Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2002 – X ZB 15/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver

und die Richterin Mühlens

am 23. Juli 2002

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm auch für die Durchführung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Senats (Techni-

scher Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 5. März

2002 Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

A. Der Antragsteller hat die Patentanmeldung P 44 15 087.3-41 getätigt.

Am 19. Juni 2000 hat hierüber eine Anhörung stattgefunden. Danach soll Pa-

tentanspruch 1 wie folgt lauten:

"Verwendung von Ligninen, Ligninsulfonsäuren und/oder Lignin-

sulfonaten sowie chemischen, technischen oder biotechnologischen

Modifizierungen der genannten Stoffe oder deren Mischungen zur

Körper- und Gesundheitspflege und zur Balneotherapie."

Die Patentanmeldung wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. Juni 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Prü-

fer unter Angabe zweier vorveröffentlichter Druckschriften darauf abgestellt,

daß die Behandlung mit ligninhaltigen Mitteln in der Kosmetik und Balneothera-

pie bereits bekannt gewesen sei.

Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentge-

richt zurückgewiesen. Der Beschluß vom 5. März 2002 führt u.a. aus, vom Pa-

tentanspruch 1 werde eine Vielzahl voneinander verschiedener Einzelanwen-

dungen umfaßt. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses könne für

bestimmte von ihnen Patentschutz nicht gewährt werden. Da der Anmelder sich

nicht wenigstens hilfsweise auf solche Anwendungen beschränkt habe, für die

das nicht zutreffe, und Bindung an den gestellten Erteilungsantrag bestehe, ha-

be dieser deshalb insgesamt zurückgewiesen werden müssen. Nach der Bewil-

ligung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren habe dem An-

tragsteller für eine geänderte Anspruchsfassung, die Sache des Anmelders sei,

auch ein völlig ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden.

Gegen diesen Beschluß hat sich der Antragsteller persönlich mit einer

beim Bundespatentgericht am 10. April 2002 eingegangenen, als Beschwerde

bezeichneten Schrift gewandt. Er meint, bei dem angefochtenen Beschluß des

Bundespatentgerichts handele es sich um eine seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzende Überraschungsentscheidung; auch habe kein ordnungsge-

mäßes Prüfungsverfahren stattgefunden. Mit Telefax vom 12. April 2002 hat der

Antragsteller neben der Bitte, das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vorzu-

legen, Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auch beim Bundesgerichtshof

beantragt.

B. Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Der Antragsteller will der Sache

nach ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 100 PatG durchführen. Hierfür

darf nach § 138 Abs. 1 PatG Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden, wenn

das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Zwar

macht der Antragsteller Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen

Grund geltend, der die Einlegung der Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung

erlaubt (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG); dieser Grund besteht jedoch nicht.

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet dazu, allen

Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu allen möglicherweise ent-

scheidungserheblichen Punkten äußern zu können. Wenn, wie im patentrechtli-

chen Beschwerdeverfahren, keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist aus

diesem Grund eine angemessene Zeit abzuwarten, bis in der Sache entschie-

den wird (vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 – Kupfer-

Nickel-Legierung). Diesen Anforderungen hat das Bundespatentgericht genügt.

Der Antragsteller hatte nach Zugang des Verfahrenskostenhilfe für das Be-

schwerdeverfahren bewilligenden Beschlusses vom 16. Juli 2001 mehr als ein

halbes Jahr Zeit, seinen Standpunkt dem Bundespatentgericht zu Gehör zu

bringen.

Dabei stand im vorliegenden Fall vor allem in Frage, ob der Anmel-

dungsantrag des Antragstellers in Anbetracht des entgegengehaltenen Stands

der Technik zu weit gefaßt sei. Der Prüfer hatte erkennbar hierauf abgestellt

und - weil er diese Frage bejahte - den Patentschutz versagt. Auch das Bun-

despatentgericht hatte die Bedeutung dieser Frage bereits angesprochen, in-

dem es in seinem Beschluß vom 16. Juli 2001 darauf hinwies, es sei nicht aus-

zuschließen, daß unter den in den geltenden Ansprüchen und der Gesamtheit

der Anmeldungsunterlagen enthaltenen Ausführungsformen der offenbarten

Verwendungen auch solche seien, zu denen die Prüfungsstelle weder entge-

genstehendes Material genannt noch überhaupt Stellung genommen habe. Bei

sorgfältiger Befassung mit dem Verfahrensstoff hätte der Antragsteller deshalb

auch gerade hierzu Stellung nehmen und - sofern das seinen Interessen ent-

spricht - etwaige Rechte durch angepaßte Antragsfassung wahren können (vgl.

Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer).

Einen Grund, einen ausdrücklichen Hinweis zu erwarten, letzteres in Erwägung

zu ziehen, gab es unter diesen Umständen nicht. Der Antragsteller hat mithin

seine Möglichkeiten nicht wahrgenommen und kann deshalb keinen Verstoß

gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1997

- XII ZR 207/95, FamRZ 1997, 490).

Mit seiner Behauptung, vor der Prüfungsabteilung habe kein ordnungs-

gemäßes Prüfungsverfahren stattgefunden, kann der Antragsteller im Verfahren

der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung dieses Rechtsmittels von vornher-

ein nicht gehört werden. Das Gesetz sieht eine zulassungsfreie Rechtsbe-

schwerde aus diesem Grund nicht vor.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens