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BGH Beschluss vom 25.07.2002 – 3 StR 203/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

3 StR 203/02

alias:

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen;

jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in den Nie-

derlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die er-

kannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden

in Auslieferungshaft (UA S. 3 f.). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das

Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem

diese Freiheitsentziehung auf die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe an-

zurechnen ist. Der Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung

und die Festsetzung des Maßstabes nach. Dies muß in der Urteilsformel zum

Ausdruck gebracht werden (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß

bei einer Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaß-

stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000

- 3 StR 490/00), hat ihn der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst be-

stimmt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs.

2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat in

der Revisionsbegründung weder den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkam-

mer über dessen Gespräch vom 17. Januar 2002 mit der Zeugin P. (SA

Bl. 140 R) noch dessen Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 18. Januar

2002 an die Deutsche Botschaft in Tirana (SA Bl. 138 und 141) vorgetragen.

Die Kenntnis vom Inhalt des Vermerks und der Schreiben ist für die Beurteilung

der Frage, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei die Unerreichbarkeit der Zeugin

im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angenommen hat, von wesentlicher

Bedeutung.

Soweit die Revision in ihrer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts erstmals beanstandet, das Landgericht habe bei der Ab-

lehnung des Beweisantrags die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung

(§ 247 a StPO) nicht in Betracht gezogen, ist die Rüge unzulässig, weil sie erst

nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist. Die fristgerecht

erhobene Rüge, die Strafkammer sei bei der Ablehnung des Beweisantrags auf

Vernehmung der Zeugin rechtsfehlerhaft von deren Unerreichbarkeit ausge-

gangen, gibt dem Revisionsgericht keinen Anlaß, von Amts wegen zu über-

prüfen, ob die Voraussetzungen des § 247 a StPO für eine audiovisuelle Ver-

nehmung vorlagen und eine solche tatsächlich hätte durchgeführt werden kön-

nen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer - entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist alle für eine Überprüfung er-

forderlichen Verfahrenstatsachen vorzutragen. In dem der Entscheidung

BGHSt 45, 188 zugrundeliegenden Fall ist die Verletzung des § 247 a StPO

fristgerecht gerügt und ausreichend begründet worden.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker