Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZA 1/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16. Dezember
2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
Fall 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Schuldner zitierten Be-
schluss vom 5. August 2002 (IX ZA 12/02) nicht den Rechtssatz aufgestellt,
dass Stundungsanträge, die zeitlich nach der Abweisung eines Insolvenzan-
trags mangels Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) gestellt werden, allein aus diesem
Grund Erfolg haben müssen.
2
Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Grundsätzliche
Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebli-
che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei-
ner Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts
berührt (BGHZ 154, 288, 291). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden,
dass die Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags gemäß
§ 4a InsO am Maßstab des § 20 InsO auszurichten sind, wonach der Schuldner
dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine
Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläu-
biger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermö-
gensgegenstände einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94). Die Abweisung des
Insolvenzantrags wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden
Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) ändert daran nichts.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 30.07.2002 - 80 IN 79/02 - LG Bochum, Entscheidung vom 16.12.2003 - 10 T 147/02 -