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BGH Urteil vom 23.01.2001 – VI ZR 70/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 23. Januar 2001 Böhringer Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative

Zum Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3,

3. Alternative SGB VII.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - OLG Hamm

LG Münster

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 15. Dezember 1999 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzver-

pflichtung der Beklagten für immaterielle Schäden aufgrund eines von der zu-

ständigen Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfalls vom 27. März

1998.

An diesem Tag lieferte der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers mit

dessen LKW auf dem Betriebshof der Firma J. in A. Gasflaschen an. Während

der Kläger hinter dem LKW stand und diesen entlud, kam der Beklagte zu 1)

mit einem LKW der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtver-

sichert war, ebenfalls auf das Firmengelände. Er wollte dort im Auftrag der Be-

klagten zu 2) Waren anliefern oder abholen. Der LKW der Beklagten zu 2) fuhr

auf das stehende Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger wurde zwischen bei-

den Fahrzeugen eingeklemmt und schwer verletzt.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei versehentlich mit

dem Fuß vom Kupplungspedal abgerutscht. Er hat von den Beklagten als Ge-

samtschuldnern ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 40.000 DM

nebst Zinsen begehrt, auf das er eine Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von

6.809,80 DM anrechnet. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß die Be-

klagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren immateriellen

Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.

Die Beklagten sind dem Klagebegehren unter Hinweis auf das Haf-

tungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII entgegengetreten.

Das Landgericht hat eine solche Haftungsfreistellung verneint, die Be-

klagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 43.190,20 DM ver-

urteilt und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Das Oberlandesgericht

hat auf die Berufung der Beklagten das Schmerzensgeld um 10.000 DM verrin-

gert; es hat ferner festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-

pflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem

Unfall zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weiterge-

hende Berufung zurückgewiesen.

Mit ihrer zugelassenen Revision begehren die Beklagten, das Beru-

fungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die

Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im we-

sentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in

Höhe von insgesamt 40.000 DM zu. Der Beklagte zu 1) habe als Verrichtungs-

gehilfe der Beklagten zu 2) den Kläger rechtswidrig und schuldhaft verletzt.

Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei davon auszugehen, daß es zu ei-

ner Fehlbedienung der Steuerungselemente des LKW gekommen sei. Die Be-

klagte zu 3) hafte als Haftpflichtversicherer.

Die Haftung der Beklagten sei nicht nach § 106 Abs. 3 3. Alternative

SGB VII ausgeschlossen, denn der Unfall habe sich nicht auf einer gemeinsa-

men Betriebsstätte ereignet. Nach der Gesetzessystematik, dem Wortlaut und

Zweck der Bestimmung sowie ihrer Entstehungsgeschichte sei das Tatbe-

standsmerkmal der "gemeinsamen Betriebsstätte" eng auszulegen. Es könne

nur bejaht werden, wenn die beteiligten Unternehmen bzw. Arbeitnehmer ein

gemeinsames Ziel im weiteren Sinne verfolgten oder zumindest eine gewisse

Verbindung der Arbeiten miteinander bestehe. Nach dem Wortlaut der Norm

sei eine enge Bindung im Sinne einer Zusammenarbeit zwischen den beteilig-

ten Unternehmen vorauszusetzen. Daran fehle es, wenn die Unternehmen wie

hier lediglich "parallele" Tätigkeiten ausführten und es dabei zu einer Schädi-

gung komme.

Der Feststellungsantrag sei zulässig und ebenfalls begründet.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als

Gesamtschuldner für den dem Kläger aus dem Unfall vom 27. März 1998 ent-

standenen Schaden bejaht, weil die Beklagten dem Kläger nach §§ 823 Abs. 1,

831, 840 Abs. 1, 847 BGB und § 3 Nr. 1, 2 PflVG für den vom Beklagten zu 1)

verursachten Schaden einzustehen haben. Dagegen erhebt die Revision keine

Beanstandungen.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die tatbestandlichen

Voraussetzungen

für einen Haftungsausschluß nach § 106 Abs. 3

3. Alternative SGB VII verneint. Dies ist für den Streitfall nicht zu beanstanden,

auch wenn es möglicherweise den Begriff “gemeinsame Betriebsstätte” zu eng

ausgelegt hat.

a) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Oktober 2000

(- VI ZR 67/00 – r+s 2001, 26, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ausge-

führt hat, liefe eine zu enge Auslegung des neu geschaffenen § 106 Abs. 3

3. Alternative SGB VII letztlich auf die frühere Rechtslage hinaus und bliebe

deshalb in nicht hinnehmbarer Weise hinter den Intentionen des Gesetzgebers

zurück, der erkennbar die Haftungsfreistellung des Schädigers in Fällen der

Beteiligung mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich

erweitern wollte.

b) Zu weit geht allerdings die Revision, wenn sie dem Wortlaut der ge-

setzlichen Bestimmung entnehmen will, eine "gemeinsame Betriebsstätte" kön-

ne ohne ein Zusammenwirken der Beteiligten vorliegen. Der erkennende Senat

hat sich im Urteil vom 17. Oktober 2000 gegen eine so weite Auslegung aus-

gesprochen, weil sie nicht vereinbar mit der Erkenntnis sei, daß die vom Ge-

setz geforderte “gemeinsame” Betriebsstätte mehr voraussetze als “dieselbe”

Betriebsstätte. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem Postulat der gemein-

samen Betriebsstätte offensichtlich bezweckt, den Kreis der Schadensfälle

nicht ausufern zu lassen, in denen eine Haftungsbefreiung einsetzen soll, wenn

das Zusammentreffen der Risikosphären mehrerer Betriebe zum Schadensfall

führt. Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung trägt – wie der Senat ausgeführt

hat – am ehesten eine Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte

Rechnung, nach der § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ein bewußtes Mitein-

ander im Arbeitsablauf meint, das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfesti-

gung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt, sich aber zumin-

dest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken

mehrerer Unternehmen darstellt. Die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3

3. Alternative SGB VII erfaßt damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hin-

aus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die be-

wußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander

verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die

gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

c) Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht hier im Ergebnis

zu Recht eine "gemeinsame" Betriebsstätte verneint. Es hat – von der Revision

unbeanstandet – in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger sei im Begriff

gewesen, Gasflaschen abzuladen; der Beklagte zu 1) habe abwarten wollen,

bis der Kläger seine Tätigkeit beendet gehabt habe, um dann seinerseits mit

dem Ausladen oder Beladen von Kunststofftonnen zu beginnen. Während die-

ses Abwartens sei der LKW der Beklagten zu 2) auf das Fahrzeug des Klägers

aufgefahren und habe den Kläger verletzt. Hiernach trafen der Kläger und der

Beklagte zu 1) rein zufällig aufeinander. Es fehlt ein bewußtes und gewolltes

Ineinandergreifen der Tätigkeiten des Klägers und der Beklagten zu 1) oder zu

2), wie dies nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 17. Oktober 2000

jedoch erforderlich wäre. Allein der Umstand, daß die Tätigkeiten des Klägers

und des Beklagten zu 1) der Abwicklung des geschäftlichen Warenaustau-

sches zwischen der Firma J. und ihren Lieferanten oder Kunden dienen sollten,

ist nicht geeignet, die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise

miteinander zu verknüpfen. Der Kläger hat die Verletzungen, aus denen er sei-

ne Ansprüche herleitet, mithin nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer

"gemeinsamen" Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 3. Alternative

SGB VII erlitten, weil die Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 1) nicht

aufeinander bezogen oder im Sinne des genannten Senatsurteils miteinander

verknüpft waren.

III.

Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Müller Dr. Lepa Dr. Dressler

Dr. Greiner Diederichsen