BGH Urteil vom 20.10.2008 – II ZR 107/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 20. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte kann
die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung von dessen Anstellungsver-
trag wirksam beschließen.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist zusammen mit A. L. Geschäftsführer der beklagten
GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S.
KG. Einziger Komplementär der S. KG
ist O.
S. , einzige Kommanditistin ist die S. U.
Verwaltungs-GmbH, deren Alleingeschäftsführer A. L.
und deren einziger Gesellschafter O. S. ist. O.
S. erteilte A. L. am 28. November 1980 eine notariell
beurkundete rechtsgeschäftliche Generalvollmacht, ihn in seiner Eigenschaft
als Geschäftsführer u.a. der S. KG bei allen Rechtsgeschäf-
ten zu vertreten mit Ausnahme solcher, bei denen wegen des besonderen
Charakters des Rechtsgeschäftes ein Handeln eines Organs der Gesellschaft
erforderlich ist.
A. L. hielt am 12. Oktober 2005 eine Gesellschafterversammlung
der Beklagten ab, in der er die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages
des Klägers beschloss. Er sprach die Kündigung am 20. Oktober 2005 in einem
Schreiben aus, mit dem er dem Kläger gleichzeitig die Abberufung als Ge-
schäftsführer mitteilte und dem lediglich der Kündigungsbeschluss beigefügt
war. Am 27. Oktober 2005 wies der Kläger die Kündigung zurück, weil A.
L. bei der Übergabe der Kündigung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt ha-
be.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Kündigung des Ge-
schäftsführeranstellungsvertrages unwirksam ist, sein Dienstverhältnis zur Be-
klagten fortbesteht und der Gesellschafterbeschluss vom 12. Oktober 2005 un-
wirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat die begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die vom erken-
nenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Kündigung des Ge-
schäftsführeranstellungsvertrages und zur Abberufung des Klägers fehlten
rechtsgültige Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten. A. L. habe die
Beschlüsse nicht wirksam fassen können, weil die notwendigen Beschlüsse in
der S. KG fehlten und die notarielle Vollmacht nicht zu einer
Abstimmung berechtigt habe. Eine Genehmigung scheide aus, außerdem habe
der Kläger die Kündigung zu Recht nach § 174 BGB mangels Vorlage der Voll-
machtsurkunde zurückgewiesen. Die Kündigungserklärung sei auch unwirksam,
weil die Beschlüsse dem Kläger nicht von der Gesellschafterversammlung als
dem zuständigen Organ mitgeteilt worden sei.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, A. L. habe die
S. KG in der Gesellschafterversammlung der Beklagten
nicht wirksam vertreten können, ist von Rechtsfehlern geprägt.
a) A. L. war wirksam bevollmächtigt, die Gesellschafterrechte der
S. KG bei der Beklagten auszuüben. Dabei kann dahinste-
hen, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Grundsätze über die Unwirk-
samkeit einer vom Geschäftsführer einer GmbH einem Nichtgeschäftsführer
erteilten Generalvollmacht (vgl. Sen.Urt. v. 18. Oktober 1976 - II ZR 9/75,
WM 1976, 1246) auf die vom Komplementär einer Personengesellschaft einem
Dritten erteilte Generalvollmacht zu übertragen sind. Das Berufungsgericht hat
verkannt, dass A. L. keine umfassende Generalvollmacht erteilt wurde,
sondern eine ausdrücklich als solche bezeichnete rechtsgeschäftliche General-
vollmacht, in der von der Vertretungsmacht Rechtsgeschäfte ausgenommen
waren, bei denen ein Handeln des Komplementärs als Organ einer Gesellschaft
erforderlich ist. Ob eine solche rechtsgeschäftliche Generalvollmacht zulässig
ist, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls auf eine zulässige Generalhandlungs-
vollmacht nach § 54 HGB zu reduzieren
ist (Sen.Urt. v. 8. Mai 1978
- II ZR 209/76, WM 1978, 1047; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - III ZR 124/01,
ZIP 2002, 1895). Eine solche allgemeine Handlungsvollmacht, die sich auf
sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, und
die nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich
auf ein Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet ist, ist zulässig
(Senat aaO). Die Generalhandlungsvollmacht bevollmächtigt zur Ausübung der
Stimmrechte bei einer Tochtergesellschaft (§ 54 Abs. 1 HGB). Der Betrieb des
Handelsgewerbes bringt die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und
die Abstimmung bei Tochtergesellschaften gewöhnlich mit sich. Die A.
L. erteilte Vollmacht, für O. S. in dessen Eigenschaft als
Komplementär der S. KG zu handeln, umfasst darüber hin-
aus ausdrücklich die Stimmrechtsausübung.
b) Verfehlt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, zu einer wirksa-
men Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten sei
der S. KG notwendig gewesen. Die organschaftlichen
Rechte in einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Kommanditgesell-
schaft ist, nehmen die organschaftlichen Vertreter der Kommanditgesellschaft
als Geschäftsführungsmaßnahme wahr (vgl. Sen. Urt. v. 16. Juli 2007
- II ZR 109/06, ZIP 2007, 1658 Tz. 9; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05,
ZIP 2007, 910 Tz. 7). Das Fehlen einer ggf. ausnahmsweise nach § 164 HGB
im Innenverhältnis notwendigen Zustimmung der Kommanditisten lässt die Ver-
tretungsmacht der Organe der Kommanditgesellschaft nicht entfallen (vgl. Se-
nat BGHZ 26, 330, 332; BGHZ 16, 394, 398; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008
- III ZR 46/06, ZIP 2008, 1582 Tz. 47). Organschaftlicher Vertreter der
S. KG war O. S. als Komplementär, der
wiederum A. L. rechtsgeschäftlich zu seiner Vertretung bevollmächtigt
hatte.
Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass A. L. als Ge-
schäftsführer der einzigen Kommanditistin der S. KG Ge-
schäften, die er als Vertreter des Komplementärs vornehmen will, jederzeit zu-
stimmen konnte, so dass das Verlangen einer ausdrücklichen Zustimmung der
Kommanditistin durch einen Gesellschafterbeschluss reine Förmelei wäre.
2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die
Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und die Mitteilung der Ab-
berufung seien unwirksam, weil A. L. keine Vollmachtsurkunde vorge-
legt und der Kläger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund mit Recht unverzüg-
lich zurückgewiesen habe (§ 174 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat ver-
kannt, dass die Zurückweisung ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber
den anderen Teil von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174
Satz 2 BGB). Dazu genügt, dass der Vertreter eine Stellung bekleidet, mit der
üblicherweise eine Vollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsge-
schäft umfasst, wie etwa eine Handlungsvollmacht (BAG NJW 2001, 1229). Die
Beklagte hat - was das Berufungsgericht übergangen hat - eine entsprechende
Stellung von A. L. behauptet. Sie hat unter Beweisantritt vorgetragen,
der Kläger habe aus mehreren Gesellschafterversammlungen der vergangenen
Jahre und als Beschäftigter seit 1965 gewusst, dass A. L. Generalbe-
vollmächtigter von O. S. gewesen sei und in sämtlichen Ge-
sellschafterversammlungen der Beklagten als solcher gehandelt habe.
3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist schließlich auch nicht aufgrund
der Hilfserwägung richtig, die Kündigung sei unwirksam, weil die Beschlüsse
dem Kläger nicht vom zuständigen Organ, nämlich der Gesellschafterversamm-
lung der Beklagten, mitgeteilt worden seien. Das Berufungsgericht hat verkannt,
dass die Gesellschafterversammlung die Kündigungs- oder Abberufungserklä-
rung nicht selbst gegenüber dem Geschäftsführer abgeben muss, sondern sich
hierbei auch dritter Personen, z.B. eines anderen Geschäftsführers, bedienen
kann.
Der Vertreter des Alleingesellschafters, der gleichzeitig Geschäftsführer
ist, kann darüber hinaus jederzeit einen Beschluss fassen, ihn im Kündigungs-
oder Abberufungsschreiben dokumentieren (§ 48 Abs. 3 GmbHG) und als be-
auftragter Mitgeschäftsführer die Kündigung oder Abberufung durch Übergabe
des Schreibens, auch ohne Beifügung eines förmlichen Beschlusses, erklären.
Eine Trennung der Funktionen wäre Förmelei (Sen.Urt. v. 27. März 1995
- II ZR 140/93, ZIP 1995, 643; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05,
ZIP 2007, 910 Tz. 7).
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil
ungeklärt ist, ob die Zurückweisung mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde zu
Recht erfolgte (§ 174 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision hat
der Kläger nicht zugestanden, Kenntnis von der Stellung A. L. als Ge-
neralbevollmächtigten gehabt zu haben, mag sein Bestreiten auch angesichts
der langjährigen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten wenig plausibel er-
scheinen. Der Kläger hat nur eingeräumt, seit langer Zeit gemeinsam mit L.
Geschäftsführer der Beklagten gewesen zu sein, gewusst zu haben, dass die
S. KG Alleingesellschafterin war und dass sich A. L.
als sein Vorgesetzter geriert habe.
In Frage kommt auch, dass die Zurückweisung unbeachtlich ist, wenn
A. L. bereits in der Vergangenheit stets das Vertragsverhältnis mit dem
Kläger abgewickelt hat, ohne die Generalvollmacht vorzulegen. § 242 BGB
kann eine Zurückweisung ausschließen, wenn der Kündigungsempfänger den
Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage der Voll-
machtsurkunde bereits wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein be-
gründeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten
ist (Münch-
KommBGB/Schramm 5. Aufl. § 174 Rdn. 9). Außerdem hat das Berufungsge-
richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob ein wichti-
ger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages bestand.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 04.08.2006 - 9 O 382/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 6 U 1286/06 -