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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZA 12/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 5. August 2002
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkam-
mer des Landgerichts Essen vom 17. Mai 2002 wird zurückgewie-
sen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Es ist nicht dargetan, daß die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwer-
de vorliegen. Jedenfalls bis zur ausstehenden Klärung, ob die
Voraussetzungen des § 26 InsO vorliegen, ist ein mit sofortiger
Wirkung gestellter Antrag nicht gerechtfertigt.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser