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BGH Zwischenurteil vom 21.12.2005 – III ZR 451/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ZWISCHEN- UND TEILURTEIL

III ZR 451/04

Verkündet am: 21. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 296

§ 296 Abs. 2 ZPO findet auf Rügen des Beklagten, die die Zulässigkeit der Klage

betreffen (§ 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung.

BGB §§ 157 Ge, 652

Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszah-

lung bei der Veräußerung "ihres Unternehmens" verpflichtet.

BGH, Zwischen- u. Teilurt. v. 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - OLG Braunschweig

LG Braunschweig

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Klägerin hat an die Beklagten zu 2 und 3 bis zum 15. Februar

2006 eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 €

zu leisten.

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilse-

nats des Oberlandesgericht Braunschweig vom 16. Dezember

2004 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-

chen des Landgerichts Braunschweig vom 24. September 2003

abgeändert, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen

und über die Kosten entschieden worden ist.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen

über die den Beklagten zu 2 und 3 für den Verkauf ihrer Ge-

schäftsanteile an der Beklagten zu 1 bereits geleisteten sowie die

etwa noch zu erbringenden Zahlungen.

Zur Entscheidung über die Höhe des Provisionsanspruchs gegen

die Beklagte zu 1 wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem

Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

2

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Texas/USA. Die Be-

klagte zu 1 ist eine deutsche GmbH, deren Gesellschafter (zu je 50 %) und Ge-

schäftsführer Anfang des Jahres 2001 die Beklagten zu 2 und 3 waren.

Im Februar 2001 beabsichtigten die Beklagten zu 2 und 3, für die Erstbe-

klagte neues Kapital zu beschaffen. Unter dem 9./12. Juli 2001 unterzeichneten

die Klägerin auf der einen Seite und die Beklagten zu 2 und 3 als "GENERAL

MANAGER" der Beklagten zu 1 auf der anderen Seite einen als "Agreement"

überschriebenen, in englischer Sprache abgefassten Vertrag, der in deutscher

Übersetzung auszugsweise wie folgt lautet:

"Dieser Maklervertrag ... verbindet die Firma E. Inc. … (nachfolgend bezeichnet als "E. ") [Klägerin] ... und die Firma W. GmbH ... (nachfolgend bezeichnet als "W. ") [Beklagte].

IM HINBLICK DARAUF, DASS die Firma W. beabsichtigt, ihr Un- ternehmen, die W. GmbH, zu veräußern, und auch darauf, dass sie die Firma E. beauftragt hat, einen poten- tiellen Käufer für das Unternehmen zu finden ... und

DA NUN die Firma W. verpflichtet ist, eine Vermittlungsprovision gemäß § 6 dieses Vertrages zu zahlen,

...

vereinbaren die Vertragsparteien daher nunmehr ... als Gegenleis- tung für die Dienstleistungen, die von der Firma E. zu erbrin- gen sind und schließlich auch wegen der von der Firma W. zu zahlenden Provision das Folgende:

6. Die Firma W. hat der Firma E. eine Provision von 10 % für die erfolgreiche Veräußerung des Unternehmens zu zahlen. Die Provision errechnet sich nach dem Wert des veräußerten Gesamtpaketes, d.h. nach der Gesamtheit der Barmittel, den Ge- sellschaftsanteilen, den Pensionsrückstellungen, nach den (Kauf-)Verträgen oder etwaigen sonstigen Zahlungen der Firma W. , die zwischen den Parteien ausgehandelt und vereinbart wur- den.

7. Die Firma W. sichert hiermit zu, dass sie der Firma E. die ihr zustehende Vermittlungsprovision gemäß § 6 dieses Vertrages bezahlen wird, unverzüglich nachdem das Unternehmen erfolg- reich veräußert worden ist und nachdem sie von dem Käufer Zah- lung und das Entschädigungspaket erhalten hat. …

11. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zwischen der Firma E. und der Firma W. sind abschließend. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Parteien dieses Vertrages sowie sämtliche vorherigen Verhandlungen und Geschäfte, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrages beziehen, werden durch diese Vereinbarung ersetzt und ggfls. in diese integriert. ...

13. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des deutschen Rechts auszulegen. ..."

3

Mit Vertrag vom 30. April 2002 übertrugen die Beklagten zu 2 und 3, die

zunächst weiterhin Geschäftsführer blieben, ihre Geschäftsanteile an der Be-

klagten zu 1 auf die von der Klägerin als Käuferin nachgewiesene N.

GmbH als Konzerntochter der N. Inc., Te-

xas/USA. Die Klägerin macht darum gegen alle Beklagten Provisionsansprüche

geltend, gegen die Beklagten zu 2 und 3 auch deswegen, weil diese erklärt hät-

ten, für die Provision der Klägerin persönlich aufzukommen. Landgericht und

Oberlandesgericht haben, nachdem die Klägerin den Beklagten zu 2 und 3 auf

Anordnung des Landgerichts eine Prozesskostensicherheit von 17.000 € ge-

stellt hatte, die auf Auskunft und Zahlung nach Auskunftserteilung gerichtete

Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat

zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Be-

klagten zu 2 und 3 haben vor der mündlichen Revisionsverhandlung eine weite-

re Sicherheit für ihre Prozesskosten in Höhe von 7.000 € verlangt.

Entscheidungsgründe

A.

4

Über das Verlangen der Beklagten zu 2 und 3 nach einer weiteren Pro-

zesskostensicherheit ist im Verhältnis zu diesen, da die Klägerin ihre Verpflich-

tung bestritten hat, vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37,

264, 266). Der Antrag ist gemäß §§ 110, 112 Abs. 3 ZPO zulässig und begrün-

det.

5

1.

Die Beklagten zu 2 und 3 sind mit einem solchen Verlangen nicht nach

§ 532 Satz 2 ZPO, § 565 ZPO ausgeschlossen. Die Einrede mangelnder Si-

cherheit für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zwar zu den die Zuläs-

sigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die nach § 282 Abs. 3 ZPO

grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle

Rechtszüge, erhoben werden müssen (BGH, Zwischenurteil vom 15. Mai 2001

- XI ZR 243/00 - NJW 2001, 3630 f.; Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR

273/03 - NJW-RR 2005, 148 m.w.N.). Diese Obliegenheit haben die Beklagten

aber erfüllt. Sie haben bereits in erster Instanz uneingeschränkt Prozesskosten-

sicherheit gefordert. Das Landgericht ist dem auch - auf der Grundlage des da-

mals angenommenen Streitwerts von 100.000 € - in vollem Umfang gefolgt.

Infolgedessen durften die Beklagten zu 2 und 3 abwarten, bis die vom Landge-

richt angeordnete Sicherheit ihre Kosten, nachdem das Berufungsgericht den

Streitwert auf 250.000 € festgesetzt hatte, nicht mehr deckte, und dann die

Leistung einer weiteren Sicherheit begehren (vgl. BGH, Zwischenurteil vom

30. Juni 2004 aaO S. 149).

6

2.

Der Antrag auf Erhöhung der Sicherheit kann auch nicht gemäß § 532

Satz 1, § 565 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, weil er erst zwei Wo-

chen vor dem Verhandlungstermin gestellt worden ist. Eine Frist zur Revisions-

erwiderung, innerhalb deren alle verzichtbaren Rügen zur Zulässigkeit der Kla-

ge hätten vorgebracht werden müssen, ist dem Zweit- und dem Drittbeklagten

nicht gesetzt worden. Die dann allenfalls noch verbleibende Bestimmung des

§ 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Zurück-

weisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel, falls sie unter Verstoß

gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht entgegen § 282 Abs. 1 oder 2

ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder mitgeteilt worden sind, findet auf Zuläs-

sigkeitsrügen des Beklagten keine Anwendung. Zwar handelt es sich auch bei

diesen Rügen begrifflich um Verteidigungsmittel (MünchKomm/Prütting, ZPO, 2.

Aufl., § 296 Rn. 49, 150). Für Rügen dieser Art enthalten jedoch die §§ 282

Abs. 3 und 296 Abs. 3 ZPO Sonderregelungen, die nach Wortlaut und systema-

tischer Stellung den allgemeinen Bestimmungen des § 282 Abs. 1 und 2 ZPO

und des § 296 Abs. 1 und 2 ZPO vorgehen und diese verdrängen (so auch

OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 959; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,

63. Aufl., § 296 Rn. 69; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 282 Rn. 42, § 296

Rn. 115). Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte

nach § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO lediglich gleichzeitig und vor der Verhandlung

zur Hauptsache vorzubringen. Nur wenn ihm eine Frist zur Klageerwiderung

gesetzt wurde, muss er auch solche Rügen

- insoweit sachlich

in

Übereinstimmung mit § 275 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 276 Abs. 1 Satz 2

ZPO - schon innerhalb dieser Frist geltend machen (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Dieser speziellen Anordnung hätte es nicht bedurft, wenn nach der Vorstellung

des Gesetzes bereits die allgemeinen Bestimmungen über das rechtzeitige

Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln auch für die Zulässigkeitsrü-

gen gelten würden.

7

3.

Die Voraussetzungen des § 110 ZPO für eine Verpflichtung der Klägerin

zur Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit liegen vor. Die Klägerin hat

ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union in Texas/USA. Für die in § 110

Abs. 2 ZPO geregelten Befreiungstatbestände ist nichts vorgetragen (vgl. hierzu

auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 280/01 - NJW 2002, 3259 f.). Die

Höhe der von den Zweit- und Drittbeklagten geforderten Sicherheit ist nicht zu

beanstanden; dagegen wendet sich auch die Klägerin nicht.

B.

8

Soweit die Revision die Beklagte zu 1 betrifft, ist der Rechtsstreit dage-

gen entscheidungsreif. Der Senat kann insoweit durch Teilurteil entscheiden

(§ 301 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg.

I.

9

Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen

der Klägerin und der Beklagten zu 1, vertreten durch die Beklagten zu 2 und 3

als Geschäftsführer, sei es zwar zu einem wirksamen Maklervertrag vom

9./12. Juli 2001 gekommen. Hieraus stehe der Klägerin jedoch keine Provision

zu, weil die vereinbarten Bedingungen dafür nicht erfüllt seien. Die Klägerin ha-

be die N. allerdings als Erwerberin der Geschäftsanteile

nachgewiesen. Es habe aber weder, wie nach dem Vertragswortlaut erforder-

lich, ein Verkauf des "Unternehmens" der Beklagten zu 1 stattgefunden, noch

habe diese dabei ein Entgelt von der Käuferin erhalten. Es sei kein Grund er-

sichtlich, warum die Beklagte zu 1 - und damit wirtschaftlich betrachtet die Er-

werber ihrer Gesellschaftsanteile - der Klägerin eine Provision zahlen solle,

wenn nicht sie, sondern ihre ehemaligen Gesellschafter den Kaufpreis erhalten

hätten. Auch nach ergänzender Vertragsauslegung komme unter diesen Um-

ständen eine Provisionsverpflichtung der Beklagten zu 1 nicht in Betracht. An-

sprüche aus § 354 HGB oder ungerechtfertigter Bereicherung schieden mit

Rücksicht auf das Bestehen eines wirksamen Maklervertrags ebenfalls aus.

II.

10

11

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Rechts-

verhältnis zwischen den Parteien deutsches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1

EGBGB i.V.m. Nr. 13 der Vertragsbedingungen) und die Vereinbarung vom

9./12. Juli 2001 als Maklervertrag gewertet. Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ist

bei einem Nachweismaklervertrag, wie hier, der Kunde zur Entrichtung des

Maklerlohns verpflichtet, wenn der angestrebte Vertrag infolge des Nachweises

des Maklers zustande kommt. Dabei ist die erforderliche inhaltliche Identität der

beiden Geschäfte nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Mit

Rücksicht darauf hat der Senat in seinem zeitgleich mit dem Berufungsurteil

ergangenen Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 (BGHZ 161, 349,

359 f. = NJW 2005, 753, 754) keine durchgreifenden Bedenken gesehen, die

mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile von Objektgesellschaften

zum Betrieb mehrerer Kliniken (share deal) dem zunächst beabsichtigten Un-

ternehmenskauf im Sinne des Erwerbs der gesamten Wirtschaftsgüter der Kli-

nikunternehmen (asset deal) gleichzusetzen. Der Maklerkunde muss den vom

Makler nachgewiesenen Vertrag auch nicht notwendig selbst schließen. Beim

Erwerb des Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität der

Verträge gleichfalls bejaht werden, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem

Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche

Beziehungen bestehen. Entscheidend ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf

seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen wür-

de, wenn er sich darauf beriefe, der erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern

mit einem Dritten zustande gekommen (Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR

20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 m.zahlr.N.).

12

Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungsgericht vorgenommene

Auslegung des Vertrags vom 9./12. Juli 2001, die der Senat darauf zu überprü-

fen hat, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln,

Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder der Tatrichter verfah-

renswidrig wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl.

nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 aaO, NJW 2005, 753, 756, insoweit in

BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), keinen Bestand haben. Das Auslegungser-

gebnis des Berufungsgerichts beruht auf einer unvollständigen Würdigung der

maßgebenden Umstände und auf einem Verstoß gegen den Grundsatz beider-

seits interessengerechter Vertragsauslegung (dazu etwa BGHZ 137, 69, 72).

13

Richtig ist, dass bei formalem Verständnis der Wortlaut der Vereinbarung

einen Verkauf der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 durch die Beklagten

zu 2 und 3 nicht erfasst. Die einleitenden Bestimmungen sowie Nr. 6, 7 und 10

der Vertragsklauseln setzen eine Veräußerung "ihres Unternehmens" (its Com-

pany) durch die Beklagte zu 1 und die Zahlung eines Kaufpreises hierfür an

diese voraus. Ein solches Geschäft wäre grundsätzlich als Verkauf der Ge-

samtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter oder aller Geschäftsanteile möglich

gewesen. Gegen die im Vertragstext angesprochene und wirtschaftlich hier zu-

mindest gleichwertig in Frage kommende, wenn nicht sogar näher liegende

zweite Alternative spricht indessen, dass eine Veräußerung des Unternehmens

"W. GmbH" im Ganzen von Seiten der Beklagten zu 1 recht-

lich unmöglich war. Der Vertragswortlaut erscheint darum in der Beschreibung

des angestrebten Vertrags ungenau und lässt Raum auch für eine umfassende-

re Auslegung vor allem unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vertrags-

ziels "Unternehmensverkauf" dahin, dass nach Sinn und Zweck der Klauseln

auch der Verkauf der GmbH als solcher - in diesem Fall notwendig durch Ver-

kauf ihrer Geschäftsanteile seitens der Gesellschafter - einzubeziehen ist. Der

Umstand, dass die Beklagte zu 1 in einer solchen Fallgestaltung unmittelbar

keinen Nutzen aus dem Kaufvertrag zieht, da der Kaufpreis dann an die Gesell-

schafter und nicht an die Gesellschaft zu zahlen ist, hat dabei nicht das ihm

vom Berufungsgericht zugemessene ausschlaggebende Gewicht. Denn selbst

beim Verkauf ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände durch die GmbH erziel-

ten letztlich einen Gewinn aus der Transaktion, worauf die Revision mit Recht

hinweist, nur deren Gesellschafter; die GmbH selbst verbliebe nach der Ge-

winnentnahme lediglich als leerer Mantel. Auch aus der Sicht der Beklagten zu

1 als Maklerkundin war es darum wirtschaftlich von geringerer Bedeutung und

eine Frage des Ausgleichs im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis, ob die

Gesellschafter und Geschäftsführer alle einzelnen Unternehmensgegenstände

oder mit der Abtretung ihrer Geschäftsanteile das Unternehmen selbst veräu-

ßerten. Infolgedessen wäre es der Klägerin gegenüber treuwidrig, wollte die

Beklagte sich auf die später gewählte rechtlich abweichende Vertragsgestaltung

berufen. Deren Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns auch in dieser Alter-

native mag, worüber der Senat nicht zu entscheiden hat, unter bestimmten Vor-

aussetzungen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter be-

deuten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1968 - VIII ZR 38/66 - LM § 30 GmbHG

Nr. 3); im Außenverhältnis zum Makler ist diese Frage auch unter Berücksichti-

gung der Vorschriften über die Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 f. GmbHG)

ohne Belang (s. BGHZ 136, 125, 129). Nach dem festgestellten Sachverhalt

besteht ebenso wenig Anhalt für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands

im strafrechtlichen Sinn (§ 266 StGB), auf den die Revisionserwiderung der Be-

klagten zu 1 verweist; insbesondere ist nicht erkennbar, dass deswegen die

Liquidität oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet gewesen

wäre (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 336 ff.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR

668/98 - NJW 2000, 154, 155). Auch die Frage, wer von den am Unterneh-

menskaufvertrag Beteiligten - die Käuferin oder die Beklagten zu 2 und 3 als

Verkäufer und frühere Gesellschafter der Beklagten zu 1 - letzten Endes den

von der Beklagten zu 1 versprochenen Maklerlohn zu tragen hat, ist für die Aus-

legung des Maklervertrags nicht entscheidend.

14

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die

erforderliche Auslegung selbst vornehmen. Sie führt - unmittelbar oder kraft er-

gänzender Vertragsauslegung, sofern eine Regelungslücke anzunehmen wäre,

nach dem hypothetischen Parteiwillen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20. Juli

2005 - VIII ZR 397/03 - ZIP 2005, 1824, 1826 m.w.N.) - zu dem Ergebnis, dass

die vertraglich vereinbarte Provision von der Beklagten zu 1 auch bei der hier

erfolgten Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Gesellschaft auf den

von der Klägerin nachgewiesenen Erwerber zu zahlen ist.

15

Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Provisionsverpflichtung der Be-

klagten zu 1 bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

Die Beklagte zu 1 beruft sich auch nicht auf die von den Beklagten zu 2 und 3

geltend gemachte Verwirkung des Maklerlohnanspruchs gemäß § 654 BGB.

16

2.

Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zu 1 gemäß § 242 BGB vorab zur

Auskunft über den Umfang des von der Käuferin zu zahlenden Entgelts, nach

dem sich entsprechend Nr. 6 der Vertragsbedingungen die Provisionshöhe be-

misst, verpflichtet. In der mündlichen Revisionsverhandlung und nachträglich

mit Schriftsatz vom 14. November 2005 hat sie zwar vorgebracht, zu einer sol-

chen Auskunft nicht imstande zu sein, weil sie selbst an dem Kaufvertrag nicht

beteiligt gewesen sei. Das kann im Revisionsverfahren aber schon deswegen

nicht berücksichtigt werden, weil es sich im Kern um neuen Tatsachenvortrag

handelt. Davon abgesehen ist der Auskunftsschuldner auch gehalten, seine

rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Verpflichtung

auszuschöpfen und sich notfalls bei Dritten kundig zu machen. Dem jetzigen

Geschäftsführer der Erstbeklagten steht dafür die Käuferin und heutige Allein-

gesellschafterin, die N. GmbH, zur Verfügung. Auf die

Frage, ob ihm insoweit die amerikanische Muttergesellschaft Auskünfte erteilen

müsste, womit sich der Schriftsatz der Beklagten zu 1 allein befasst, kommt es

nicht an.

17

Der Senat kann über diese erste Stufe des Klagebegehrens selbst ent-

scheiden, da die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3

ZPO). Über den erst nach Auskunftserteilung gestellten Zahlungsantrag zweiter

Stufe hat nach der Zurückverweisung das Berufungsgericht zu befinden. Für

eine Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981

- I ZR 34/79 - NJW 1982, 235, 236; Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR

169/88 - NJW 1991, 1893 f.) fehlt es an dem nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO

jetzt erforderlichen Parteiantrag.

Streck

Kapsa

Dörr

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.09.2003 - 22 O 1855/02 (147) -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.12.2004 - 2 U 204/03 -