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BGH Beschluss vom 30.07.2002 – 4 StR 212/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 212/02

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 10. April 2002 wird als unzu-

lässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der An-

geklagte mit Schreiben vom 12. April 2002, das beim Landgericht am 22. April

2002 eingegangen ist, Revision eingelegt.

Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger des Angeklagten bereits

mit Schriftsatz vom 10. April 2002 - bei Gericht eingegangen am selben Tage -

"namens und im Auftrag" des Angeklagten Rechtsmittelverzicht erklärt hat, wo-

zu er von seinem Mandanten ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO).

Eine solche Ermächtigung kann auch mündlich erteilt werden; zu ihrem

Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 30, 32, 33 m.w.N.). Hier hat der Verteidiger

zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts mit Schreiben vom 7. Mai

2002 ausgeführt: Er habe nach der Urteilsverkündung mit dem Angeklagten

den Sinn und Zweck einer - vom Angeklagten zunächst beabsichtigten - Revi-

sionseinlegung erörtert. Da es dem Angeklagten darauf angekommen sei,

möglichst schnell mit der angeordneten Entziehungsbehandlung zu beginnen,

habe er diesem vorgeschlagen, das Urteil anzunehmen und die Strafkammer

zu bitten, die Einweisung in eine Entziehungsanstalt zu beschleunigen. Dar-

aufhin habe der Angeklagte erklärt, daß entsprechend verfahren werden solle.

Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhand-

lung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen

werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1

m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein-

gelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible