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im ganzen

durch einen anderen ausüben lassen. Das Verbot einer umfassenden Übertra-

gung der organschaftlichen Vertretungsmacht schützt nicht nur die Gesell-

schafter vor einer Ausübung aller Geschäftsführungsbefugnisse durch Perso-

nen, die nicht ihr Vertrauen genießen, sondern es will auch der besonderen

Verantwortlichkeit des Geschäftsführers Rechnung tragen. Ob die Gesellschaf-

ter einer entsprechenden Bevollmächtigung zugestimmt haben, ist deshalb

nicht von Bedeutung, weil Rechtssicherheit und die Belange des Rechtsver-

kehrs darunter leiden könnten, wenn solche nicht nach außen tretenden ge-

sellschaftsinternen Vorgänge für die allgemeine Vertretungsmacht maßgebend

wären (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 9/75 - WM 1976, 1246).

b) Mit Recht wendet jedoch die Revision hiergegen ein, die genannte

Rechtsprechung schließe es nicht aus, in geeigneten Fällen die Vollmachtser-

klärung als eine sogenannte Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB auf-

zufassen oder in eine solche umzudeuten. Insoweit habe das Berufungsgericht

zu Unrecht eine Auslegung unterlassen und unberücksichtigt gelassen, daß die

Vollmacht der damaligen Geschäftsführerin in erster Linie für ihren eigenen,

persönlichen Rechtskreis erteilt worden sei und sich nur daneben auf ihre Tä-

tigkeit als Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen erstreckt

habe.

Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der P.

R. erteilten Vollmacht nicht näher gewürdigt, sondern sich darauf be-

schränkt, eine Passage aus ihr herauszugreifen, die – bei isolierter Betrach-

tung – als unzulässige Übertragung von Organbefugnissen eines Geschäfts-

führers angesehen werden könnte. Es hat damit zugleich den Grundsatz einer

interessengerechten Auslegung der von der Vollmachtgeberin abgegebenen

Erklärung verletzt, der es darum ging, ihrem Sohn im Rahmen des rechtlich

Zulässigen möglichst weitgehende Befugnisse zu verleihen, um sie in ihren

persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Da die Voll-

machtsurkunde in das Verfahren eingeführt worden ist und weiterer Vortrag der

Parteien hierzu nicht zu erwarten ist, kann der Senat diese Auslegung selbst

vornehmen.

Sie führt zum Ergebnis, die Vollmacht – soweit sie die geschäftlichen

Aktivitäten der Vollmachtgeberin für die Beklagte betrifft – als eine General-

handlungsvollmacht nach § 54 HGB anzusehen. In der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist geklärt, daß gegen die Zulässigkeit einer solchen all-

gemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die

in einem Geschäftsbetrieb wie dem der GmbH üblich sind, und die nicht auf die

unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in

(Unter-)Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet ist, keine Bedenken

bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 209/76 - WM 1978, 1047,

1048). Ein beachtliches Interesse der Beklagten, die von ihrer früheren Ge-

schäftsführerin erteilte Vollmacht als unzulässige Übertragung organschaftli-

cher Befugnisse aufzufassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. In erster

Linie geht es zunächst um das Anliegen der Vollmachtgeberin, in wirksamer

Weise eine - auch weitgehende - Bevollmächtigung vorzunehmen. Dabei ver-

lieh ihre Rechtsstellung als Geschäftsführerin ihr das Recht, ihrem Sohn Befug-

nisse zu erteilen, die einem Generalhandlungsbevollmächtigten nach § 54

Abs. 1 HGB zukommen. Daß der Bevollmächtigte durch die am 29. Oktober

1998 geschlossenen Verträge seine Befugnisse überschritten hätte, ist nicht

erkennbar. Die Beklagte hat sich zwar, nachdem erstmals in der mündlichen

Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen die Frage der ordnungsge-

mäßen Bevollmächtigung durch das Gericht unter Hinweis auf die Entschei-

dung BGH WM 1976, 1246 aufgeworfen wurde, den Standpunkt zu eigen ge-

macht, die Vollmacht enthalte eine unwirksame Übertragung organschaftlicher

Befugnisse; hiervon abgesehen hat sie jedoch - wie die Klägerin unwiderspro-

chen vorgetragen hat - von diesen Verträgen keinen Abstand genommen und,

wie die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 zeigt, den Betrieb der gekauften Senio-

renwohnanlage durch eine ihr nahestehende Gesellschaft übernommen. Das

ist aber ein deutlicher Hinweis, dass der Bevollmächtigte sich bei Abschluß der

Verträge vom 29. Oktober 1998 trotz ihres hohen finanziellen Volumens im

Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beklagten gehalten hat.

Dieser Auslegung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin

habe erstinstanzlich ausdrücklich zugestanden, dass P. R. ohne wirksa-

me Vollmacht für sie tätig geworden sei. Der Senat teilt nicht die Auffassung

der Revisionserwiderung, hierbei habe es sich um ein Geständnis gehandelt.

Zwar sind einem gerichtlichen Geständnis grundsätzlich auch einfache

Rechtsbegriffe zugänglich; die hier aufgeworfenen Fragen nach der rechtlichen

Einordnung der Generalvollmacht waren jedoch komplex und auch unter Be-

rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM

1976, 1246; 1978, 1047) nicht ohne weiteres in einem bestimmten Sinn zu be-

antworten. Dasselbe ergibt sich auch daraus, daß der Notar keine Bedenken

hatte, die Beurkundung der Vollmacht vorzunehmen, und der Bevollmächtigte

- wiewohl von Beruf Rechtsanwalt - keinen Anlaß sah, die Vollmachtgeberin um

eine Präzisierung zu bitten, um den Schein einer unzulässigen Übertragung

organschaftlicher Befugnisse zu vermeiden. Gegen ein Geständnis spricht im

übrigen auch, daß die Klägerin an ihrer Auffassung einer vertraglichen Bindung

der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil BGH WM 1978, 1047 festge-

halten hat.

2.

Erweist sich hiernach die Beklagte als durch den am 29. Oktober 1998

geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag gebunden, bedarf

es einer Beantwortung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die Be-

klagte den Vertragsschluß durch die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 genehmigt

hat, nicht. Da aber über die Fälligkeit des hier von der Klägerin beanspruchten

Betrages nach § 4 des Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags eine se-

parate Absprache getroffen werden sollte, kommt es auch darauf an, ob die

von der früheren Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung

vom 7. Juli 1999, der diese Fälligkeitsregelung zu entnehmen ist, Bindungen

gegenüber der Beklagten entfaltet. Die Beklagte hat dies mit der Begründung

in Abrede gestellt, ihre Geschäftsführerin sei im Juli 1999 geschäftsunfähig

gewesen. Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten insoweit für un-

substantiiert gehalten; das Berufungsgericht hat die Geschäftsfähigkeit der

Geschäftsführerin - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen

und dementsprechend keine Feststellungen getroffen.

Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hierzu vorgetragen, ihre frühe-

re Geschäftsführerin habe sich seit 1994 im Altenheim befunden. Bereits im

Frühjahr 1999 sei sie aufgrund des fortschreitenden Verfalls und aufgrund ih-

res hohen Alters nicht mehr in der Lage gewesen, klare Gedanken zu fassen

und irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Sie sei während dieser Zeit stän-

dig verwirrt und vollständig von Pflege durch Dritte abhängig gewesen. Die

Vereinbarung vom 7. Juli 1999 sei ihr weder zur Kenntnis gebracht worden

noch hätte sie deren Inhalt erfassen und verstehen können. Sie habe in den

letzten Jahren jegliche Tätigkeit für die Beklagte eingestellt und den gesamten

Aufgabenbereich eines Geschäftsführers ihrem Sohn überlassen, der auch für

die Vereinbarung vom 7. Juli 1999 verantwortlich gewesen sei und sie seiner

Mutter zur Unterschrift vorgelegt habe. Dieser Vortrag ist in das Wissen des

Sohnes P. R. gestellt, der Mitte 1999 Gesellschafter der Beklagten ge-

wesen ist.

Dieser Vortrag rechtfertigt, worauf sich auch die Klägerin hilfsweise be-

rufen hat, eine Zurechnung nach den Maßstäben des Urteils BGHZ 115, 78,

82 f. In diesem Urteil wird näher ausgeführt, daß der Gesetzgeber das Vertrau-

en des Rechtsverkehrs, daß Rechtsgeschäfte, die mit einer GmbH getätigt

werden, wirksam sind, geschützt sehen wolle, wie sich den Normen des § 15

HGB und des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entnehmen lasse. Es heißt hierzu

dann weiter:

"Mit dem gesetzgeberischen Zweck des Schutzes Dritter, die mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen treten, wäre es unverein- bar, falls diese sich auch dann auf die Nichtigkeit von Willenserklä- rungen ihres Geschäftsführers berufen könnte, wenn dessen Ge- schäftsunfähigkeit für die Gesellschafter erkennbar war und von ih- nen sein Handeln für die Gesellschaft hätte verhindert werden kön- nen.

Gesetzlich geregelt ist zwar nur das Vertrauen in die Vertretungs- macht, weil das Handelsregister nichts über die Geschäftsfähigkeit des Organmitgliedes aussagt. Die Eintragung des Organs ins Han- delsregister gibt aber auch eine ausreichende Rechtsscheinbasis dafür ab, daß es die für dieses Amt erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, also voll geschäftsfähig ist ... Der Rechts- verkehr kann erwarten, daß die Gesellschafter einen erkennbar

Geschäftsunfähigen nicht bestellen oder sofort durch einen ge- schäftsfähigen Geschäftsführer ersetzen, falls die Geschäftsfähig- keit erst später wegfällt."

Im hier zu beurteilenden Fall hatte die frühere Geschäftsführerin ihrem

Sohn bereits im Jahr 1983 die Wahrnehmung ihrer Belange anvertraut, wie

sich aus der Generalvollmacht im einzelnen entnehmen läßt. Der Sohn hat na-

mens der Beklagten zu einer Zeit, als deren Geschäftsführerin bereits seit

mehreren Jahren in einem Altenheim aufgenommen war, die hier streitigen

Verträge abgeschlossen und war, wie aus einer Vorbemerkung zur Vereinba-

rung vom 7. Juli 1999 ersichtlich ist, Gesellschafter und Geschäftsführer der

Seniorenresidenz K. GmbH in Gründung, die die gekaufte Senioren-

wohnanlage seit dem 1. Januar 1999 betrieb. Der Vortrag der Beklagten in der

Berufungsinstanz macht überdeutlich, daß dem Sohn, zugleich Gesellschafter

der Beklagten, die gesundheitliche und geistige Verfassung seiner Mutter be-

reits seit geraumer Zeit vor Augen stand. Unter diesen Umständen hat die Be-

klagte aus Rechtsscheingesichtspunkten für die Vereinbarung vom 7. Juli 1999

zu haften.

3.

Den Einwand der Beklagten, der Treuhandvertrag sei sittenwidrig und

nichtig, weil die Gebühren des Treuhänders um das fünf- bis siebenfache über-

teuert seien, hat das Landgericht für unbeachtlich gehalten. Es hat hierzu aus-

geführt, mit den üblichen Treuhandgebühren könne die vereinbarte Vergütung

hier schon deshalb nicht verglichen werden, weil die Verpflichtungen des Treu-

händers weit über das Übliche hinausgegangen seien. Der M. GmbH sei

nicht nur die Abwicklung des Kaufvertrages übertragen worden, vielmehr habe

sie darüber hinaus die frühere Betreibergesellschaft liquidieren und sicherstel-

len müssen, daß diese keinerlei Funktionen mehr ausübe, die mit dem Betrieb

der Seniorenwohnanlage in Verbindung gestanden hätten. Die Beklagte habe

nichts dazu vorgetragen, welcher Aufwand für die Liquidation der Betreiberge-

sellschaft nach der damaligen Auffassung der Parteien erforderlich gewesen

sei, daß und in welchem Umfang diese Erwartung unrichtig gewesen bzw. in-

wieweit sie in dieser Hinsicht getäuscht worden sei. Gegen diese Beurteilung,

die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz

keine beachtlichen Einwände erhoben. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 313

BGB a.F. greift angesichts der notariellen Beurkundung des Geschäftsbesor-

gungs- und Treuhandvertrags ersichtlich nicht durch. Auch die Mutmaßungen

der Beklagten, die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen seien mögli-

cherweise verschleierte Kaufpreisteile, erlauben eine genauere Überprüfung

nicht. Mangels beachtlicher Einwände hat die Beklagte daher den der Höhe

nach unstreitigen Restbetrag nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

Rinne

Wurm

Richter am Bundesgerichtshof Streck ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Rinne

Schlick

Dörr