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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 5 StR 228/02
5. Strafsenat
5 StR 228/02 (alt: 5 StR 78/01)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 2. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht aus rechtskräftig
festgestellten Tatumständen
(Urteil des Landgerichts Berlin vom
30. Mai 2000 Seiten 44 2. Absatz, 45 sub. 5 f. in Verbindung mit dem Be-
schluß des Senats vom 13. Juni 2001, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil
51) Verschleierungshandlungen des Angeklagten im Rahmen der Strafzu-
messung verwerten durfte (vgl. BGHSt 30, 340, 344).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause