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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZA 12/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. August 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 5. August 2002

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkam-

mer des Landgerichts Essen vom 17. Mai 2002 wird zurückgewie-

sen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aus-

sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Es ist nicht dargetan, daß die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwer-

de vorliegen. Jedenfalls bis zur ausstehenden Klärung, ob die

Voraussetzungen des § 26 InsO vorliegen, ist ein mit sofortiger

Wirkung gestellter Antrag nicht gerechtfertigt.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser