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BGH Beschluss vom 23.07.2002 – VI ZB 10/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 10/02

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Ko-

stenrechnung vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 14. Januar 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat

mit Beschluß vom 13. März 2002 als unzulässig verworfen hat.

Mit Kostenrechnung vom 15. März 2002 sind gegen den Kläger gemäß

§§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1954 des Kostenverzeichnisses Beschwerde-

gebühren von 110 € festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 29. April 2002 hat

der Kläger beantragt, die Kostenrechnung ersatzlos aufzuheben, weil für eine

unzulässige Rechtsbeschwerde keine Kosten entstehen könnten. Die Kosten-

beamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG an-

gesehenen Rechtsbehelf des Klägers mit Verfügung vom 27. Juni 2002 nicht

abgeholfen.

II.

Der Antrag des Klägers, keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zu-

gang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5

GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54

m.w.N.).

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, da die Einwendungen des

Klägers nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr auch

richtig berechnet worden ist.

Der Kläger zeigt im übrigen keinerlei Gesichtspunkte auf, die die Annah-

me einer unrichtigen Sachbehandlung seiner Beschwerde rechtfertigen könn-

ten. Auch unzulässige Rechtsbehelfe sind kostenpflichtig. Die entstehenden

Kosten können verringert oder vermieden werden, wenn der unzulässige

Rechtsbehelf vor der Entscheidung zurückgenommen wird. Den hierauf ge-

richteten Hinweisen der Kostenbeamtin ist der Kläger jedoch nicht nachge-

kommen.

Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner

Pauge Stöhr