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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – 2 ARs 466/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2006
in dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Ordnungswidrigkeit
Az.: 17 VRJs 16/06 Amtsgericht Neuss Az.: 4 OWi 6290 - 002505-04/2 Amtsgericht Viechtach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 29. November 2006 beschlossen:
Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluss
des Amtsgerichts Viechtach vom 9. August 2006 ist das Amtsge-
richt (Jugendrichter) Neuss zuständig.
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Gegen den am 15. Dezember 1983 geborenen, in Neuss wohnhaften Be-
Gründe:
troffenen ist durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayeri-
schen Polizeiverwaltungsamt vom 10. März 2004 ein Bußgeld von 300 € ver-
hängt worden. Da keine Zahlung erfolgte, hat das Amtsgericht Viechtach – Ju-
gendrichterin – am 9. August 2006 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegen
ihn Erzwingungshaft von zwölf Tagen angeordnet und das Verfahren zur Voll-
streckung der Erzwingungshaft an das Amtsgericht Neuss – Jugendrichter –
abgegeben. Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss zunächst be-
zweifelte, dass die Anordnung der Erzwingungshaft von dem Jugendrichter er-
folgt worden war, hat er nach Klarstellung die Übernahme der Vollstreckung
erneut abgelehnt, weil die Zuständigkeit für Vollstreckung und Entscheidung
nicht teilbar sei. Das Amtsgericht Viechtach hat das Verfahren dem Bundesge-
richtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.
Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Neuss.
Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Viechtach war für die Anordnung
der Erzwingungshaft zuständig, da der Betroffene zur Tatzeit noch Heranwach-
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sender war (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Für die Vollstreckung der Erzwingungs-
haft ist – auch im Verfahren gegen Heranwachsende (vgl. Beschluss des Se-
nats vom 24. Juli 2002 – 2 ARs 178/02) – nach § 97 Abs. 1 OWiG in Verbin-
dung mit §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 2 Satz 2 JGG der Jugendrichter zustän-
dig, in dessen Bezirk der Jugendliche oder Heranwachsende seinen Wohnsitz
hat. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Neuss wohnt, ist der dortige
Jugendrichter örtlich zuständig.
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