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BGH Beschluss vom 25.07.2002 – 4 StR 242/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 242/02

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ge-

mäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Halle vom 26. März 2002 wird das Verfah-

ren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 15

der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen des Angeklagten.

2. Das vorgenannte Urteil wird

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des Diebstahls in 25 Fällen und des Woh-

nungseinbruchsdiebstahls in 44 Fällen schuldig ist,

b)

in den Aussprüchen über die in den Fällen B. II. 16

bis 25 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen

sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren"

Diebstahls in 25 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 45 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt

und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die

Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafaus-

spruch in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 15 der Urteils-

gründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist. Der Senat

könnte den Schuldspruch nicht bestätigen, weil die bisher getroffenen Fest-

stellungen zu dem gewaltsamen Eindringen in die "Kellerboxen" und "Keller-

räume" den Einbruch in eine "Wohnung" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB

nicht ausreichend belegen. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der

Sache sieht der Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO genannten Gründen ab.

2. Die in den Fällen B. II. 16 bis 25 der Urteilsgründe verhängten Einzel-

freiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe halten rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Juli

2002 hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte nicht nur die Taten B. II. 1 bis 4 begangen hat, bevor ihn das Amts- gericht Halle/Saalkreis am 8. Februar 2001 zu einer Jugend- strafe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat, sondern auch die Fälle B. II. 15 bis 25 (Tatzeit Oktober bis Dezember 2000). Es hat daher bei

diesen Taten rechtsfehlerhaft gewertet, der Angeklagte sei 'als Bewährungsversager anzusehen' (UA S. 51). Hinzu kommt, daß auch bezüglich dieser Taten die Voraussetzun- gen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StPO an sich vorgelegen hätten, dies aber wegen der Verurteilung zu Jugendstrafe nicht zulässig war. Der daraus folgende Här- teausgleich, den die Strafkammer bei der Gesamtstrafe vor- genommen hat, hätte sich damit nicht nur auf die Fälle B. II. 1 bis 4 beschränken dürfen (UA S. 54). Es ist letztlich nicht auszuschließen, daß die Kammer bei Berücksichtigung dieser Umstände in den genannten ... Fällen auf niedrigere Einzel- strafen und auch auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe er- kannt hätte..."

Dem tritt der Senat für die nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden

Fälle B. II. 16 bis 25 der Urteilsgründe bei.

3. Zum Schuldspruch sowie zu den verhängten Einzelstrafen in den

Fällen B. I. 1 bis 14 und B. II. 26 bis 70 der Urteilsgründe und zum Maßre-

gelausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge; so-

weit das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls "im besonders schweren

Fall" schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche Überschrift des § 243 StGB

nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbständige

Qualifikation, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel enthält (st. Rspr.;

vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible