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BGH Beschluss vom 29.10.2002 – 3 StR 343/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 343/02

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 16. April 2002 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung

einer Gaspistole samt Zubehör angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die

allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprü-

fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat seinen auf Aufhebung des Strafausspru-

ches gerichteten Antrag damit begründet, es sei nicht mit letzter Sicherheit

auszuschließen, daß sich eine unzutreffende Feststellung des Landgerichts

über eine Vorstrafe des Angeklagten zur Tatzeit zu dessen Lasten ausgewirkt

habe. Gegen den bis dahin unbestraften Angeklagten ist erst drei Tage nach

der hier verfahrensgegenständlichen Tat der Strafbefehl des Amtsgerichts

Mettmann ergangen. Mit ihm wurde gegen den Angeklagten eine Gesamtgeld-

strafe von 30 Tagessätzen wegen eines Vergehens gegen das Ausländerge-

setz und wegen Sachbeschädigung verhängt. Auch wenn der Tatrichter diesen

Strafbefehl sowohl bei der Entscheidung über einen minder schweren Fall als

auch bei der konkreten Strafzumessung nur in der Weise erwähnt, daß er -

anders als in der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung (BGH,

Beschl. vom 7. August 2002 - 5 StR 206/02) - zu Gunsten des Angeklagten

berücksichtigt, daß dieser "nur in geringem Umfang und auch nicht einschlägig

vorbestraft ist", kann sich der Senat dem Antrag nicht verschließen.

Der neue Tatrichter wird auch feststellen müssen, ob zum Zeitpunkt der

ersten tatrichterlichen Entscheidung (am 16. April 2002) die Voraussetzungen

für die Bildung einer Gesamtstrafe vorgelegen haben. Sollte bis dahin die

Geldstrafe aus dem Strafbefehl noch nicht erledigt gewesen sein, wird er die

Entscheidung nachzuholen haben, ob mit dieser Geldstrafe eine Gesamtstrafe

zu bilden ist (§ 55 Abs. 1 StGB) oder ob die Geldstrafe neben der Freiheits-

strafe gesondert bestehen bleiben soll (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert