Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 5 StR 206/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung in Tateinheit mit Nötigung und mit versuchter Nötigung zu einer Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfah-

rensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2002 un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich

gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hält der Strafausspruch sach-

lichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessungserwägungen

aus: „Strafschärfend wirkte sich aus, daß der Angeklagte in der Vergangen-

heit bereits einmal wegen gefährlicher Körperverletzung“ (zu ergänzen ist:

„verwarnt“) „wurde“. Hierzu ist lediglich festgestellt, daß dem Angeklagten am

26. Juni 2000 durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin (Jugendrichter) we-

gen gefährlicher Körperverletzung eine Verwarnung erteilt und eine „Wieder-

gutmachungspflicht“ auferlegt wurden. Der Angeklagte beging die hier abge-

urteilte Tat am 1. Oktober 1999, also vor der genannten jugendgerichtlichen

Sanktionierung.

Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1

Satz 1 StGB). Allerdings kommt nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das

Verhalten des Täters nach der Tat in Betracht. Dies, nach dem Gesetz be-

sonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Be-

mühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, bezieht

sich jedoch grundsätzlich auf das spätere Verhalten des Täters im Hinblick

auf die Tat. Zwar können auch nach der Tat eingetretene Umstände für die

Strafzumessung Bedeutung haben, wenn und soweit sie in einem inneren

Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und deshalb

Schlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulassen (Schäfer,

Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 356 m. N. der Rspr. des Bundesge-

richtshofs, vgl. auch Rdn. 375 ff.). Solches ist hier jedoch nicht hinreichend

dargetan.

Möglicherweise hat das Landgericht ein anderes in § 46 Abs. 2 Satz 2

StGB genanntes Merkmal, nämlich das Vorleben des Täters im Auge gehabt,

dabei jedoch übersehen, daß die Tat vor der genannten Sanktionierung be-

gangen wurde.

Die Strafe muß daher neu bemessen werden, wobei auch auf den

Zeitablauf seit der Tat Bedacht zu nehmen sein wird (vgl. BGHR StGB § 46

Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause