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BGH Urteil vom 20.10.2008 – II ZR 107/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5, 48 Abs. 3; HGB §§ 54, 164; BGB § 174

Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte kann

die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung von dessen Anstellungsver-

trag wirksam beschließen.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist zusammen mit A. L. Geschäftsführer der beklagten

GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S.

KG. Einziger Komplementär der S. KG

ist O.

S. , einzige Kommanditistin ist die S. U.

Verwaltungs-GmbH, deren Alleingeschäftsführer A. L.

und deren einziger Gesellschafter O. S. ist. O.

S. erteilte A. L. am 28. November 1980 eine notariell

beurkundete rechtsgeschäftliche Generalvollmacht, ihn in seiner Eigenschaft

als Geschäftsführer u.a. der S. KG bei allen Rechtsgeschäf-

ten zu vertreten mit Ausnahme solcher, bei denen wegen des besonderen

Charakters des Rechtsgeschäftes ein Handeln eines Organs der Gesellschaft

erforderlich ist.

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A. L. hielt am 12. Oktober 2005 eine Gesellschafterversammlung

der Beklagten ab, in der er die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages

des Klägers beschloss. Er sprach die Kündigung am 20. Oktober 2005 in einem

Schreiben aus, mit dem er dem Kläger gleichzeitig die Abberufung als Ge-

schäftsführer mitteilte und dem lediglich der Kündigungsbeschluss beigefügt

war. Am 27. Oktober 2005 wies der Kläger die Kündigung zurück, weil A.

L. bei der Übergabe der Kündigung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt ha-

be.

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Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Kündigung des Ge-

schäftsführeranstellungsvertrages unwirksam ist, sein Dienstverhältnis zur Be-

klagten fortbesteht und der Gesellschafterbeschluss vom 12. Oktober 2005 un-

wirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht

hat die begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die vom erken-

nenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Kündigung des Ge-

schäftsführeranstellungsvertrages und zur Abberufung des Klägers fehlten

rechtsgültige Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten. A. L. habe die

Beschlüsse nicht wirksam fassen können, weil die notwendigen Beschlüsse in

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der S. KG fehlten und die notarielle Vollmacht nicht zu einer

Abstimmung berechtigt habe. Eine Genehmigung scheide aus, außerdem habe

der Kläger die Kündigung zu Recht nach § 174 BGB mangels Vorlage der Voll-

machtsurkunde zurückgewiesen. Die Kündigungserklärung sei auch unwirksam,

weil die Beschlüsse dem Kläger nicht von der Gesellschafterversammlung als

dem zuständigen Organ mitgeteilt worden sei.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, A. L. habe die

S. KG in der Gesellschafterversammlung der Beklagten

nicht wirksam vertreten können, ist von Rechtsfehlern geprägt.

a) A. L. war wirksam bevollmächtigt, die Gesellschafterrechte der

S. KG bei der Beklagten auszuüben. Dabei kann dahinste-

hen, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Grundsätze über die Unwirk-

samkeit einer vom Geschäftsführer einer GmbH einem Nichtgeschäftsführer

erteilten Generalvollmacht (vgl. Sen.Urt. v. 18. Oktober 1976 - II ZR 9/75,

WM 1976, 1246) auf die vom Komplementär einer Personengesellschaft einem

Dritten erteilte Generalvollmacht zu übertragen sind. Das Berufungsgericht hat

verkannt, dass A. L. keine umfassende Generalvollmacht erteilt wurde,

sondern eine ausdrücklich als solche bezeichnete rechtsgeschäftliche General-

vollmacht, in der von der Vertretungsmacht Rechtsgeschäfte ausgenommen

waren, bei denen ein Handeln des Komplementärs als Organ einer Gesellschaft

erforderlich ist. Ob eine solche rechtsgeschäftliche Generalvollmacht zulässig

ist, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls auf eine zulässige Generalhandlungs-

vollmacht nach § 54 HGB zu reduzieren

ist (Sen.Urt. v. 8. Mai 1978

- II ZR 209/76, WM 1978, 1047; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - III ZR 124/01,

ZIP 2002, 1895). Eine solche allgemeine Handlungsvollmacht, die sich auf

sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, und

die nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich

auf ein Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet ist, ist zulässig

(Senat aaO). Die Generalhandlungsvollmacht bevollmächtigt zur Ausübung der

Stimmrechte bei einer Tochtergesellschaft (§ 54 Abs. 1 HGB). Der Betrieb des

Handelsgewerbes bringt die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und

die Abstimmung bei Tochtergesellschaften gewöhnlich mit sich. Die A.

L. erteilte Vollmacht, für O. S. in dessen Eigenschaft als

Komplementär der S. KG zu handeln, umfasst darüber hin-

aus ausdrücklich die Stimmrechtsausübung.

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b) Verfehlt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, zu einer wirksa-

men Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten sei

nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter

der S. KG notwendig gewesen. Die organschaftlichen

Rechte in einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Kommanditgesell-

schaft ist, nehmen die organschaftlichen Vertreter der Kommanditgesellschaft

als Geschäftsführungsmaßnahme wahr (vgl. Sen. Urt. v. 16. Juli 2007

- II ZR 109/06, ZIP 2007, 1658 Tz. 9; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05,

ZIP 2007, 910 Tz. 7). Das Fehlen einer ggf. ausnahmsweise nach § 164 HGB

im Innenverhältnis notwendigen Zustimmung der Kommanditisten lässt die Ver-

tretungsmacht der Organe der Kommanditgesellschaft nicht entfallen (vgl. Se-

nat BGHZ 26, 330, 332; BGHZ 16, 394, 398; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008

- III ZR 46/06, ZIP 2008, 1582 Tz. 47). Organschaftlicher Vertreter der

S. KG war O. S. als Komplementär, der

wiederum A. L. rechtsgeschäftlich zu seiner Vertretung bevollmächtigt

hatte.

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Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass A. L. als Ge-

schäftsführer der einzigen Kommanditistin der S. KG Ge-

schäften, die er als Vertreter des Komplementärs vornehmen will, jederzeit zu-

stimmen konnte, so dass das Verlangen einer ausdrücklichen Zustimmung der

Kommanditistin durch einen Gesellschafterbeschluss reine Förmelei wäre.

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2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die

Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und die Mitteilung der Ab-

berufung seien unwirksam, weil A. L. keine Vollmachtsurkunde vorge-

legt und der Kläger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund mit Recht unverzüg-

lich zurückgewiesen habe (§ 174 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat ver-

kannt, dass die Zurückweisung ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber

den anderen Teil von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174

Satz 2 BGB). Dazu genügt, dass der Vertreter eine Stellung bekleidet, mit der

üblicherweise eine Vollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsge-

schäft umfasst, wie etwa eine Handlungsvollmacht (BAG NJW 2001, 1229). Die

Beklagte hat - was das Berufungsgericht übergangen hat - eine entsprechende

Stellung von A. L. behauptet. Sie hat unter Beweisantritt vorgetragen,

der Kläger habe aus mehreren Gesellschafterversammlungen der vergangenen

Jahre und als Beschäftigter seit 1965 gewusst, dass A. L. Generalbe-

vollmächtigter von O. S. gewesen sei und in sämtlichen Ge-

sellschafterversammlungen der Beklagten als solcher gehandelt habe.

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3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist schließlich auch nicht aufgrund

der Hilfserwägung richtig, die Kündigung sei unwirksam, weil die Beschlüsse

dem Kläger nicht vom zuständigen Organ, nämlich der Gesellschafterversamm-

lung der Beklagten, mitgeteilt worden seien. Das Berufungsgericht hat verkannt,

dass die Gesellschafterversammlung die Kündigungs- oder Abberufungserklä-

rung nicht selbst gegenüber dem Geschäftsführer abgeben muss, sondern sich

hierbei auch dritter Personen, z.B. eines anderen Geschäftsführers, bedienen

kann.

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Der Vertreter des Alleingesellschafters, der gleichzeitig Geschäftsführer

ist, kann darüber hinaus jederzeit einen Beschluss fassen, ihn im Kündigungs-

oder Abberufungsschreiben dokumentieren (§ 48 Abs. 3 GmbHG) und als be-

auftragter Mitgeschäftsführer die Kündigung oder Abberufung durch Übergabe

des Schreibens, auch ohne Beifügung eines förmlichen Beschlusses, erklären.

Eine Trennung der Funktionen wäre Förmelei (Sen.Urt. v. 27. März 1995

- II ZR 140/93, ZIP 1995, 643; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05,

ZIP 2007, 910 Tz. 7).

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4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil

ungeklärt ist, ob die Zurückweisung mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde zu

Recht erfolgte (§ 174 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision hat

der Kläger nicht zugestanden, Kenntnis von der Stellung A. L. als Ge-

neralbevollmächtigten gehabt zu haben, mag sein Bestreiten auch angesichts

der langjährigen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten wenig plausibel er-

scheinen. Der Kläger hat nur eingeräumt, seit langer Zeit gemeinsam mit L.

Geschäftsführer der Beklagten gewesen zu sein, gewusst zu haben, dass die

S. KG Alleingesellschafterin war und dass sich A. L.

als sein Vorgesetzter geriert habe.

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In Frage kommt auch, dass die Zurückweisung unbeachtlich ist, wenn

A. L. bereits in der Vergangenheit stets das Vertragsverhältnis mit dem

Kläger abgewickelt hat, ohne die Generalvollmacht vorzulegen. § 242 BGB

kann eine Zurückweisung ausschließen, wenn der Kündigungsempfänger den

Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage der Voll-

machtsurkunde bereits wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein be-

gründeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten

ist (Münch-

KommBGB/Schramm 5. Aufl. § 174 Rdn. 9). Außerdem hat das Berufungsge-

richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob ein wichti-

ger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages bestand.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 04.08.2006 - 9 O 382/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 6 U 1286/06 -