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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 5 StR 228/02

5. Strafsenat

5 StR 228/02 (alt: 5 StR 78/01)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 2. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht aus rechtskräftig

festgestellten Tatumständen

(Urteil des Landgerichts Berlin vom

30. Mai 2000 Seiten 44 2. Absatz, 45 sub. 5 f. in Verbindung mit dem Be-

schluß des Senats vom 13. Juni 2001, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil

51) Verschleierungshandlungen des Angeklagten im Rahmen der Strafzu-

messung verwerten durfte (vgl. BGHSt 30, 340, 344).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause