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BGH Beschluß vom 18.07.2002 – IX ZB 49/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 18. Juli 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 18. Januar 2002 wird auf Kosten
des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festge-
setzt.
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, nach § 575
ZPO frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO
i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzli-
che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs.
Die Beschwerdeentscheidung nimmt zutreffend an, daß aufgrund der
Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO Verbraucherinsolvenzverfahren, in
denen vor dem 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über
die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorge-
legten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Rege-
linsolvenzverfahren überzuleiten sind, wenn es an den Voraussetzungen des
§ 304 Abs. 2 InsO n.F. fehlt. Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfah-
ren kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002
- IX ZB 36/02 m.w.N.).
Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der - wie hier
als Architekt - eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vor-
schriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn
seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forde-
rungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögens-
verhältnisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner
zum fraglichen Zeitpunkt nach seinem eigenen Schuldenbereinigungsplan
mindestens 36 Gläubiger.
Auf die weiteren Erwägungen der landgerichtlichen Beschwerdegründe
kommt es für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr an.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser