BGH Beschluss vom 24.07.2002 – 2 StR 183/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Juli 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Mitteilung der M. GmbH beruht das Urteil nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter ohne diese Verwertung dem Zeugen K. nicht ge- glaubt hätte.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer