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BGH Beschluss vom 24.04.2008 – 4 StR 126/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2008 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Münster vom 30. November 2007, auch soweit es den
Mitangeklagten Tarzan A. betrifft, im Schuldspruch dahin
geändert, dass
a) der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit
Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl und
b) der Mitangeklagte A. des Diebstahls in Tateinheit mit
versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl
schuldig sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten D. der Beihilfe zum Woh-
nungseinbruchsdiebstahl und den Mitangeklagten A. , der keine Revision
eingelegt hat, des Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen. Es hat
den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mona-
ten und den Mitangeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten verurteilt, wobei es die Vollstreckung der Strafe beim Mitange-
klagten zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte beanstandet mit seiner
Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt - auch be-
züglich des Mitangeklagten A. (§ 357 StPO) - zur Abänderung des Schuld-
spruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme eines vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen gewann der Mitangeklagte A. den Ange-
klagten sowie Yusuf Ag. für seinen Plan, nachts in das Wohn- und Be-
triebsanwesen der Eheleute K. einzudringen, um dort Geld aus einem Tresor
zu entwenden. Das Anwesen bestand aus zwei miteinander verbundenen Ge-
bäudekomplexen. In einem Gebäudeteil befand sich im Erdgeschoss ein Café
nebst Bürobereich und im Obergeschoss der Wohnbereich des Ehepaars; im
anderen Teil waren eine Gaststätte, eine Brauerei und weitere Büroräume un-
tergebracht. Die Gebäudeaufteilung war den Tatbeteiligten nicht im Einzelnen
bekannt. Sie wussten aber, dass das Betreiberehepaar in dem Anwesen auch
wohnte. Während der Angeklagte den Mitangeklagten A. und Ag. in die
Nähe des Tatortes fuhr und dort gemeinsam mit A. im Fahrzeug wartete,
schlug Ag. absprachegemäß im Erdgeschoss des Gebäudes ein Fenster
ein und stieg durch dieses in die Damentoilette des Cafés ein. Nach Durchque-
ren des Cafés gelangte er über eine Treppe zum Wohnbereich der Tatopfer im
ersten Obergeschoss. Dort traf er auf das Ehepaar K. und zwang dieses -
insoweit vom Tatplan abweichend - mittels massiver Schläge mit einem Holz-
knüppel, ihn zum Tresor, der sich in dem anderen Gebäudeteil befand, zu füh-
ren und diesen zu öffnen. Ag. nahm 10.000 € an sich, flüchtete und wurde
abredegemäß vom Angeklagten und A. wieder im Fahrzeug aufgenommen.
Die Beute wurde geteilt.
2. Die festgestellte Tathandlung erfüllt nicht die Anforderungen, die an
ein Eindringen bzw. Einsteigen in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1
Nr. 3 StGB zu stellen sind.
Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur Reform
des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 aus dem Katalog der Regel-
beispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. herausgenommen und zum
Qualifikationstatbestand aufgewertet. Der Einbruchsdiebstahl aus Wohnungen
ist seither gegenüber den übrigen Einbruchsdiebstählen mit einer im Mindest-
maß doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe ge-
ahndet werden. Das Geringfügigkeitsprivileg des § 243 Abs. 2 StGB findet auf
Wohnungseinbruchsdiebstähle keine Anwendung mehr. Eine Regelung für min-
der schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor.
Diese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesände-
rung erfordert eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne
des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin
dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen (Schmitz in
MünchKomm. § 244 Rdn. 56; Schall in Festschrift für Schreiber S. 423, 424).
Ausgehend von der Auslegung des § 123 StGB umfasst der Begriff der
Wohnung grundsätzlich alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die
Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Dazu zählen nicht
bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai
2001 - 4 StR 59/01; Fischer StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 24; Schmitz in Münch-
Komm. aaO). Dieser in erster Linie am Wortsinn orientierte Wohnungsbegriff
kann jedoch mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers für die Heraufstufung
des Wohnungseinbruchsdiebstahls zum Qualifikationstatbestand nicht uneinge-
schränkt auf den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB übertragen werden.
Der Gesetzgeber hat die Strafschärfung des Wohnungseinbruchsdiebstahls mit
der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intim-
sphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa
langwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Wohnungsein-
brüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen von
Einrichtungsgegenständen verbunden (BTDrucks. 13/8587 S. 43). Anlass für
die Höherstufung des Wohnungseinbruchsdiebstahls war somit nicht etwa der
besondere Schutz von in einer Wohnung - und damit besonders sicher - aufbe-
wahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einherge-
hende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2001, 533;
Schmitz in MünchKomm. aaO; Schall aaO S. 431; Behm in GA 2002, 153, 158).
Bezweckt also der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Schutz
des Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat- und Intimsphäre,
scheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt
oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind.
Mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers hat es der Bundesgerichtshof
daher bei gemischt genutzten Gebäuden für die Tatbestandsverwirklichung als
ausreichend angesehen, wenn der Täter nur deshalb in einen privaten Wohn-
raum einbrach, um von dort ungehindert in Geschäftsräume, aus denen er Ge-
genstände zu entwenden beabsichtigte, zu gelangen. In umgekehrten Fällen, in
denen der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum eindrang, um
nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu steh-
len, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen
verneint (vgl. für den Einbruch in den Gastraum eines Hotels, in dem sich auch
- der Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallende - Hotelzimmer befin-
den: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; für den Fall des Ein-
bruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims: BGH NStZ
2005, 631).
Den Fall, dass der Täter - wie hier - in ein Geschäfts- oder Ladenlokal
einbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt,
um gegebenenfalls (auch) dort zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof, soweit
ersichtlich, noch nicht entschieden.
Zwar ist der Schutz der Intim- und häuslichen Privatsphäre fraglos glei-
chermaßen verletzt, wenn sich der Täter in einem gemischt genutzten Anwesen
den ungehinderten Zutritt zur Wohnung durch den Einbruch in ein im selben
Gebäude untergebrachtes Geschäftslokal verschafft. Gleichwohl ist jedenfalls
dann, wenn der Täter in einem Mischgebäude in einen vom Wohnbereich räum-
lich eindeutig abgegrenzten und nur zu betrieblichen Zwecken genutzten Ge-
schäftsraum einsteigt, um von dort ohne Überwindung weiterer Hindernisse in
den Wohnbereich vorzudringen, eine Verurteilung aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
mit der äußersten Auslegungsgrenze des Wortlauts nicht mehr vereinbar (vgl.
Seier in Festschrift für Kohlmann S. 295, 304). Die Vorschrift setzt den Einbruch
in eine Wohnung voraus. Vom Wohnbereich völlig getrennt untergebrachte, rein
geschäftlich genutzte Räumlichkeiten können selbst bei weitester Auslegung
des Wohnungsbegriffs diesem jedoch nicht mehr zugeordnet werden (Seier
aaO).
Anders mag es sich, was der Senat nicht zu entscheiden hat, verhalten,
wenn der Täter in dem Begriff des Wohnens typischer Weise zuzuordnende, mit
dem Wohnbereich unmittelbar verbundene Räume - etwa in Kellerräume oder
in den Dachboden eines Einfamilienhauses (anders allerdings bei separat un-
tergebrachten Kellerräumen in Mehrfamilienhäusern vgl. BGH, Beschluss vom
25. Juli 2002 - 4 StR 242/02 - [nicht tragend]; OLG Schleswig NStZ 2000, 479) -
einbricht und sich von dort ungehindert Zugang zum Wohnbereich verschafft.
Ebenso wenig hat der Senat zu entscheiden, ob der Tatbestand des § 244 Abs.
1 Nr. 3 StGB etwa dann erfüllt wäre, wenn ein Täter zwar in einen ausschließ-
lich gewerblich genutzten Raum - etwa die Kanzlei eines Rechtsanwalts - ein-
steigt, dieser Raum - anders als im vorliegenden Fall - aber so in den Wohnbe-
reich integriert ist, dass dieser und der Geschäftsraum eine in sich geschlosse-
ne Einheit bilden.
3. Danach liegt im vorliegenden Fall ein (vollendeter) Einbruch in eine
Wohnung nicht vor. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann ent-
nommen werden, dass sich der Wohnbereich der Tatopfer vollständig räumlich
getrennt vom Gastraum und den Nebenräumen des Cafés, der Gastwirtschaft
und dem Brauereibetrieb im Obergeschoss eines der beiden Gebäudekomplexe
befand. Eingebrochen wurde indes in einen dem Café, mithin dem Geschäftslo-
kal zuzurechnenden Nebenraum. Die Geschäftsräume wurden nach den Fest-
stellungen ausschließlich als solche genutzt und waren unter keinem Gesichts-
punkt dem Wohnbereich zuzuordnen. Die Wortlautgrenze verbietet deshalb ei-
ne Verurteilung wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244
Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Der Mitangeklagte A. , der sich die entsprechenden Tatbeiträge des
unmittelbaren Täters Ag. zurechnen lassen muss (§ 25 Abs. 2 StGB), hat
sich somit als Mittäter lediglich des vollendeten Diebstahls in einem besonders
schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Tatein-
heitlich hat er jedoch - da die Tatbeteiligten infolge ihrer unzureichenden Kennt-
nisse der Örtlichkeiten ein Einsteigen auch in eine Wohnung billigten - einen
versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 2 StGB begangen
(vgl. Mitsch in ZStW 1999, 65, 71). Der Angeklagte hat zu dieser Tat durch sei-
ne Fahrerdienste Beihilfe geleistet.
4. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend - beim Mitangeklag-
ten A. gemäß § 357 StPO - selbst ändern, da auszuschließen ist, dass sich
die geständigen Angeklagten gegen die abweichende rechtliche Beurteilung der
Tat anders als geschehen hätten verteidigen können.
5. Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt.
Durch die abweichende rechtliche Bewertung hat sich am Schuldgehalt der Tat
nichts geändert. Für den Angeklagten D. wäre die Strafe überdies infolge der
auch bei Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs dem selben Straf-
rahmen zu entnehmen gewesen. In Anbetracht der maßvollen Strafen kann der
Senat deshalb ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung
auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs auf mildere Strafen erkannt
oder die Vollstreckung der Strafe beim Angeklagten D. zur Bewährung aus-
gesetzt hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible