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BGH Beschluss vom 07.12.2000 – 3 StR 490/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 490/00

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Landfriedensbruchs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 16. August 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der

Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß die Worte "in einem

besonders schweren Fall" entfallen, sowie dahingehend er-

gänzt, daß die wegen dieser Tat in den Niederlanden erlittene

Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1 : 1

angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 29. Juni 1998

bis 8. Juli 1998 in den Niederlanden in Auslieferungshaft (vgl. Anklageschrift

der Staatsanwaltschaft Kleve vom 18. Februar 2000, SA Bd. VIII S. 1674). Ent-

gegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestim-

mung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsstrafe auf die hier

erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheits-

entziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1 : 1 in Be-

tracht kommt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.Nachw.),

hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab

selbst bestimmt (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Oktober 1993 - 2 StR 538/93).

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

geführt hat, enthält § 125 a StGB lediglich eine Strafzumessungsregel, die

nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker