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BGH Beschluss vom 19.07.2002 – 2 StR 255/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts am 19. Juli 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 6. März 2002 im Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-
teinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe acht
Jahre) unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einer Woche verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht das Vor-
liegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB mit rechtsfehler-
hafter Begründung verneint hat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall
vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuzie-
hen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Be-
tracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,
ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden
und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Ge-
samteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen
anzuwenden ist (st. Rspr. vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder
schwerer Fall, Prüfungspflicht 1; BGH NStZ 2000, 254; BGH, Beschl. v. 29.8.
2001 - 2 StR 276/01).
Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl lassen besor-
gen, daß das Gericht die seinem pflichtgemäßen Ermessen obliegende Ge-
samtwürdigung nicht in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen hat. Es hat da-
bei nämlich ausschließlich auf den Angeklagten belastende Tatumstände ab-
gestellt, eine Reihe wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte, die vor allem
die Täterpersönlichkeit betreffen, wie die Unbestraftheit zur Zeit der Tat und
seine schwierige persönliche Situation, hat es nur bei der eigentlichen Straf-
zumessung berücksichtigt. Zwar müssen die Urteilsgründe nur die bestimmen-
den Strafzumessungsumstände mitteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH StV
1993, 72). Wenn vom Tatrichter nicht jeder zu Gunsten oder zu Lasten eines
Angeklagten sprechende Umstand ausdrücklich angesprochen wird, so läßt
das noch nicht ohne weiteres annehmen, er habe ihn übersehen. Ein Rechts-
fehler liegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender, Gesichtspunkt
erkennbar nicht berücksichtigt wurde (vgl. BGH StV 1994, 17). Das ist hier aber
zu besorgen, da die Strafkammer nur die Tatumstände, nicht aber wesentliche
Umstände, die die Täterpersönlichkeit betreffen, in die Abwägung einbezogen
hat.
Der Senat kann angesichts der Höhe der Strafe nicht ausschließen, daß
das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Strafausspruch bedarf deshalb
neuer Verhandlung und Entscheidung.
VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Dr. Detter Dr. Bode und Ri'inBGH Elf sind infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Dr. Detter
Rothfuß