BGH Urteil vom 25.07.2002 – VII ZR 280/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 110
Zur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Pro-
zeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten.
ZPO § 108
Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle
des Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 – VII ZR 280/01 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 26. Juni 2001 wird mit der Maßgabe ver-
worfen, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Errichtung einer Doppel-
haushälfte. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht der Klägerin wegen
ihres ausschließlichen Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten
von Amerika aufgegeben, eine Prozeßkostensicherheit in Höhe von 13.500 DM
zu leisten. Die Klägerin hat diesen Betrag unter Angabe des Verwendungs-
zwecks "Sicherheitsleistung" an die Zahlstelle des Landgerichts überwiesen.
Das hat die erste Instanz als einer Hinterlegung gleichwertig angesehen und die
Klage zugelassen; in der Sache hat das Landgericht sie wegen fehlender Akti-
vlegitimation abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist verworfen
worden, weil das Berufungsgericht die Prozeßkostensicherheit nicht als er-
bracht angesehen hat.
Entscheidungsgründe
Die nach § 547 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte Revision ist nach
§ 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO zu verwerfen.
I.
Das Berufungsgericht hat das bei ihm eingelegte Rechtsmittel verworfen,
weil die Klägerin die ihr vom Landgericht wegen ihres Sitzes im Bundesstaat
New York der Vereinigten Staaten von Amerika zu Recht aufgegebene Prozeß-
kostensicherheit nicht in gehöriger Weise geleistet habe. Die Überweisung von
DM 13.500 an die Zahlstelle des Landgerichts stehe einer förmlichen Hinterle-
gung oder der Stellung einer Bürgschaft nicht gleich. Daran ändere auch die
Angabe des Verwendungszwecks "Sicherheitsleistung" auf dem Überwei-
sungsbeleg nichts. Diese hindere die Klägerin nicht, eine Rückgabe an sie zu
erwirken. Der ohne Angabe des Urhebers angebrachte handschriftliche Hinweis
auf der Zahlungsanzeige des Landgerichts, eine Rückzahlung des überwiese-
nen Betrages dürfe nicht ohne Zustimmung der Beklagten erfolgen, stamme
nicht von der Klägerin und entfalte keine Bindungswirkung. Die Kostenerstat-
tungsansprüche der Beklagten seien damit nicht ausreichend gesichert.
II.
Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an; sie gelten unverändert
für die Revisionsinstanz und führen zu einer Verwerfung des Rechtsmittels
nach § 113 Satz 2 ZPO mit der Maßgabe, daß die Klage als zurückgenommen
gilt.
1. Das Berufungsgericht sieht die Klägerin, die nicht ihren Sitz in der Eu-
ropäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat, zu Recht gemäß
§ 110 Abs. 1 ZPO als zur Stellung einer Prozeßkostensicherheit verpflichtet an.
a) Sie ist hiervon nicht aufgrund Völkervertragsrechts (§ 110 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) befreit. Das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905
(RGBl. 1909, 409) und das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom
1. März 1954 (BGBl. II 1958, 576) sind im Verhältnis zu den Vereinigten Staa-
ten von Amerika nicht in Kraft getreten. Die Protokollnotiz Nr. 6 zum Deutsch-
Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Okto-
ber 1954 (BGBl. 1956 II, 488) macht eine Befreiung davon abhängig, daß ein
Unternehmen aus dem jeweils anderen Vertragsstaat eine inländische Nieder-
lassung unterhält oder ausreichendes Immobiliarvermögen zur Kostendeckung
vorhanden ist. Daß diese Voraussetzungen erfüllt seien, macht die Revision
nicht geltend.
b) Auch die übrigen Befreiungstatbestände des § 110 Abs. 2 ZPO greifen
nicht ein. Eine völkerrechtliche Vereinbarung über die Vollstreckung von Ent-
scheidungen deutscher Gerichte über die Tragung von Prozeßkosten in den
Vereinigten Staaten von Amerika besteht nicht; einen zur Deckung der Prozeß-
kosten ausreichenden Bestand im Inland dinglich gesicherter Forderungen hat
die Klägerin nicht geltend gemacht.
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Sicherheit
nicht geleistet worden ist.
a) Die von der Klägerin gezahlten DM 13.500 sind nach den von der Re-
vision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an die
Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts gelangt. Da auch eine Bankbürgschaft
nicht gestellt worden ist, ist die Sicherheit nicht in einer dem Gesetz genügen-
den Form (§ 108 Abs. 1 ZPO) geleistet worden.
b) Der Anordnungsbeschluß ist entgegen der Auffassung der Revision
nicht nachträglich dahin abgeändert worden, daß die Sicherheit auch durch eine
Überweisung an die Gerichtszahlstelle des Prozeßgerichts gestellt werden
kann. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils festge-
stellt, daß keine ordnungsgemäße Sicherheit gestellt worden sei. Wenn es im
Anschluß hieran die Auffassung vertreten hat, daß die Überweisung an die G e-
richtszahlstelle den Sicherungszweck erfülle, ist dem nicht die Absicht einer
Abänderung seiner vorausgehenden Entscheidung, sondern lediglich die
Rechtsansicht zu entnehmen, daß die erfolgte Zahlung einer Hinterlegung
gleichkomme.
c) Die Überweisung an die Gerichtszahlstelle des Landgerichts wäre der
Hinterlegung nur gleichwertig, wenn dem Justizfiskus entsprechend der Auffas-
sung der Revision durch die Zweckbestimmung "Sicherheitsleistung" auf dem
Überweisungsträger und das landgerichtliche Urteil eine Treuhänderstellung
zugefallen wäre, die ihn berechtigt hätte, eine Rückzahlung an die Klägerin und
eine Pfändung des entsprechenden Anspruchs durch Dritte zu verhindern und
damit eine dem Zweck entsprechende Verwendung des Geldes sicherzustellen.
Eine solche Treuhänderstellung konnte dem Justizfiskus indes wegen des da-
mit verbundenen Aufwands und der Haftungsrisiken jedenfalls nicht ohne seine
Zustimmung zugewiesen werden. Daß eine solche vorlag, zeigt die Revision
nicht auf. Das landgerichtliche Urteil konnte eine Zustimmung schon deshalb
nicht ersetzen, weil die Zivilkammer zu einer allgemeinen Vertretung des Ju-
stizfiskus nicht berufen ist. Eine Einwilligung läßt sich auch nicht aus der Dritt-
schuldnererklärung ableiten, die der Generalstaatsanwalt bei dem Kammerge-
richt am 23. November 2000 aufgrund der Forderungspfändung durch die Be-
klagten abgegeben hat. Dem darin erklärten Anerkenntnis der Begründetheit
der Forderung ist im Gegenteil zu entnehmen, daß der Justizfiskus von einem
tatsächlich bestehenden und damit im Grundsatz pfändbaren Rückzahlungsan-
spruch der Klägerin gegen die Landeskasse ausgegangen ist.
d) Es stellt entgegen der Ansicht der Revision kein widersprüchliches
Verhalten dar, daß die Beklagten auf der Einhaltung der gesetzlichen Anforde-
rungen an die Leistung der Prozeßkostensicherheit bestehen, obwohl sie den
Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Justizfiskus gepfändet haben.
Nachdem die Klägerin die Prozeßkostensicherheit nicht in gehöriger Form ge-
leistet hatte, blieb es den Beklagten unbenommen, zur Durchsetzung des zu
ihren Gunsten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses alle Zwangsvoll-
streckungsmöglichkeiten in inländisches Vermögen der Klägerin auszuschöp-
fen, also auch deren möglichen Rückzahlungsanspruch gegen den Justizfiskus
zu pfänden.
III.
1. Mit der Verwerfung der Revision gemäß § 113 Satz 2 ZPO ist das die
Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung verwerfende Urteil mit der
Maßgabe zu bestätigen, daß die Klage als zurückgenommen gilt. Das Verfa h-
rensrecht verbietet bei einem Mangel der angeordneten Sicherheit für die Pro-
zeßkosten eine Entscheidung zur Sache. Die Klage ist als zurückgenommen zu
erklären (§ 113 Satz 2 Alt. 1 ZPO). Wird trotz fehlender Sicherheit Rechtsmittel
eingelegt, ist dieses zu verwerfen (§ 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung ist
auch dann auszusprechen, wenn im angefochtenen Urteil der Mangel der an-
geordneten Sicherheitsleistung nicht erkannt und zur Sache entschieden wor-
den ist. Mit der Verwerfung darf das angefochtene Urteil aber nicht in seiner
unzulässigen Entscheidung zur Sache bestätigt werden. Im Fall des § 113 ZPO
beruht die Verwerfung des Rechtsmittels nicht wie für deren Regelfall auf einer
verfahrensrechtlich ungenügenden Beanstandung des angefochtenen Urteils,
sondern auf dem schon vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung gegebenen
und fortbestehenden Mangel ordnungsgemäßer Leistung der Prozeßkostens i-
cherheit.
2. Dem nach Einlegung der Revision gestellten Antrag der Beklagten, der
Klägerin aufzugeben, Sicherheit für die Prozeßkosten der Instanzen und der
Revisionsinstanz zu leisten, ist mangels rechtlichen Interesses nicht nachzuge-
hen. Die Revision war von vornherein wegen des bestehenden Mangels ord-
nungsgemäßer Prozeßkostensicherheit zu verwerfen. Die Anordnung einer S i-
cherheit, deren Leistung von der Klägerin nicht erzwungen werden kann, bringt
verfahrensrechtlich keinen Vorteil.
Ullmann Thode Wiebel
Herr Dr. Kuffer ist wegen Bauner
Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Ullmann