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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 3 StR 490/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruchs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 16. August 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der
Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß die Worte "in einem
besonders schweren Fall" entfallen, sowie dahingehend er-
gänzt, daß die wegen dieser Tat in den Niederlanden erlittene
Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1 : 1
angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 29. Juni 1998
bis 8. Juli 1998 in den Niederlanden in Auslieferungshaft (vgl. Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft Kleve vom 18. Februar 2000, SA Bd. VIII S. 1674). Ent-
gegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestim-
mung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsstrafe auf die hier
erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheits-
entziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1 : 1 in Be-
tracht kommt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.Nachw.),
hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab
selbst bestimmt (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Oktober 1993 - 2 StR 538/93).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-
geführt hat, enthält § 125 a StGB lediglich eine Strafzumessungsregel, die
nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker