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BGH Beschluss vom 15.03.2006 – 2 StR 43/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 20. Oktober 2005 dahin geändert, dass der

Maßregelausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Je-

doch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein

Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der in der

Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des

Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die der Nebenkläge-

rin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-

bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt angeordnet.

Das Rechtsmittel hat bezüglich der Anordnung der Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auf die Sachrüge hin Erfolg. Einer Erörte-

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rung der ebenfalls auf die Aufhebung der Maßregel zielenden, auf eine Verlet-

zung des § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Im Üb-

rigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 21. Februar 2006 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von

1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil entspricht

nicht den Anforderungen an die gemäß BVerfGE 91, 1 ff. näher darzulegende

hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolgs (§ 64 Abs. 2 StGB).

Entgegen dem Gesetzeswortlaut reicht es für eine Anordnung der Maß-

regel nicht aus, dass diese nicht lediglich "von vornherein aussichtslos er-

scheint" (BGHSt 41, 6). Es ist vielmehr eine hinreichend konkrete Aussicht, den

Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor Rückfall in die

akute Sucht zu bewahren, erforderlich (BVerfGE 91, 1, 30; vgl. auch BGH

NStZ-RR 2005, 10, 11). Diesen Maßstab hat die Strafkammer verkannt. Sie

begründet die Maßregelanordnung damit, dass - worauf auch der Sachverstän-

dige hingewiesen habe - eine Entziehungskur "keineswegs aussichtslos" er-

scheine, obwohl die Prognose ungünstig sei, weil der Angeklagte, bei dem eine

Polytoxikomanie und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt, bereits

zwei Entwöhnungsbehandlungen erfolglos durchgeführt hat. Der Angeklagte

müsse sich nunmehr erstmalig nach einer gerichtlichen Anordnung einer sol-

chen Maßnahme stellen. Dabei legt die Kammer nicht dar, warum, wenn bereits

freiwillig durchgeführte Entwöhnungsbehandlungen erfolglos waren, nunmehr

eine solche, die auf einer gerichtlichen Anordnung beruht, erfolgreicher sein

sollte. Letztlich schöpft sie nur die "Hoffnung", dass der Angeklagte eine mit

einer solchen Maßnahme verbundene Gelegenheit nicht ungenutzt verstreichen

lasse.

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2. Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten

Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ab und erkennt ent-

sprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung.

Er schließt angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Entziehungskuren und

angesichts des ausweislich der Revision des Angeklagten nicht mehr beste-

henden Willens, eine solche durchzuführen, aus, dass in einer neuen Haupt-

verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme

einer hinreichend konkreten Aussicht auf Behandlungserfolg zu tragen vermö-

gen.

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3. Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Er-

folg sind gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Revisionsgebühr um ein Drittel zu er-

mäßigen und der Staatskasse ein Drittel der im Revisionszuge entstandenen

notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. vom

6. August 2002 - 4 StR 230/02). Ein Anlass zur Quotelung der notwendigen

Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren besteht indes nicht (vgl.

BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7; BGH, Beschl. vom 4. Mai 1993 - 4 StR

168/93).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl