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BGH Beschluss vom 24.07.2002 – 2 ARs 178/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 178/02 2 AR 95/02

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2002

in dem Bußgeldverfahren

gegen

Az.: 104 OWi 18/2001 hw - Amtsgericht Bremen

Az.: 24 OWi 119/01 E - Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 24. Juli 2002 beschlossen:

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluß

des Amtsgerichts Bremen vom 8. Oktober 2001 - 104 OWi

18/2001 hw -

ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-

Scharmbeck zuständig.

Gründe:

Gegen die noch nicht volljährige Betroffene ist am 7. August 2000 von

der Freien Hansestadt Bremen ein Bußgeld von 10 DM verhängt worden. Da

keine Zahlung erfolgte, hat das Amtsgericht Bremen (Abteilung für Jugendsa-

chen) am 8. Oktober 2001 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gemäß § 96

OWiG Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet. Durch Verfügung des

Rechtspflegers vom 26. Oktober 2001 wurde das Verfahren zur Vollstreckung

der Erzwingungshaft zwecks Übernahme an das für den Wohnort der Betroffe-

nen örtlich zuständige Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck abgegeben. Dieses

hat die Übernahme der Vollstreckung abgelehnt, weil, wie sich aus § 110 JGG

ergebe, die Staatsanwaltschaft in Bremen Vollstreckungsbehörde sei, da für

Anordnung der Erzwingungshaft Erwachsenenstrafrecht angewendet worden

sei.

Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-Scharmbeck.

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch

im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus

§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. Boujong in

KK-OWiG 2. Aufl. Rdn. 4; Göhler, OWiG 13. Aufl. Rdn. 2 b; Reb-

mann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. Rdn. 3 jew. zu § 97; Brunner/Dölling, JGG

11. Aufl. Rdn. 8; Eisenberg, JGG 9. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 82). § 97 OWiG

stellt Jugendliche und Heranwachsende gleich und enthält auch keine Unter-

scheidung hinsichtlich der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht.

Maßgebend ist allein das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Begehung der

Ordnungswidrigkeit (vgl. Boujong aaO § 91 Rdn. 9). Etwas anderes kann nicht

aus § 110 JGG entnommen werden (so aber Isak/Wagner, Handbuch der

Rechtspraxis, Bd. 9 Strafvollstreckung, 6. Aufl. Rdn. 502), da diese Vorschrift in

§ 97 Abs. 1 OWiG gegen Heranwachsende nicht in Bezug genommen worden

ist (vgl. dazu Boujong aaO § 91 Rdn. 9).

Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter und nicht die

Staatsanwaltschaft. Da die Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Osterholz-

Scharmbeck ihren Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig

(§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG).

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer