BGH Beschluß vom 31.01.2001 – XII ZB 121/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 3, 511 a, 519 b Abs. 2
1.500 DM festgesetzt und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, so kann
eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO auf neue Tatsachen, die für die
Festsetzung des Beschwerdewertes von Bedeutung sind, nur gestützt werden, wenn
dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler zur Last fällt.
BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des
13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Mai 2000 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600 DM.
Gründe
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Kläger nimmt die Be-
klagte auf Erteilung von Auskunft über ihre Brutto- und Nettoeinkünfte sowie
auf Vorlage der Einnahmenüberschußrechnung unter anderem für die Zeit vom
1. Januar bis 31. August 1999 in Anspruch.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage entsprochen. Hierge-
gen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die
Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen. In
der Berufungsschrift wird ausgeführt, daß sich der Wert der Beschwer der Be-
klagten nach dem Auskunftsinteresse des Klägers bestimme; dieses Interesse
sei mit einem Betrag zwischen 5.000 DM und 10.000 DM anzusetzen und die
Berufung deshalb statthaft.
Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 20. April 2000, der Beklagten
zugegangen am 4. Mai 2000, deren Antrag auf Einstellung der Zwangsvoll-
streckung zurückgewiesen, weil die Berufung nach dem bisherigen Vorbringen
keine Erfolgsaussichten biete, vielmehr mangels Erreichens der Berufungs-
summe unzulässig sein dürfte. Maßgeblich für den Wert der Beschwer der Be-
klagten sei die Ersparnis der Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftsertei-
lung verbunden seien. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, daß die Aus-
kunft, zu der die Beklagte verurteilt sei, Kosten von mehr als 1.500 DM verur-
sachen könne.
Mit Beschluß vom 16. Mai 2000 hat das Kammergericht die Berufung als
unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen
Beschwerde.
II.
Die Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den
Wert des Beschwerdegegenstandes, den ein Gericht bei einem Rechtsstreit
wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Er-
messen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend
ist. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.) hat es dargelegt, daß sich der Be-
schwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach
deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und daß es für
die Bewertung dieses Abwehrinteresses in der Regel auf die Kosten ankommt,
die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Die Beklagte ha-
be nicht dargetan, daß die Auskunft, zu deren Erteilung sie verurteilt sei, Ko-
sten von mehr als 1.500 DM verursachen könnte.
2. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Beklagte demgegenüber
geltend, ihre Steuererklärung für 1999 sei noch nicht in Angriff genommen. Die
Erstellung einer Einnahmenüberschußrechnung mit Auskunft über die Brutto-/
Nettobezüge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1999 erfordere ein
Steuerberater-Honorar in Höhe von 3.869,76 DM. Es kann dahinstehen, ob
dieser Vortrag geeignet wäre, die Bemessung des Beschwerdewertes durch
das Kammergericht in Zweifel zu ziehen; denn mit dieser - erstmals im Be-
schwerdeverfahren vorgebrachten - Behauptung kann die Beklagte aus verfah-
rensrechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden.
a) Zwar kann eine Beschwerde gemäß § 570 ZPO auf neue Tatsachen
und Beweise gestützt werden. Das gilt auch für die sofortige Beschwerde nach
§ 519 b ZPO. Deshalb ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die
Zulässigkeit der Berufung anhand des vom Berufungsgericht festgestellten
Sachverhalts zu überprüfen; es muß in die Zulässigkeitsprüfung vielmehr auch
solche Tatsachen einbeziehen, die vom Beschwerdeführer erstmals im Verfah-
ren der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt
- wie der Senat bereits wiederholt erkannt hat (Senatsbeschlüsse vom
6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - BGHR ZPO § 3 Beschwerdewert 1 und
ZPO § 519 b Abs. 2 Neue Tatsachen 2 sowie vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 -
FamRZ 1996, 1543, 1544) - aber in Fällen, in denen die mit der sofortigen Be-
schwerde geltend gemachte Zulässigkeit einer Berufung vom Wert des Be-
schwerdegegenstands abhängt und das Berufungsgericht diesen Wert zulässi-
gerweise in Anwendung der §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt
hat. Ist die Beurteilung einer Zulässigkeitsvoraussetzung solchermaßen in das
Ermessen des Berufungsgerichts gestellt, so beschränkt sich die Überprüfung
durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem
ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (a.A. Zöller/
Gummer ZPO 22. Aufl., § 570 ZPO Rdn. 6; Schneider/Herget Streitwertkom-
mentar 11. Aufl., Rdn. 1552; vgl. auch Musielak/Ball ZPO 2. Aufl., § 570 ZPO
Rdn. 2); denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens
würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre,
ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene
Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt auch die
Möglichkeit des Beschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erst-
mals im Verfahren der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden. Auch
hier eröffnet § 570 ZPO zwar im Grundsatz die Berücksichtigung neuer Tatsa-
chen durch das Beschwerdegericht; solche Tatsachen sind jedoch nur beacht-
lich, wenn das Berufungsgericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen
ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall
sein, wenn das Berufungsgericht für die Ermessensausübung maßgebliche
Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat. Zeigt der Beschwerdeführer
einen solchen Verfahrensfehler unter Vortrag neuer Tatsachen auf, dann kön-
nen in diesem Rahmen - bei der Kontrolle der Ermessenausübung des Ge-
richts - auch die neuen Tatsachen Beachtung finden. Die Verfahrensrechtslage
ist insoweit - im Ergebnis - nicht anders zu beurteilen als in Fällen, in denen
das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil verworfen hat und der Bundes-
gerichtshof demzufolge nicht über eine sofortige Beschwerde nach § 519 b
ZPO, sondern über eine Revision nach § 547 ZPO zu entscheiden hätte. Daß
eine sofortige Beschwerde weitergehenden Rechtsschutz ermöglichen sollte
als eine Revision unter vergleichbaren Verhältnissen, kann nicht angenommen
werden (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl., § 570 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball
aaO); eine solche Annahme wird auch durch § 570 ZPO nicht nahegelegt.
b) Das Kammergericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten gemäß
§§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt und mit bis 600 DM bezif-
fert. Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Senat nur darauf
überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm
gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen
fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse aaO) Das könnte hier nur dann der
Fall sein, wenn das Kammergericht bei seiner Ermessensprüfung erhebliche
Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht
festgestellt oder das rechtliche Gehör verletzt hätte. Einen solchen Verstoß hat
die sofortige Beschwerde nicht aufgezeigt.
Nach § 139 ZPO war das Kammergericht zwar gehalten, die Beklagte
auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Berufung hinzuweisen. Diese
Pflicht entfiel nicht deshalb, weil die Beklagte anwaltlich vertreten und die für
die Zulässigkeit ihrer Berufung hier allein maßgebende Rechtsfrage bereits seit
längerem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt war. Die Hin-
weispflicht aus § 139 ZPO besteht grundsätzlich auch gegenüber einer anwalt-
lich vertretenen Partei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtsla-
ge falsch beurteilt (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 -
NJW-RR 1997, 441). Das war hier der Fall; denn der Prozeßbevollmächtigte
der Beklagten hat sich in der Berufungsschrift zwar ausführlich zur Statthaftig-
keit des Rechtsmittels geäußert, seinen Ausführungen aber erkennbar einen
falschen rechtlichen Ansatz zugrunde gelegt. Das Kammergericht hat der ihm
danach obliegenden Hinweispflicht jedoch mit seinem Beschluß vom 20. April
2000 Genüge getan. In diesem Beschluß, durch den der Antrag der Beklagten
auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen
Urteil zurückgewiesen wird, zeigt das Gericht die maßgebenden Grundlagen
für die Ermittlung des Rechtsmittelstreitwertes auf und weist darauf hin, daß
danach die Berufungssumme unter Zugrundelegung des bisherigen Vorbrin-
gens der Beklagten nicht erreicht sein dürfte. Einer weitergehenden rechtlichen
Aufklärung der anwaltlich vertretenen Beklagten bedurfte es nicht.
Ein richterlicher Hinweis macht allerdings nur dann Sinn, wenn der Par-
tei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den
ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gege-
benenfalls durch Beibringung geeigneter Unterlagen Rechnung zu tragen
(BGH Urteil vom 27. November 1996 aaO). Diesen Zweck hat das Kammerge-
richt indes nicht verfehlt. Der Beschluß vom 20. April 2000 ist der Beklagten
zwar erst am 4. Mai 2000 zugegangen. Das Kammergericht hat die Berufung
jedoch erst am 16. Mai 2000 verworfen - mithin nach Ablauf eines Zeitraums,
welcher der Beklagten und ihrem Prozeßbevollmächtigten hinreichende Mög-
lichkeit bot, entweder unverzüglich Tatsachen nachzutragen, aus denen sich
eine von der Beurteilung des Kammergerichts abweichende Bestimmung des
Rechtsmittelstreitwerts ergeben würde, oder doch den unverzüglichen Nach-
trag solcher Tatsachen anzukündigen. Dazu bestand für die Beklagte um so
mehr Veranlassung, als auch der Kläger mit einem Schriftsatz vom 25. April
2000 unter Darlegung der maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte darauf
hingewiesen hatte, daß der Rechtsmittelstreitwert die Berufungssumme nicht
erreiche. Nachdem die Beklagte binnen einer angemessenen Zeitspanne keine
dieser Möglichkeiten genutzt hatte, konnte das Kammergericht ohne Verfah-
rensfehler davon ausgehen, daß mit einem weiteren Vortrag zur Statthaftigkeit
des Rechtsmittels nicht zu rechnen und die Sache entscheidungsreif sei. Der
Umstand, daß der Beschluß des Kammergerichts ebenso wie der die Zulässig-
keit der Berufung in Zweifel ziehende Schriftsatz des Klägers der Beklagten
erst am 4. Mai 2000 und damit - für das Kammergericht erkennbar - erst nach
Fertigstellung der Berufungsbegründung (am 3. Mai 2000) zugestellt worden
ist, ändert daran nichts. Er zwingt insbesondere nicht zu der Annahme, das
Kammergericht habe die Berufung nicht verwerfen dürfen, ohne zuvor - in Ab-
weichung von § 519 b Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ZPO - über die Zulässigkeit der
Berufung mündlich zu verhandeln, die Beklagte auf diese - naheliegende -
Möglichkeit hinzuweisen oder doch der Beklagten unter Fristsetzung eine Er-
gänzung ihres Sachvortrags aufzugeben. Das Kammergericht durfte vielmehr
erwarten, daß die anwaltlich vertretene Beklagte seinen ausführlichen rechtli-
chen Hinweisen nachgehen und - falls möglich - ihren Vortrag unverzüglich und
von sich aus nach Maßgabe dieser Hinweise ergänzen oder doch eine solche
Ergänzung in Aussicht stellen würde. Daß die Beklagte bei Erhalt der richterli-
chen Hinweise ihre Berufungsbegründung bereits erkennbar fertiggestellt hat-
te, hindert die Berechtigung dieser Erwartung nicht.
Blumenröhr ne
Bundesrichterin Dr. Krohn Hah-
ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr
Gerber Wagenitz