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BGH Urteil vom 24.07.2002 – XII ZB 31/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs

und Dr. Vézina

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. De-

zember 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:8)(cid:5)

Wert: 511

DM).

Gründe

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines An-

spruchs auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten im Wege der

Stufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum

31. Oktober 1996 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht -

hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und wie folgt entschieden:

"Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

a) Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 31.10.1996 mit allen

zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldposten durch

Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsver-

zeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, ins-

besondere hinsichtlich seiner Beteiligung an der T. AG in S.

7, E. , Schweiz, sowie

b) Auskunft zu erteilen über den gesamten Bestand der am 31.10.1996

in seinem Eigentum befindlichen Teppiche, auch soweit sie in einem

Zollfreilager der Schweiz gelagert waren, unter gleichzeitiger Vorlage

entsprechender Bestandslisten."

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht

hat den Beschwerdewert für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt und

das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet

sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Mit Beschluß vom 12. November 2001 hat das Oberlandesgericht den

Streitwert auf 1000 DM festgesetzt und ausgeführt, bei einer Verurteilung zur

Auskunft bemesse sich der Streitwert für die Berufung nach dem Aufwand an

Zeit und Kosten für die Erstellung der Auskunft. Dieser betrage 1.000 DM. Ein

höherer Wert könne nur angesetzt werden, wenn ein besonderes Abwehrinter-

esse bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Die Auskunft sei für den Stichtag

31. Oktober 1996 zu erteilen, eine Auskunft zum 30. April 1996 reiche nicht aus.

Sie erleichtere lediglich dem Beklagten die Auskunftserteilung zum 31. Oktober

1996. Die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Beklagten hat das

Oberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 zurückgewiesen und

ergänzend ausgeführt, die Auskunft sei eine Wissenserklärung, die vom Be-

klagten persönlich in Schriftform abzugeben sei. Da der Beklagte selbst vortra-

ge, daß sich zum Stichtag 31. Oktober 1996 keine wesentliche Abweichung

ergeben habe, sei der Aufwand für die Auskunft nicht hoch. Es bedürfe lediglich

der Überprüfung, ob alles ordnungsgemäß angegeben worden sei. Neue Bilan-

zen müßten nicht erstellt werden. Ein streitwerterhöhendes Interesse liege nicht

vor, wenn der Beklagte eine Hilfsperson einschalte, obwohl er die Auskunft

höchstpersönlich zu erteilen habe. Im anschließenden Beschluß über die Ver-

werfung der Berufung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Berufung sei

unzulässig, da die Berufungssumme nicht erreicht werde. Da der Beklagte trotz

richterlichen Hinweises die Berufung nicht zurückgenommen habe, müsse sie

nach § 519 b ZPO verworfen werden. Die dagegen erhobenen Bedenken des

Beschwerdeführers greifen nicht durch.

2. Soweit die sofortige Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe in

seinem Verwerfungsbeschluß nicht näher begründet, warum der Wert der Be-

schwer 1.000 DM betrage, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte mit

dem Beschluß vom 12. November 2001 seine Entscheidung über die Beschwer

begründet und mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 ergänzt und vertieft. Einer

erneuten Begründung im Verwerfungsbeschluß bedurfte es nicht, da das Beru-

fungsgericht seine Entscheidung ersichtlich auf die Erwägungen in den voran-

gegangenen Beschlüssen gestützt hat.

3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der

Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.), den das Gericht

im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung

einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat,

nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft bemißt.

Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu of-

fenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen

sein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte

und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs

zu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht

(st. Rspr., vgl. BGHZ 128, 85 ff.).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

a.F.) unterliegt in der Beschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Kontrolle.

Das Beschwerdegericht kann nur überprüfen, ob das Berufungsgericht die ge-

setzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Er-

messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise

Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 -

NJW 2001, 1652, 1653). Das ist nicht der Fall.

a) Der Beklagte macht in erster Linie geltend, nach den Angaben seines

Steuerberaters belaufe sich der Kostenaufwand für die Neuerteilung der Aus-

kunft zum 31. Oktober 1996 auf 3.000 SFR. Zu Recht hat das Berufungsgericht

bei der Festsetzung der Beschwer die Kosten des Steuerberaters nicht berück-

sichtigt. Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht ausdrücklich,

daß die Entscheidung auf § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt ist. Die Verurtei-

lung lehnt sich aber ersichtlich an die gesetzliche Regelung in § 1379 Abs. 1

Satz 1 BGB an. Diese umfaßt, im Gegensatz zu § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB,

nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der - in das Vermögensver-

zeichnis aufzunehmenden - Vermögensgegenstände, die der auskunftsberech-

tigte Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich verlangen kann, die

Klägerin hier aber nicht begehrt. Eine solche Auskunft über den Bestand des

Endvermögens am Stichtag soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die

Lage versetzen, das Endvermögen ungefähr selbst zu berechnen und auf diese

Weise, ausgehend vom Anfangsvermögen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu die-

sem Zweck muß der Auskunftsverpflichtete die zu seinem Endvermögen gehö-

renden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in dem

Vermögensverzeichnis angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigen

Einzelangaben nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstän-

de richten. Der Zuziehung eines Steuerberaters bedarf es für diese im eigenen

Wissen des Auskunftspflichtigen stehenden Angaben nicht (vgl. BGH, Urteil

vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 End-

vermögen 1). Der Beklagte ist ohne weiteres selbst in der Lage anzugeben,

welche Forderungen er u.a. gegen die T. AG hat, in welchem Umfang er an

dieser AG beteiligt ist und welche Teppiche er zum Stichtag noch hatte.

b) Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, wenn die Auskunft zum

30. April 1996 nicht genüge, sei die Neuerstellung eines Abschlusses für die

T. AG erforderlich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend hat das Beru-

fungsgericht darauf hingewiesen, daß zwar eine neue Auskunft des Beklagten

zum 31. Oktober 1996 erforderlich ist, der Aufwand für die Auskunft aber schon

deshalb gering ist, weil der Beklagte bereits zum Stichtag 30. April 1996 Aus-

kunft erteilt hat. Der Beklagte braucht damit nur anzugeben, welche Vermö-

gensgegenstände er in den sechs Monaten hinzuerworben hat und welche aus

seinem Vermögen ausgeschieden sind. Entgegen der Auffassung des Beklag-

ten bedarf es hierzu nicht der Neuerstellung eines Abschlusses für die T.

AG. Das hat das Amtsgericht in seinem Urteil nicht verlangt, sondern lediglich

ausgeführt, daß eine Vermögensübersicht zum 30. April 1996 nicht automatisch

eine solche zum 31. Oktober 1996 sein könne. Auch das Oberlandesgericht hat

lediglich eine Überprüfung der Veränderungen verlangt und im übrigen aus-

drücklich darauf hingewiesen, daß es einer neuen, vom Beklagten erst zu er-

stellenden Bilanz nicht bedürfe.

Hahne

Bundesrichter Sprick ist urlaubsbedingt ver- hindert zu unterschreiben

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina