BGH Urteil vom 25.07.2002 – III ZR 207/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 25. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
KSchG § 14
BGB § 620 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
Der zum ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers bestellte Geschäfts-
führer einer Handwerkskammer ist Organvertreter im Sinne des § 14 Abs. 1
Nr. 1 KSchG. Eine Befristung seines Anstellungsvertrags war daher, ohne
Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag, jedenfalls vor dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Än-
derung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1966) zulässig.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - III ZR 207/01 -OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. August 2001 (in der
Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2001) im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Osnabrück vom 21. Dezember 2000 wird in
vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 17. Mai 1995 wurde der Kläger von der Vollversammlung der be-
klagten Handwerkskammer neben dem Hauptgeschäftsführer zum weiteren
Geschäftsführer und zugleich ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers
gewählt. Gemäß § 24 Abs. 3 der Kammersatzung hat der ständige Stellvertre-
ter im Falle der Vertretung gleiche Rechte und Pflichten wie der Hauptge-
schäftsführer. Organe der Kammer sind nach § 3 ihrer Satzung die Mitglieder-
versammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschüsse. Der Vor-
standsvorsitzende (Präsident) und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinde-
rungsfall ihre Vertreter, vertreten gemeinsam die Handwerkskammer in allen
öffentlich- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich
(§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Einstellung des Klägers als Geschäfts-
führer wurde in § 1 seines Anstellungsvertrags auf fünf Jahre, beginnend mit
dem 17. Mai 1995, befristet. Nach § 8 des Vertrags sollte der Dienstvertrag
nicht fortgesetzt werden, falls nicht spätestens zwölf Monate vor Vertragsbeen-
digung eine Vereinbarung über die Verlängerung der Anstellung zustande ge-
kommen war.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß
der Vorstand einer Verlängerung seines Anstellungsvertrags nicht zustimme.
Gleichzeitig kündigte sie vorsorglich das Vertragsverhältnis zum 17. Mai 2000,
hilfsweise zum 30. Juni 2000.
Der Kläger hält die Befristung wie die erklärte Kündigung für unwirksam.
Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis über
den 17. Mai 2000 hinaus unverändert und unbefristet fortbestehe und auch
nicht durch die Kündigung vom 6. Juli 1999 aufgelöst worden sei; außerdem
verlangt er seine Weiterbeschäftigung. Das von ihm zunächst angerufene Ar-
beitsgericht hat unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG seine Zuständigkeit
verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen; die sofortige Be-
schwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr mit einer geringfügigen Abwei-
chung stattgegeben und den von der Beklagten gestellten Hilfsantrag, das Ar-
beitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen,
zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hält die Befristung des Anstellungsvertrags aus
allgemeinen arbeitsrechtlichen Gründen für unwirksam. Der Kläger falle in den
Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Die Ausnahmeregelung in § 14
Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes gelte für ihn nicht, da er kein Organ der Beklag-
ten sei. Organe der Handwerkskammer seien nach § 3 Abs. 1 ihrer Satzung
ausschließlich die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.
Es sei kein Grund ersichtlich, diese Bestimmung erweiternd auszulegen oder
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG hier entsprechend anzuwenden. Die von der Beklag-
ten vorsorglich ausgesprochene Kündigung sei mangels sozialer Rechtferti-
gung wegen § 1 Abs. 1 KSchG gleichfalls unwirksam. Der Kläger sei auch kein
leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG. Auf die Darlegung be-
sonderer Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1
Satz 2 KSchG könne daher nicht verzichtet werden. Somit habe der Kläger
auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Befristung der Einstellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und
ständiger Vertreter ihres Hauptgeschäftsführers auf einen Zeitraum von fünf
Jahren ist wirksam, sein Anstellungsverhältnis darum zum 17. Mai 2000 been-
det. Auf die von der Beklagten vorsorglich erklärte Kündigung kommt es eben-
sowenig an wie auf ihren Hilfsantrag, das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG
aufzulösen.
1.
Nach § 620 Abs. 1 BGB endigt ein Dienstverhältnis mit dem Ablaufe der
Zeit, für die es eingegangen ist. Die Vorschrift ist auf den Streitfall anwendbar,
ohne Rücksicht darauf, ob der Anstellungsvertrag mit dem Kläger als freier
Dienstvertrag oder - wie zugunsten des Klägers unterstellt werden mag und
wovon auch die Parteien ausgehen - als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Die
durch Art. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in das Bür-
gerliche Gesetzbuch eingefügte abweichende Bestimmung des § 620 Abs. 3
BGB gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, bei denen - wie hier - der Ver-
tragsschluß vor dem 31. Dezember 2000 lag (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl.,
§ 620 Rn. 6). Daher war die Befristung des zwischen den Parteien eingegan-
genen Anstellungsvertrags grundsätzlich zulässig.
2.
Die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge hat die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts allerdings mit Rücksicht auf das besondere Schutzbe-
dürfnis des Arbeitnehmers stark eingeschränkt. Das Bundesarbeitsgericht hat
entschieden, daß schon eine einmalige Befristung des Vertrags dem Arbeit-
nehmer den zwingenden Bestandsschutz nehmen kann und wegen objektiver
Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen unwirksam ist, wenn die Be-
fristung nicht auf einem sachlich gerechtfertigten Grund beruht (BAGE [GS] 10,
65, 70 ff.; Urteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77, AP Nr. 47 zu § 620 BGB
Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77, AP
Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. Müller-Glöge in: Erfurter
Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 620 BGB Rn. 30 ff.). Auf die vorliegen-
de Fallgestaltung lassen sich diese Erwägungen indes entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts, das ohne weitere Begründung ersichtlich dem
Bundesarbeitsgericht folgen will, nicht übertragen. Wegen seiner besonderen
Rechtsstellung als Geschäftsführer und ständiger Vertreter des Hauptge-
schäftsführers der Beklagten genießt der Kläger nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG
keinen Kündigungsschutz. Er kann darum hieraus auch keinen Bestandsschutz
für seinen Anstellungsvertrag herleiten (zur Zulässigkeit einer Befristung bei
fehlendem gesetzlichen Kündigungsschutz vgl. etwa BAG, Urteil vom 11. No-
vember 1982 - 2 AZR 552/81, AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsver-
trag; Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84, AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befri-
steter Arbeitsvertrag). Ob die Befristung jedenfalls im Hinblick auf die besonde-
re Aufgabenstellung des Klägers sachlich gerechtfertigt wäre, wie es die Revi-
sion geltend macht, ist ohne Belang.
3.
a) Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten
Abschnitts über den allgemeinen Kündigungsschutz von Arbeitnehmern nicht in
Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur ge-
setzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Maßgebend für diese
Abgrenzung ist der Gedanke, daß der gesetzliche Vertreter das Willensorgan
der juristischen Person ist, durch das sie handelt und das für sie somit notwen-
dig zugleich Arbeitgeberfunktionen ausübt (vgl. BAGE 39, 16, 25; Biebl in:
Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 14 KSchG Rn. 3). Organvertreter ju-
ristischer Personen sind deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers im
allgemeinen schon begrifflich keine Arbeitnehmer; jedenfalls aber werden sie
kraft unwiderleglicher Vermutung ("negativer Fiktion") - unabhängig von ihrer
sozialen Schutzbedürftigkeit - von den Schutzbestimmungen des Kündigungs-
schutzrechts nicht erfaßt (BAGE 39, 16, 25; Biebl aaO Rn. 2 f.). Aus denselben
Gründen gelten sie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch für die Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte nicht als Arbeitnehmer (hierzu etwa BAGE 49, 81, 88; BAG,
Beschluß vom 11. April 1997 - 5 AZB 32/96, NZA 1997, 902, 903). Die Anwen-
dungsbereiche beider Vorschriften stimmen deshalb überein (vgl. BAGE 39,
16, 26 f.; BAG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84, AP Nr. 2 zu § 5
ArbGG 1979).
b) Von dieser gesetzgeberischen Zielsetzung her kommt es für die Aus-
legung nicht entscheidend darauf an, ob die Satzung der Anstellungskörper-
schaft, auf die das Berufungsgericht abstellt, oder das die Rechtsverhältnisse
der juristischen Person regelnde Gesetz (hier: § 92 HandwO) den Funktionsbe-
reich, mit dem der Angestellte betraut war, ausdrücklich den Organen der Kör-
perschaft zuordnet. Ausschlaggebend ist vielmehr - für das Kündigungsschutz-
gesetz nicht anders als für das Arbeitsgerichtsgesetz -, ob er als gesetzlicher
Vertreter nach außen Repräsentant der juristischen Person ist. Schon aufgrund
dieser Rechtsstellung gehört er in dem hier maßgebenden organisationsrecht-
lichen Sinn zu ihren (Leitungs-)Organen mit Arbeitgeberfunktionen, die das
Gesetz aus diesem Grund vom Kündigungsschutz ebenso wie der arbeitsge-
richtlichen Zuständigkeit ausnimmt. Hierauf beruht auch die Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. BAG, Beschluß
vom 11. April 1997 aaO).
c) Der Kläger war nicht nur rechtsgeschäftlich, wie die Revisionserwide-
rung meint, sondern kraft Satzung (§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 3) und damit gesetz-
lich zur Vertretung der Handwerkskammer berufen; er war deswegen Organ-
vertreter im Sinn des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Von der Beklagten war er zum
ständigen Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers bestellt und hatte damit,
wenn auch nach innen nur im Falle der Vertretung, dieselben Rechte und
Pflichten wie dieser (§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 der Satzung). Dem Hauptge-
schäftsführer obliegt nach § 18 Abs. 1 der Satzung und § 109 Abs. 1 Satz 1
HandwO gemeinsam mit dem Präsidenten die Vertretung der Kammer in allen
Angelegenheiten; in den Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt er die
Handwerkskammer sogar allein (§ 18 Abs. 5 der Satzung). Er ist deshalb deren
verfassungsmäßiger Vertreter (Musielak/Detterbeck, Das Recht des Hand-
werks, 3. Aufl., § 109 HandwO Rn. 4). Diese Befugnisse genügen für einen
Ausschluß des Kündigungsrechts. Auf den Umfang der gesetzlichen Vertretung
kommt es nicht an; weder § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG noch § 14 Abs. 1 Nr. 1
KSchG verlangen eine Alleinvertretungsbefugnis des Dienstverpflichteten
(BAGE 9, 313, 316 f.; BAG, Beschluß vom 11. April 1997 aaO für das Arbeits-
gerichtsgesetz). Zu Recht haben deswegen das Bundesarbeitsgericht in dem
genannten Beschluß sowie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf für § 14
Abs. 1 Nr. 1 KSchG (LAGE § 14 KSchG Nr. 3; ebenso v. Hoyningen-
Huene/Linck, KSchG, 13. Aufl., § 14 Rn. 10 mit Fn. 20) den Hauptgeschäftsfüh-
rer einer Kreishandwerkerschaft (§§ 86 ff. HandwO) als gesetzlichen Vertreter
im Sinne dieser Vorschriften qualifiziert. Auch der Aufgabenbereich eines stän-
digen Vertreters reicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR
96/84, AP Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979 für den stellvertretenden Geschäftsführer
einer GmbH). So haben es im Streitfall auch das Arbeitsgericht Osnabrück und
das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gesehen und den Rechtsstreit zu-
treffend an die ordentlichen Gerichte verwiesen.
d) Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in der Sa-
che selbst entscheiden. Unter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Berufung
des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuwei-
sen.
Rinne
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke