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BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 36/02

IX. Zivilsenat

BGHR!

IX ZB 36/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Juni 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 7. Januar 2002 wird

auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 BGB

n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO sind verein-

fachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keine

rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger

zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist,

von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den

Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt

(vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 191, 192; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO § 304

Rn. 29 ff, 31; Göbel ZInsO 2001, 500, 501). Eine Unterscheidung danach, wie

weit das Verfahren bis zu dem gesetzlichen Stichtag gediehen ist und ob der

Schuldner bei normalem Verfahrensgang mit einem Abschluß vor dem Stichtag

rechnen durfte, läßt sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinba-

ren. Im übrigen war hier der rechtzeitige Abschluß eines streitigen Verfahrens

nicht sicher zu erwarten.

Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nicht

mehr in Betracht. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner,

der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften

über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine

Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen

aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhält-

nisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeit-

punkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,

weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in dem

fraglichen Zeitpunkt mindestens 24 Gläubiger.

Kirchhof Fischer Ganter

Raebel Kayser