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BGH Beschluss vom 23.07.2002 – VI ZB 10/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Ko-
stenrechnung vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 14. Januar 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat
mit Beschluß vom 13. März 2002 als unzulässig verworfen hat.
Mit Kostenrechnung vom 15. März 2002 sind gegen den Kläger gemäß
§§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1954 des Kostenverzeichnisses Beschwerde-
gebühren von 110 € festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 29. April 2002 hat
der Kläger beantragt, die Kostenrechnung ersatzlos aufzuheben, weil für eine
unzulässige Rechtsbeschwerde keine Kosten entstehen könnten. Die Kosten-
beamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG an-
gesehenen Rechtsbehelf des Klägers mit Verfügung vom 27. Juni 2002 nicht
abgeholfen.
II.
Der Antrag des Klägers, keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zu-
gang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5
GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54
m.w.N.).
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, da die Einwendungen des
Klägers nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr auch
richtig berechnet worden ist.
Der Kläger zeigt im übrigen keinerlei Gesichtspunkte auf, die die Annah-
me einer unrichtigen Sachbehandlung seiner Beschwerde rechtfertigen könn-
ten. Auch unzulässige Rechtsbehelfe sind kostenpflichtig. Die entstehenden
Kosten können verringert oder vermieden werden, wenn der unzulässige
Rechtsbehelf vor der Entscheidung zurückgenommen wird. Den hierauf ge-
richteten Hinweisen der Kostenbeamtin ist der Kläger jedoch nicht nachge-
kommen.
Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner
Pauge Stöhr