BGH Urteil vom 01.08.2002 – III ZB 66/01
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 4. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
25. Oktober 2001 - 4Z SchH 6/01 - wird nicht angenommen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000 DM (= 255.645,94 €)
Gründe
I.
Die Antragstellerin war Kommanditistin der D.
GmbH & Co. KG (künftig: D. KG). Deren Gesellschafter vereinbarten die Zu-
ständigkeit eines Schiedsgerichts bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die dem
"Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander" entspringen.
Die Antragsgegnerin ist Kommanditistin der D. KG. Sie beansprucht
von der Antragstellerin Schadensersatz wegen Verletzung eines Wettbewerbs-
verbots und hat deshalb gegen sie das schiedsgerichtliche Verfahren einge-
leitet. Die Antragstellerin begehrt, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässig-
keit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Bayerische Oberste
Landesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht anzunehmen. Die Rechtssache hat kei-
ne grundsätzliche Bedeutung; die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis auch
keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Antragstellerin in bezug
auf die gegen sie gerichtete Schadensersatzklage der Antragsgegnerin an den
am 10. Dezember 1997 unterzeichneten Schiedsgerichtsvertrag für gebunden
gehalten, obwohl die Antragstellerin ihren Kommanditanteil an der D. KG am
30. Dezember 1998 auf die D. GmbH übertragen
hatte und damit aus der D. KG ausgeschieden war. Der Schiedsgerichtsver-
trag vom 10. Dezember 1997 sei weder auf eine bestimmte Zeit beschränkt
noch von dem (Fort-)Bestand der Kommanditistenstellung abhängig gewesen.
Gerade bei der Übertragung der Gesellschafterrechte auf einen Dritten könn-
ten sich Rechtsstreitigkeiten ergeben, die dem "Rechtsverhältnis der Gesell-
schafter untereinander" entsprängen (Nr. 1 Buchst. d des Schiedsgerichtsver-
trages vom 10. Dezember 1997). Diese Auslegung des Schiedsgerichtsvertra-
ges ist im Rahmen der rechtlichen Prüfung hinzunehmen.
2.
Bei der Übertragung eines Kommanditanteils gehen allerdings die Rech-
te und Pflichten aus einer mit dem Gesellschaftsvertrag verbundenen Schieds-
vereinbarung regelmäßig auf den Erwerber über, ohne daß es eines geson-
derten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027
Schiedsklausel ist als "Eigenschaft" des übertragenen Rechts zu behandeln,
und es ist anzunehmen, daß sie diesem entsprechend dem in § 401 BGB ent-
haltenen Grundgedanken nachfolgt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober
1997 - III ZR 2/96 - NJW 1998, 371 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Mai 2000
- XII ZR 42/98 - NJW 2000, 2346; RGZ 146, 52, 56 f). Die D.
GmbH, die anstelle der Antragstellerin Kommanditistin der D.
KG wurde, trat danach mit dem Abschluß des Übertragungsvertrages vom
30. Dezember 1998 dem unter den Gesellschaftern der D. KG geschlosse-
nen Schiedsgerichtsvertrag vom 10. Dezember 1997 bei. Das besagt aber
noch nicht, daß zugleich die Antragstellerin als weichende Kommanditistin ihrer
Rechte und Pflichten aus dem Schiedsgerichtsvertrag vollständig verlustig ge-
gangen wäre. Insoweit kam es vielmehr auf den Willen der Parteien des
Schiedsgerichtsvertrages an. Sie konnten die Wirkungen des Schiedsgerichts-
vertrages an die Gesellschafterstellung binden. Sie konnten aber - im Hinblick
auf mögliche, sich an die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung knüpfende
Streitigkeiten zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem ausschei-
denden Gesellschafter, im Hinblick auf fortbestehende Pflichten des ausge-
schiedenen Gesellschafters (Wettbewerbsverbot, nachwirkende Treuepflicht) -
vereinbaren, daß der Schiedsgerichtsvertrag auch für frühere Gesellschafter
Geltung haben soll, sofern es sich um eine aus dem Gesellschaftsverhältnis
entspringende Rechtsstreitigkeit handelt. Im Zweifel dürfte der Wille der ver-
tragsschließenden Gesellschafter dahin gehen, sämtliche Streitigkeiten aus
dem Gesellschaftsverhältnis, auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaf-
tern, "intern", nämlich im Wege des Schiedsverfahrens, zu erledigen. Entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde können Streitigkeiten von Gesellschaf-
tern mit ausgeschiedenen Gesellschaftern wegen nachwirkender Gesellschaf-
terpflichten durchaus den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden stören und die
schnelle Beendigung durch Schiedsspruch erheischen.
Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, daß
das Bayerische Oberste Landesgericht die Fortgeltung der Schiedsklausel für
ausgeschiedene Gesellschafter angenommen hat, vorausgesetzt, die Rechts-
streitigkeit entspringt (noch) dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter unterein-
ander (Nr. 1 Buchst. d des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. Dezember 1997).
Dieser Vertragsauslegung stehen weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck
des Schiedsgerichtsvertrages entgegen.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke