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BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 2 StR 187/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2004 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-
strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Flugscheine, zwei
Mobiltelefone, einen beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrag sowie si-
chergestelltes Kokain eingezogen. Während die mit der Revision des Ange-
klagten erhobenen Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt her-
vorgehobenen Gründen unzulässig bzw. unbegründet sind, führt die Sachrüge
zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen
vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht.
a) Nach den - insoweit rechtsfehlerfreien - Feststellungen wollte der An-
geklagte im Auftrag nicht bekannter Hintermänner für eine ihm versprochene
Entlohnung von 10.000 Euro 2.269 g Kokain mit 2.189 g Wirkstoff auf dem
Luftweg von Sao Paulo/Brasilien über Frankfurt am Main nach Amsterdam
transportieren. Das Rauschgift befand sich in zwei Beuteln in seinem Koffer.
Der Angeklagte kam mit dem Flugzeug aus Sao Paulo am 21. Juli 2003
um 14.44 Uhr in Frankfurt an; der Weiterflug nach Amsterdam sollte um 16.20
Uhr erfolgen. Bei einer Kontrolle des Gepäcks im Transitbereich wurde das
Kokain aufgefunden.
Einen Versuch, sich das Gepäckstück während des Zwischenaufenthalts
in Frankfurt aushändigen zu lassen, unternahm der Angeklagte nicht. Insoweit
hat das Landgericht festgestellt: "Während des Zwischenaufenthalts bestand
für den Angeklagten die Gelegenheit, an das Gepäckstück mit dem Kokain he-
ranzukommen. Auf Wunsch wäre … das Gepäck binnen einer ¾ Stunde aus-
geschleust worden. Da die Kontrolle und das Auffinden des Kokains erst kurz
vor dem Abflug nach Amsterdam erfolgte, hätte der Angeklagte das Gepäck-
stück vorher auch ausgehändigt erhalten" (UA S. 4). Aufgrund seiner Fluger-
fahrung habe der Angeklagte dies auch billigend in Kauf genommen (UA S. 7).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt in Fällen der
Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland die Verurteilung
wegen vollendeter Einfuhr voraus, daß der Täter während der Dauer des Auf-
enthalts im Inland eine tatsächliche Verfügungsmacht an dem Rauschgift inne-
hat oder ohne Schwierigkeiten erlangen kann (vgl. BGHSt 31, 374, 376 m.w.N.;
st. Rspr.). Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung hat der Senat dies bei
Umladungen des Gepäcks bei einer Zwischenlandung nicht als regelmäßig
gegeben angesehen (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274); vielmehr muß der Tat-
richter die Verfügungsmöglichkeit des Kuriers in jedem Einzelfall aufgrund ei-
ner fehlerfreien Beweiswürdigung konkret feststellen (Senatsbeschluß vom
25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 = NStZ 2003, 92; vgl. dazu auch Wienroeder in
Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 91 f.). Läßt sich eine konkrete
Verfügungsmöglichkeit im Einzelfall nicht feststellen, hat der Täter sie jedoch
irrtümlich angenommen, so kommt Versuch der Einfuhr in Betracht; andernfalls
kann, wenn das Rauschgift im Inland sichergestellt wird, Versuch der Durchfuhr
gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG in Betracht kommen.
c) Dies hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt; anders als in
dem der Senatsentscheidung vom 25. Juli 2002 (NStZ 2003, 92) zugrunde lie-
genden Fall fehlen daher hier Feststellungen zur Verfügungsmöglichkeit des
Angeklagten nicht. Zutreffend wendet aber die Revision ein, daß diese Fest-
stellungen, soweit sich dies aus den Urteilsgründen ergibt, im wesentlichen nur
auf die abstrakte Möglichkeit des Angeklagten abstellen, das Gepäckstück mit
dem Rauschgift während des Zwischenaufenthalts ausgehändigt zu erlangen;
konkrete, auf den Einzelfall bezogene Feststellungen fehlen oder sind jeden-
falls lückenhaft.
Vorliegend war die Zeitspanne zwischen Ankunft und geplantem Weiter-
flug mit 95 Minuten wesentlich kürzer als im Fall BGH NStZ 2003, 92. Auch
wenn die Untersuchung des Gepäcks erst "kurz vor dem Einborden zum Flug
nach Amsterdam" erfolgte (UA S. 7), so muß dies doch jedenfalls einige Zeit
vor der geplanten Abflugzeit geschehen sein. Da die Überprüfung von Transit-
gepäck durch Beamte des Zolldienstes nicht regellos und spontan "kurz vor
dem Einborden" erfolgt, muß sie, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu-
vor angeordnet und das Gepäck bereitgestellt worden sein. Jedenfalls vom
Zeitpunkt dieser Anordnung an, zu welchem Feststellungen nicht getroffen
sind, liegt die Annahme eher fern, zur Überprüfung vorgesehene Gepäckstücke
würden auf Anforderung von Transitreisenden ohne weiteres herausgegeben.
Auch zu den sonstigen konkreten Umständen des Einzelfalls - zum Beispiel
Zeitpunkt des Entladens aus dem aus Sao Paulo kommenden Flugzeug; Art,
Dauer und Ort der Zwischenlagerung und Weiterverteilung; Ort und Dauer der
Überprüfung - enthält das Urteil keine Feststellungen. Diese wären jedoch er-
forderlich gewesen; eine allein rechnerisch-abstrakte Möglichkeit reicht nicht
aus. Zu den zu berücksichtigenden Umständen zählen insbesondere auch
mögliche Dienstvorschriften sowie praktische Abläufe hinsichtlich der Aushän-
digung von Transitgepäck. Es kann, gerade auch im Zusammenhang mit einer
veränderten Beurteilung von Sicherheitsfragen und den Erfahrungen bei der
Verfolgung namentlich von Rauschgiftschmuggel, nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, daß eine frühere Praxis unverändert fortgilt. Dem Senat
ist dienstlich das abschließende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 25. Oktober 2002 - 5/4 KLs (J 1/2002) 5150 Js 202564/02 in dem dem Se-
natsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 zugrundeliegenden Verfahren -
bekannt, in welchem als Ergebnis der Vernehmung von Bediensteten der Zoll-
fahndung insoweit festgestellt ist: "Fluggesellschaften lassen offenbar nur aus-
nahmsweise - etwa bei erforderlichem Zugriff auf Medikamente - den Zugriff auf
das Gepäck zu, wobei freilich nicht notwendig der gesamte Koffer ausgehän-
digt wird." Diesen Fragen hätte der Tatrichter hier genauer nachgehen müssen.
Überdies belegt eine bloße Erfahrung des Angeklagten mit Interkontinentalflü-
gen unter Mitführung von Sportausrüstungen entgegen der Annahme des
Landgerichts (UA S. 3, 7) nicht schon ohne weiteres, daß er Erfahrungen mit
der Herausgabe von Transitgepäck - und dies gerade in Frankfurt - und daher
die Annahme von Vorsatz tragende konkrete Vorstellungen über seine Verfü-
gungsmöglichkeit hatte.
d) Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, denn das Landgericht hat die
Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen.
2. Dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt und damit auch der an
sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Damit entfällt auch die Grundlage für die Einziehungsanordnung. Der
neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß sich aus der bloßen Feststellung,
der Angeklagte habe zwei Mobiltelefone, 582 US-Dollar und 92 brasilianische
Reais mitgeführt, für keinen dieser Gegenstände schon ohne weiteres die Vor-
aussetzungen einer Einziehung ergeben.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer