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BGH Zwischenurteil vom 21.12.2005 – III ZR 451/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZWISCHEN- UND TEILURTEIL
Verkündet am: 21. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 296
§ 296 Abs. 2 ZPO findet auf Rügen des Beklagten, die die Zulässigkeit der Klage
betreffen (§ 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung.
BGB §§ 157 Ge, 652
Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszah-
lung bei der Veräußerung "ihres Unternehmens" verpflichtet.
BGH, Zwischen- u. Teilurt. v. 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Klägerin hat an die Beklagten zu 2 und 3 bis zum 15. Februar
2006 eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 €
zu leisten.
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilse-
nats des Oberlandesgericht Braunschweig vom 16. Dezember
2004 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-
chen des Landgerichts Braunschweig vom 24. September 2003
abgeändert, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen
und über die Kosten entschieden worden ist.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
über die den Beklagten zu 2 und 3 für den Verkauf ihrer Ge-
schäftsanteile an der Beklagten zu 1 bereits geleisteten sowie die
etwa noch zu erbringenden Zahlungen.
Zur Entscheidung über die Höhe des Provisionsanspruchs gegen
die Beklagte zu 1 wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem
Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
2
Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Texas/USA. Die Be-
klagte zu 1 ist eine deutsche GmbH, deren Gesellschafter (zu je 50 %) und Ge-
schäftsführer Anfang des Jahres 2001 die Beklagten zu 2 und 3 waren.
Im Februar 2001 beabsichtigten die Beklagten zu 2 und 3, für die Erstbe-
klagte neues Kapital zu beschaffen. Unter dem 9./12. Juli 2001 unterzeichneten
die Klägerin auf der einen Seite und die Beklagten zu 2 und 3 als "GENERAL
MANAGER" der Beklagten zu 1 auf der anderen Seite einen als "Agreement"
überschriebenen, in englischer Sprache abgefassten Vertrag, der in deutscher
Übersetzung auszugsweise wie folgt lautet:
"Dieser Maklervertrag ... verbindet die Firma E. Inc. … (nachfolgend bezeichnet als "E. ") [Klägerin] ... und die Firma W. GmbH ... (nachfolgend bezeichnet als "W. ") [Beklagte].
IM HINBLICK DARAUF, DASS die Firma W. beabsichtigt, ihr Un- ternehmen, die W. GmbH, zu veräußern, und auch darauf, dass sie die Firma E. beauftragt hat, einen poten- tiellen Käufer für das Unternehmen zu finden ... und
DA NUN die Firma W. verpflichtet ist, eine Vermittlungsprovision gemäß § 6 dieses Vertrages zu zahlen,
...
vereinbaren die Vertragsparteien daher nunmehr ... als Gegenleis- tung für die Dienstleistungen, die von der Firma E. zu erbrin- gen sind und schließlich auch wegen der von der Firma W. zu zahlenden Provision das Folgende:
…
6. Die Firma W. hat der Firma E. eine Provision von 10 % für die erfolgreiche Veräußerung des Unternehmens zu zahlen. Die Provision errechnet sich nach dem Wert des veräußerten Gesamtpaketes, d.h. nach der Gesamtheit der Barmittel, den Ge- sellschaftsanteilen, den Pensionsrückstellungen, nach den (Kauf-)Verträgen oder etwaigen sonstigen Zahlungen der Firma W. , die zwischen den Parteien ausgehandelt und vereinbart wur- den.
7. Die Firma W. sichert hiermit zu, dass sie der Firma E. die ihr zustehende Vermittlungsprovision gemäß § 6 dieses Vertrages bezahlen wird, unverzüglich nachdem das Unternehmen erfolg- reich veräußert worden ist und nachdem sie von dem Käufer Zah- lung und das Entschädigungspaket erhalten hat. …
11. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zwischen der Firma E. und der Firma W. sind abschließend. Etwaige Vereinbarungen zwischen den Parteien dieses Vertrages sowie sämtliche vorherigen Verhandlungen und Geschäfte, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrages beziehen, werden durch diese Vereinbarung ersetzt und ggfls. in diese integriert. ...
13. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des deutschen Rechts auszulegen. ..."
3
Mit Vertrag vom 30. April 2002 übertrugen die Beklagten zu 2 und 3, die
zunächst weiterhin Geschäftsführer blieben, ihre Geschäftsanteile an der Be-
klagten zu 1 auf die von der Klägerin als Käuferin nachgewiesene N.
GmbH als Konzerntochter der N. Inc., Te-
xas/USA. Die Klägerin macht darum gegen alle Beklagten Provisionsansprüche
geltend, gegen die Beklagten zu 2 und 3 auch deswegen, weil diese erklärt hät-
ten, für die Provision der Klägerin persönlich aufzukommen. Landgericht und
Oberlandesgericht haben, nachdem die Klägerin den Beklagten zu 2 und 3 auf
Anordnung des Landgerichts eine Prozesskostensicherheit von 17.000 € ge-
stellt hatte, die auf Auskunft und Zahlung nach Auskunftserteilung gerichtete
Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat
zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Be-
klagten zu 2 und 3 haben vor der mündlichen Revisionsverhandlung eine weite-
re Sicherheit für ihre Prozesskosten in Höhe von 7.000 € verlangt.
Entscheidungsgründe
A.
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Über das Verlangen der Beklagten zu 2 und 3 nach einer weiteren Pro-
zesskostensicherheit ist im Verhältnis zu diesen, da die Klägerin ihre Verpflich-
tung bestritten hat, vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37,
264, 266). Der Antrag ist gemäß §§ 110, 112 Abs. 3 ZPO zulässig und begrün-
det.
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1.
Die Beklagten zu 2 und 3 sind mit einem solchen Verlangen nicht nach
§ 532 Satz 2 ZPO, § 565 ZPO ausgeschlossen. Die Einrede mangelnder Si-
cherheit für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zwar zu den die Zuläs-
sigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die nach § 282 Abs. 3 ZPO
grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle
Rechtszüge, erhoben werden müssen (BGH, Zwischenurteil vom 15. Mai 2001
- XI ZR 243/00 - NJW 2001, 3630 f.; Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR
273/03 - NJW-RR 2005, 148 m.w.N.). Diese Obliegenheit haben die Beklagten
aber erfüllt. Sie haben bereits in erster Instanz uneingeschränkt Prozesskosten-
sicherheit gefordert. Das Landgericht ist dem auch - auf der Grundlage des da-
mals angenommenen Streitwerts von 100.000 € - in vollem Umfang gefolgt.
Infolgedessen durften die Beklagten zu 2 und 3 abwarten, bis die vom Landge-
richt angeordnete Sicherheit ihre Kosten, nachdem das Berufungsgericht den
Streitwert auf 250.000 € festgesetzt hatte, nicht mehr deckte, und dann die
Leistung einer weiteren Sicherheit begehren (vgl. BGH, Zwischenurteil vom
30. Juni 2004 aaO S. 149).
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2.
Der Antrag auf Erhöhung der Sicherheit kann auch nicht gemäß § 532
Satz 1, § 565 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden, weil er erst zwei Wo-
chen vor dem Verhandlungstermin gestellt worden ist. Eine Frist zur Revisions-
erwiderung, innerhalb deren alle verzichtbaren Rügen zur Zulässigkeit der Kla-
ge hätten vorgebracht werden müssen, ist dem Zweit- und dem Drittbeklagten
nicht gesetzt worden. Die dann allenfalls noch verbleibende Bestimmung des
§ 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Zurück-
weisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel, falls sie unter Verstoß
gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht entgegen § 282 Abs. 1 oder 2
ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder mitgeteilt worden sind, findet auf Zuläs-
sigkeitsrügen des Beklagten keine Anwendung. Zwar handelt es sich auch bei
diesen Rügen begrifflich um Verteidigungsmittel (MünchKomm/Prütting, ZPO, 2.
Aufl., § 296 Rn. 49, 150). Für Rügen dieser Art enthalten jedoch die §§ 282
Abs. 3 und 296 Abs. 3 ZPO Sonderregelungen, die nach Wortlaut und systema-
tischer Stellung den allgemeinen Bestimmungen des § 282 Abs. 1 und 2 ZPO
und des § 296 Abs. 1 und 2 ZPO vorgehen und diese verdrängen (so auch
OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 959; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
63. Aufl., § 296 Rn. 69; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 282 Rn. 42, § 296
Rn. 115). Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte
nach § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO lediglich gleichzeitig und vor der Verhandlung
zur Hauptsache vorzubringen. Nur wenn ihm eine Frist zur Klageerwiderung
gesetzt wurde, muss er auch solche Rügen
- insoweit sachlich
in
Übereinstimmung mit § 275 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 276 Abs. 1 Satz 2
ZPO - schon innerhalb dieser Frist geltend machen (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Dieser speziellen Anordnung hätte es nicht bedurft, wenn nach der Vorstellung
des Gesetzes bereits die allgemeinen Bestimmungen über das rechtzeitige
Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln auch für die Zulässigkeitsrü-
gen gelten würden.
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3.
Die Voraussetzungen des § 110 ZPO für eine Verpflichtung der Klägerin
zur Leistung einer weiteren Prozesskostensicherheit liegen vor. Die Klägerin hat
ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union in Texas/USA. Für die in § 110
Abs. 2 ZPO geregelten Befreiungstatbestände ist nichts vorgetragen (vgl. hierzu
auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 280/01 - NJW 2002, 3259 f.). Die
Höhe der von den Zweit- und Drittbeklagten geforderten Sicherheit ist nicht zu
beanstanden; dagegen wendet sich auch die Klägerin nicht.
B.
8
Soweit die Revision die Beklagte zu 1 betrifft, ist der Rechtsstreit dage-
gen entscheidungsreif. Der Senat kann insoweit durch Teilurteil entscheiden
(§ 301 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg.
I.
9
Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen
der Klägerin und der Beklagten zu 1, vertreten durch die Beklagten zu 2 und 3
als Geschäftsführer, sei es zwar zu einem wirksamen Maklervertrag vom
9./12. Juli 2001 gekommen. Hieraus stehe der Klägerin jedoch keine Provision
zu, weil die vereinbarten Bedingungen dafür nicht erfüllt seien. Die Klägerin ha-
be die N. allerdings als Erwerberin der Geschäftsanteile
nachgewiesen. Es habe aber weder, wie nach dem Vertragswortlaut erforder-
lich, ein Verkauf des "Unternehmens" der Beklagten zu 1 stattgefunden, noch
habe diese dabei ein Entgelt von der Käuferin erhalten. Es sei kein Grund er-
sichtlich, warum die Beklagte zu 1 - und damit wirtschaftlich betrachtet die Er-
werber ihrer Gesellschaftsanteile - der Klägerin eine Provision zahlen solle,
wenn nicht sie, sondern ihre ehemaligen Gesellschafter den Kaufpreis erhalten
hätten. Auch nach ergänzender Vertragsauslegung komme unter diesen Um-
ständen eine Provisionsverpflichtung der Beklagten zu 1 nicht in Betracht. An-
sprüche aus § 354 HGB oder ungerechtfertigter Bereicherung schieden mit
Rücksicht auf das Bestehen eines wirksamen Maklervertrags ebenfalls aus.
II.
10
11
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Rechts-
verhältnis zwischen den Parteien deutsches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1
EGBGB i.V.m. Nr. 13 der Vertragsbedingungen) und die Vereinbarung vom
9./12. Juli 2001 als Maklervertrag gewertet. Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ist
bei einem Nachweismaklervertrag, wie hier, der Kunde zur Entrichtung des
Maklerlohns verpflichtet, wenn der angestrebte Vertrag infolge des Nachweises
des Maklers zustande kommt. Dabei ist die erforderliche inhaltliche Identität der
beiden Geschäfte nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Mit
Rücksicht darauf hat der Senat in seinem zeitgleich mit dem Berufungsurteil
ergangenen Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 (BGHZ 161, 349,
359 f. = NJW 2005, 753, 754) keine durchgreifenden Bedenken gesehen, die
mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile von Objektgesellschaften
zum Betrieb mehrerer Kliniken (share deal) dem zunächst beabsichtigten Un-
ternehmenskauf im Sinne des Erwerbs der gesamten Wirtschaftsgüter der Kli-
nikunternehmen (asset deal) gleichzusetzen. Der Maklerkunde muss den vom
Makler nachgewiesenen Vertrag auch nicht notwendig selbst schließen. Beim
Erwerb des Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität der
Verträge gleichfalls bejaht werden, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem
Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche
Beziehungen bestehen. Entscheidend ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf
seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen wür-
de, wenn er sich darauf beriefe, der erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern
mit einem Dritten zustande gekommen (Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR
20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852 m.zahlr.N.).
12
Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungsgericht vorgenommene
Auslegung des Vertrags vom 9./12. Juli 2001, die der Senat darauf zu überprü-
fen hat, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln,
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder der Tatrichter verfah-
renswidrig wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl.
nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 aaO, NJW 2005, 753, 756, insoweit in
BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), keinen Bestand haben. Das Auslegungser-
gebnis des Berufungsgerichts beruht auf einer unvollständigen Würdigung der
maßgebenden Umstände und auf einem Verstoß gegen den Grundsatz beider-
seits interessengerechter Vertragsauslegung (dazu etwa BGHZ 137, 69, 72).
13
Richtig ist, dass bei formalem Verständnis der Wortlaut der Vereinbarung
einen Verkauf der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1 durch die Beklagten
zu 2 und 3 nicht erfasst. Die einleitenden Bestimmungen sowie Nr. 6, 7 und 10
der Vertragsklauseln setzen eine Veräußerung "ihres Unternehmens" (its Com-
pany) durch die Beklagte zu 1 und die Zahlung eines Kaufpreises hierfür an
diese voraus. Ein solches Geschäft wäre grundsätzlich als Verkauf der Ge-
samtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter oder aller Geschäftsanteile möglich
gewesen. Gegen die im Vertragstext angesprochene und wirtschaftlich hier zu-
mindest gleichwertig in Frage kommende, wenn nicht sogar näher liegende
zweite Alternative spricht indessen, dass eine Veräußerung des Unternehmens
"W. GmbH" im Ganzen von Seiten der Beklagten zu 1 recht-
lich unmöglich war. Der Vertragswortlaut erscheint darum in der Beschreibung
des angestrebten Vertrags ungenau und lässt Raum auch für eine umfassende-
re Auslegung vor allem unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vertrags-
ziels "Unternehmensverkauf" dahin, dass nach Sinn und Zweck der Klauseln
auch der Verkauf der GmbH als solcher - in diesem Fall notwendig durch Ver-
kauf ihrer Geschäftsanteile seitens der Gesellschafter - einzubeziehen ist. Der
Umstand, dass die Beklagte zu 1 in einer solchen Fallgestaltung unmittelbar
keinen Nutzen aus dem Kaufvertrag zieht, da der Kaufpreis dann an die Gesell-
schafter und nicht an die Gesellschaft zu zahlen ist, hat dabei nicht das ihm
vom Berufungsgericht zugemessene ausschlaggebende Gewicht. Denn selbst
beim Verkauf ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände durch die GmbH erziel-
ten letztlich einen Gewinn aus der Transaktion, worauf die Revision mit Recht
hinweist, nur deren Gesellschafter; die GmbH selbst verbliebe nach der Ge-
winnentnahme lediglich als leerer Mantel. Auch aus der Sicht der Beklagten zu
1 als Maklerkundin war es darum wirtschaftlich von geringerer Bedeutung und
eine Frage des Ausgleichs im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis, ob die
Gesellschafter und Geschäftsführer alle einzelnen Unternehmensgegenstände
oder mit der Abtretung ihrer Geschäftsanteile das Unternehmen selbst veräu-
ßerten. Infolgedessen wäre es der Klägerin gegenüber treuwidrig, wollte die
Beklagte sich auf die später gewählte rechtlich abweichende Vertragsgestaltung
berufen. Deren Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns auch in dieser Alter-
native mag, worüber der Senat nicht zu entscheiden hat, unter bestimmten Vor-
aussetzungen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter be-
deuten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1968 - VIII ZR 38/66 - LM § 30 GmbHG
Nr. 3); im Außenverhältnis zum Makler ist diese Frage auch unter Berücksichti-
gung der Vorschriften über die Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 f. GmbHG)
ohne Belang (s. BGHZ 136, 125, 129). Nach dem festgestellten Sachverhalt
besteht ebenso wenig Anhalt für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands
im strafrechtlichen Sinn (§ 266 StGB), auf den die Revisionserwiderung der Be-
klagten zu 1 verweist; insbesondere ist nicht erkennbar, dass deswegen die
Liquidität oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet gewesen
wäre (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 336 ff.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR
668/98 - NJW 2000, 154, 155). Auch die Frage, wer von den am Unterneh-
menskaufvertrag Beteiligten - die Käuferin oder die Beklagten zu 2 und 3 als
Verkäufer und frühere Gesellschafter der Beklagten zu 1 - letzten Endes den
von der Beklagten zu 1 versprochenen Maklerlohn zu tragen hat, ist für die Aus-
legung des Maklervertrags nicht entscheidend.
14
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die
erforderliche Auslegung selbst vornehmen. Sie führt - unmittelbar oder kraft er-
gänzender Vertragsauslegung, sofern eine Regelungslücke anzunehmen wäre,
nach dem hypothetischen Parteiwillen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20. Juli
2005 - VIII ZR 397/03 - ZIP 2005, 1824, 1826 m.w.N.) - zu dem Ergebnis, dass
die vertraglich vereinbarte Provision von der Beklagten zu 1 auch bei der hier
erfolgten Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Gesellschaft auf den
von der Klägerin nachgewiesenen Erwerber zu zahlen ist.
15
Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Provisionsverpflichtung der Be-
klagten zu 1 bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
Die Beklagte zu 1 beruft sich auch nicht auf die von den Beklagten zu 2 und 3
geltend gemachte Verwirkung des Maklerlohnanspruchs gemäß § 654 BGB.
16
2.
Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zu 1 gemäß § 242 BGB vorab zur
Auskunft über den Umfang des von der Käuferin zu zahlenden Entgelts, nach
dem sich entsprechend Nr. 6 der Vertragsbedingungen die Provisionshöhe be-
misst, verpflichtet. In der mündlichen Revisionsverhandlung und nachträglich
mit Schriftsatz vom 14. November 2005 hat sie zwar vorgebracht, zu einer sol-
chen Auskunft nicht imstande zu sein, weil sie selbst an dem Kaufvertrag nicht
beteiligt gewesen sei. Das kann im Revisionsverfahren aber schon deswegen
nicht berücksichtigt werden, weil es sich im Kern um neuen Tatsachenvortrag
handelt. Davon abgesehen ist der Auskunftsschuldner auch gehalten, seine
rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Verpflichtung
auszuschöpfen und sich notfalls bei Dritten kundig zu machen. Dem jetzigen
Geschäftsführer der Erstbeklagten steht dafür die Käuferin und heutige Allein-
gesellschafterin, die N. GmbH, zur Verfügung. Auf die
Frage, ob ihm insoweit die amerikanische Muttergesellschaft Auskünfte erteilen
müsste, womit sich der Schriftsatz der Beklagten zu 1 allein befasst, kommt es
nicht an.
17
Der Senat kann über diese erste Stufe des Klagebegehrens selbst ent-
scheiden, da die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
ZPO). Über den erst nach Auskunftserteilung gestellten Zahlungsantrag zweiter
Stufe hat nach der Zurückverweisung das Berufungsgericht zu befinden. Für
eine Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981
- I ZR 34/79 - NJW 1982, 235, 236; Senatsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR
169/88 - NJW 1991, 1893 f.) fehlt es an dem nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO
jetzt erforderlichen Parteiantrag.
Streck
Kapsa
Dörr
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.09.2003 - 22 O 1855/02 (147) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.12.2004 - 2 U 204/03 -