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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 4 StR 230/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 230/02

BESCHLUSS

vom

6. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 11. Februar 2002 aufgeho-

ben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Dieser Maß-

regelausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsver-

fahren um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein

Drittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen not-

wendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der An-

geklagte hat die den Nebenklägern im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in 41 Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

in 14 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Außer-

dem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und

in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die Unterbringung

in der Entziehungsanstalt vor der Strafe und der dieser nachfolgenden Siche-

rungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit seiner auf die Verletzung sachlichen

Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Anord-

nungen der freiheitsentziehenden Maßregeln. Sein Rechtsmittel hat in dem aus

der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Während die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-

rung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni

2002 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO), begegnet die Anordnung der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Jugendkammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt angeordnet, obwohl nach den rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen auszuschließen ist, daß durch eine erfolgreiche Suchtbehand-

lung eine Verringerung der Tätergefährlichkeit erreicht werden kann.

Zwar kann die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB grundsätzlich

nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Per-

sönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begrün-

den (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2). Gleichwohl

darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ausschließlich zur

Besserung des Täters, also ohne gleichzeitige günstige Auswirkungen auf die

Interessen der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der vom

alkoholabhängigen Täter ausgehenden Gefährlichkeit erfolgen. Vielmehr ist

erforderlich, daß bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das

Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität

der von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGHR

StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2).

Hieran gemessen, hält die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat

beim Angeklagten zwar eine Alkoholabhängigkeit im Sinne eines Hanges nach

§ 64 Abs. 1 StGB bejaht und festgestellt, daß der Hang zu übermäßigem Alko-

holgenuß die Taten des pädophil veranlagten, einschlägig vorbestraften und

erheblich rückfallgefährdeten Angeklagten durch eine "zusätzliche" Herabset-

zung der Kontrollmechanismen und Hemmschwellen begünstigt habe. Sie ist

jedoch sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt, daß selbst im Falle

einer erfolgreichen Alkoholtherapie die Rückfallgefahr beim Angeklagten "kei-

neswegs wesentlich" vermindert werden könne (UA 27), da auch ohne Alkohol-

einfluß in Anbetracht der pädophilen Neigung des Angeklagten einschlägige

Rückfälle zu erwarten seien (UA 30). Damit sind günstige Auswirkungen einer

erfolgreich verlaufenden Entziehungsbehandlung auf die Interessen der öffent-

lichen Sicherheit nicht dargetan. Die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt ist deshalb mit dem Sinn und der inneren Rechtfertigung

dieser Anordnung nicht zu vereinbaren (vgl. BGHR StGB aaO).

Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, muß die Maß-

regelanordnung nach § 64 StGB entfallen. Die vom Landgericht gemäß § 72

Abs. 3 Satz 1 StGB bestimmte Vollstreckungsreihenfolge wird dadurch gegen-

standslos.

Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg

sind die Revisionsgebühr um ein Drittel zu ermäßigen und der Staatskasse ein

Drittel der im Revisionszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-

klagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Senat sieht aber keinen Anlaß,

den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenkläger

im Revisionsverfahren zu entlasten (BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7).

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RiBGH Dr. Ernemann befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben

Tepperwien Sost-Scheible

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