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BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZA 1/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 1/04

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss

der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16. Dezember

2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

Fall 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Schuldner zitierten Be-

schluss vom 5. August 2002 (IX ZA 12/02) nicht den Rechtssatz aufgestellt,

dass Stundungsanträge, die zeitlich nach der Abweisung eines Insolvenzan-

trags mangels Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) gestellt werden, allein aus diesem

Grund Erfolg haben müssen.

2

Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Grundsätzliche

Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebli-

che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei-

ner Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der

Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

berührt (BGHZ 154, 288, 291). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden,

dass die Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags gemäß

§ 4a InsO am Maßstab des § 20 InsO auszurichten sind, wonach der Schuldner

dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine

Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläu-

biger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermö-

gensgegenstände einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94). Die Abweisung des

Insolvenzantrags wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden

Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) ändert daran nichts.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 30.07.2002 - 80 IN 79/02 - LG Bochum, Entscheidung vom 16.12.2003 - 10 T 147/02 -