Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.07.2002 – 2 ARs 178/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2002
in dem Bußgeldverfahren
gegen
Az.: 104 OWi 18/2001 hw - Amtsgericht Bremen
Az.: 24 OWi 119/01 E - Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 24. Juli 2002 beschlossen:
Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluß
des Amtsgerichts Bremen vom 8. Oktober 2001 - 104 OWi
18/2001 hw -
ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-
Scharmbeck zuständig.
Gründe:
Gegen die noch nicht volljährige Betroffene ist am 7. August 2000 von
der Freien Hansestadt Bremen ein Bußgeld von 10 DM verhängt worden. Da
keine Zahlung erfolgte, hat das Amtsgericht Bremen (Abteilung für Jugendsa-
chen) am 8. Oktober 2001 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gemäß § 96
OWiG Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet. Durch Verfügung des
Rechtspflegers vom 26. Oktober 2001 wurde das Verfahren zur Vollstreckung
der Erzwingungshaft zwecks Übernahme an das für den Wohnort der Betroffe-
nen örtlich zuständige Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck abgegeben. Dieses
hat die Übernahme der Vollstreckung abgelehnt, weil, wie sich aus § 110 JGG
ergebe, die Staatsanwaltschaft in Bremen Vollstreckungsbehörde sei, da für
Anordnung der Erzwingungshaft Erwachsenenstrafrecht angewendet worden
sei.
Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-Scharmbeck.
Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch
im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus
§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. Boujong in
KK-OWiG 2. Aufl. Rdn. 4; Göhler, OWiG 13. Aufl. Rdn. 2 b; Reb-
mann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. Rdn. 3 jew. zu § 97; Brunner/Dölling, JGG
11. Aufl. Rdn. 8; Eisenberg, JGG 9. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 82). § 97 OWiG
stellt Jugendliche und Heranwachsende gleich und enthält auch keine Unter-
scheidung hinsichtlich der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht.
Maßgebend ist allein das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Begehung der
Ordnungswidrigkeit (vgl. Boujong aaO § 91 Rdn. 9). Etwas anderes kann nicht
aus § 110 JGG entnommen werden (so aber Isak/Wagner, Handbuch der
Rechtspraxis, Bd. 9 Strafvollstreckung, 6. Aufl. Rdn. 502), da diese Vorschrift in
§ 97 Abs. 1 OWiG gegen Heranwachsende nicht in Bezug genommen worden
ist (vgl. dazu Boujong aaO § 91 Rdn. 9).
Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter und nicht die
Staatsanwaltschaft. Da die Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Osterholz-
Scharmbeck ihren Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig
(§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG).
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer