Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.07.2002 – IX ZB 49/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 49/02

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 18. Juli 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2002 wird auf Kosten

des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festge-

setzt.

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, nach § 575

ZPO frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO

i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzli-

che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichts-

hofs.

Die Beschwerdeentscheidung nimmt zutreffend an, daß aufgrund der

Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO Verbraucherinsolvenzverfahren, in

denen vor dem 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über

die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorge-

legten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Rege-

linsolvenzverfahren überzuleiten sind, wenn es an den Voraussetzungen des

§ 304 Abs. 2 InsO n.F. fehlt. Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfah-

ren kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002

- IX ZB 36/02 m.w.N.).

Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der - wie hier

als Architekt - eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vor-

schriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn

seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forde-

rungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögens-

verhältnisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem

Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt

wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner

zum fraglichen Zeitpunkt nach seinem eigenen Schuldenbereinigungsplan

mindestens 36 Gläubiger.

Auf die weiteren Erwägungen der landgerichtlichen Beschwerdegründe

kommt es für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr an.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser