Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 14.01.2003 – 4 StR 516/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 4. September 2002 wird als
unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen und anderer Straftaten zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat
der Angeklagte mit Schreiben vom 5. September 2002, das beim Landgericht
am 6. September 2002 eingegangen ist, Revision eingelegt.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-
mittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Rechtsmittelverzicht wurde nach der Urteilsverkündung und nach
Erteilung der Rechtsmittelbelehrung von dem damaligen Pflichtverteidiger
"auch im Namen des Angeklagten" zu Protokoll erklärt. Eine hierzu erforderli-
che ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) durch den Angeklagten
lag vor. Eine solche Ermächtigung kann mündlich erteilt werden; zu ihrem
Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (BGH, Beschluß vom
30. Juli 2002 - 4 StR 212/02). Hier hat der Pflichtverteidiger zum Zustande-
kommen des Rechtsmittelverzichts mit Schreiben vom 19. September 2002
Stellung genommen und ausgeführt, er sei vom Angeklagten zur Abgabe einer
entsprechenden Erklärung ermächtigt gewesen. Dies wird bestätigt durch den
Inhalt der dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden der Strafkammer und des
Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Danach sei der Angeklagte nach
Abgabe des Rechtsmittelverzichts, der im Anschluß an eine Rücksprache des
Verteidigers mit dem Angeklagten erklärt worden sei, vom Sitzungsstaatsan-
walt ausdrücklich gefragt worden, ob der Rechtsmittelverzicht seinem Willen
entspreche. Dies habe der Angeklagte sinngemäß bejaht. Auch auf den dar-
aufhin erfolgten nochmaligen Hinweis der Vorsitzenden, der Angeklagte habe
eine Woche Zeit, "sich alles genau zu überlegen", habe dies der Angeklagte
abgelehnt und geäußert, "es gebe nichts mehr zu überlegen". Angesichts die-
ser Umstände bestehen keine Bedenken, von einer ausreichenden Ermächti-
gung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO auszugehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496).
Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam,
etwa deshalb, weil er Bestandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Abspra-
che gewesen ist (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.). Die hier erfolgte Ver-
ständigung umfaßte nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der Vorsit-
zenden, des Sitzungsstaatsanwalts und des Verteidigers keinen Rechtsmittel-
verzicht. Daß der Verteidiger im Rahmen der Verhandlungen über die einver-
nehmliche Beendigung des Verfahrens in Aussicht stellte, seinem Mandanten
bei einer entsprechenden Verfahrenserledigung einen Rechtsmittelverzicht zu
empfehlen, entspricht nicht der der Senatsentscheidung in BGHSt 45, 227 ff.
zugrundeliegenden Fallgestaltung. Der Angeklagte hat sich hier nicht der Mög-
lichkeit einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Urteils begeben. Dies wird
nicht zuletzt durch den nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts erteilten Hin-
weis der Vorsitzenden, der Angeklagte habe eine Woche Zeit sich alles genau
zu überlegen, belegt.
Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich auch nicht
entgegen, daß der Verteidiger ausweislich seiner Stellungnahme vom
19. September 2002 dem Angeklagten erklärt hat, daß "ein Rechtsmittelver-
zicht zum Deal gehöre" und der Angeklagte, wie sein damaliger Pflichtverteidi-
ger meint, deshalb möglicherweise davon ausgegangen sein könnte, bei Nicht-
erklärung des Rechtsmittelverzichts, sich absprachewidrig zu verhalten. Selbst
wenn beim Angeklagten eine solche Fehlvorstellung über die Vereinbarung
eines Rechtsmittelverzichts vorhanden gewesen sein sollte, so wurde diese
jedenfalls spätestens durch die dargestellte Frage des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft und durch den Hinweis der Vorsitzenden im Anschluß an
die Erklärung des Rechtsmittelverzichts beseitigt.
Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhand-
lung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen
werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1
m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein-
gelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible