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BGH Beschluss vom 25.07.2002 – 2 StR 259/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht
geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das Betäu-
bungsmittel nebst Verpackungsmaterial sowie einen Flugschein eingezogen
und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Ange-
klagte die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Verurteilung wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldspruch
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge läßt zwar
keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung auch wegen tateinheitlich be-
gangener vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Prü-
fung jedoch nicht stand.
Der Angeklagte hatte einen Flug von Santiago de Chile über Frankfurt
am Main nach Madrid gebucht. Seinen Koffer, in dem sich 1.220 g Kokain mit
98 % Wirkstoff befanden, hatte er in Santiago aufgegeben. Der Angeklagte traf
am 20. Januar 2002 gegen 10.30 Uhr zu einem Zwischenaufenthalt in Frankfurt
ein. Der Weiterflug nach Madrid war für 15.30 Uhr vorgesehen. Nach der An-
kunft in Frankfurt am Main wurde im Rahmen einer zollrechtlichen Kontrolle
das im Koffer verborgene Kokain entdeckt.
Das Landgericht wertet das Verhalten des "geständigen" Angeklagten
nicht nur als Handeltreiben, sondern hält auch den Tatbestand der Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für erfüllt. Zur Begründung führt das
Landgericht aus, dem nicht flugunerfahrenen Angeklagten, der nach eigenen
Angaben bereits zuvor nach Madrid gereist war, wäre es aufgrund des unge-
wöhnlich langen Zwischenaufenthalts in Frankfurt unschwer möglich gewesen,
unter Angabe eines dringenden Grundes an seinen im Transit befindlichen
Koffer heranzukommen und das Rauschgift aus dem Koffer zu entnehmen.
Auch seien dem Angeklagten Abnehmer und Abnahmemodalitäten für das
Rauschgift unbekannt gewesen, so daß er auch eine Änderung des Tatplans in
Kauf genommen habe. Dies hätte durchaus dazu führen können, daß er wäh-
rend des Transitaufenthalts in Frankfurt von dem unbekannten Abnehmer auf-
gefordert worden wäre, das Rauschgift bereits dort zu übergeben. Dieser Auf-
forderung wäre der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben auch nachge-
kommen.
Gegen den Schuldspruch auch wegen vollendeter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge bestehen durchgreifende Bedenken. In
den Fällen der Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland ist
die Einfuhr des Betäubungsmittels von dessen Durchfuhr abzugrenzen. Für die
Einfuhr kommt es entscheidend darauf an, ob die Zugangsmöglichkeit des Rei-
senden zu dem betreffenden Gepäckstück als tatsächliche Verfügungsmacht
im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG zu bewerten ist. Diese Verfügungsge-
walt besteht nicht nur dann, wenn der Täter das Rauschgift in Händen hält,
sondern auch dann, wenn er es ohne Schwierigkeiten erhalten kann (vgl.
BGHSt 31, 374, 376 m.w.N., st. Rspr.). Eine solche Möglichkeit hat der Senat
bei einer Umladung des Reisegepäcks am Ort der Zwischenlandung zunächst
auch ohne nähere Feststellungen im Einzelfall regelmäßig für gegeben erach-
tet (a.a.O. S. 376 f.). Diese Auffassung wurde jedoch alsbald aufgegeben, weil
sich gewichtige Zweifel an der Richtigkeit dieser tatsächlichen Beurteilung er-
geben hatten (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274; ausführlich zu dieser Entwick-
lung der Rechtsprechung Wienroeder in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. §
29 Rdn. 91 f.; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 748 ff.). Daher muß der Tatrich-
ter diese Verfügungsmöglichkeit in jedem Einzelfall aufgrund einer fehlerfreien
Beweiswürdigung konkret feststellen. Ebenso muß für eine Verurteilung wegen
vorsätzlicher Einfuhr festgestellt werden, daß dem Täter diese Verfügungs-
möglichkeit bekannt war oder daß er sie zumindest billigend in Kauf genommen
hat. Andernfalls kommt fahrlässige Einfuhr in Betracht (vgl. § 29 Abs. 4 BtMG).
Schon die objektive Verfügungsmöglichkeit hat das Landgericht nicht
näher begründet und nicht festgestellt, daß der Angeklagte während seines
Transitaufenthalts in Frankfurt am Main tatsächlich die Möglichkeit hatte, sei-
nen Koffer erfolgreich herauszuverlangen. Die Urteilsgründe erschöpfen sich
insoweit in einer bloßen Behauptung. Hinzu kommt, daß der Koffer bei der zoll-
rechtlichen Kontrolle aufgefallen war. Unter diesen Umständen ist kaum anzu-
nehmen, daß der Koffer mit dem Rauschgift dem Angeklagten ohne weiteres
ausgehändigt worden wäre. Jedenfalls hätte dieser Umstand näher erörtert
werden müssen.
Soweit sich das Landgericht in subjektiver Hinsicht für die Kenntnis des
Angeklagten auf dessen Erfahrungen bei einer früheren Reise nach Madrid
beruft, folgt hieraus nicht, daß der Angeklagte bei dieser Reise Erfahrungen
über die Verfügbarkeit des Reisegepäcks bei mehrstündigen Transitaufenthal-
ten allgemein oder speziell auf dem Frankfurter Flughafen sammeln konnte
(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 2). Ebensowenig ergibt sich diese
Kenntnis des Angeklagten ohne weiteres daraus, daß er nach eigenen Anga-
ben bereit gewesen wäre, das Rauschgift auf Anforderung auch in Frankfurt
herauszugeben. Die subjektive Tatseite hätte daher ebenfalls näher erörtert
werden müssen.
Insgesamt sind somit weder die objektiven noch die subjektiven Tatbe-
standsmerkmale der vollendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge hinreichend festgestellt. Da aber zusätzliche Feststellungen, die
eine Verurteilung wegen vollendeter oder zumindest wegen versuchter Einfuhr
von Betäubungsmitteln rechtfertigen könnten, möglich erscheinen, muß über
die Sache durch einen anderen Tatrichter erneut verhandelt und entschieden
werden. Da Einfuhr und Handeltreiben gegebenenfalls tateinheitlich verwirk-
licht wurden, muß der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgeho-
ben werden.
Die neue Strafkammer wird auch berücksichtigen müssen, daß das si-
chergestellte Reisegeld des Angeklagten nicht dem Verfall, sondern der Ein-
ziehung unterliegt.
Bode
Detter
Otten
RiBGH Rothfuß ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Bode
Fischer