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BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 36/02
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 7. Januar 2002 wird
auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 BGB
n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO sind verein-
fachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keine
rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger
zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist,
von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den
Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt
(vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 191, 192; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO § 304
Rn. 29 ff, 31; Göbel ZInsO 2001, 500, 501). Eine Unterscheidung danach, wie
weit das Verfahren bis zu dem gesetzlichen Stichtag gediehen ist und ob der
Schuldner bei normalem Verfahrensgang mit einem Abschluß vor dem Stichtag
rechnen durfte, läßt sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinba-
ren. Im übrigen war hier der rechtzeitige Abschluß eines streitigen Verfahrens
nicht sicher zu erwarten.
Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nicht
mehr in Betracht. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner,
der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften
über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine
Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen
aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhält-
nisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeit-
punkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,
weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in dem
fraglichen Zeitpunkt mindestens 24 Gläubiger.
Kirchhof Fischer Ganter
Raebel Kayser