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BGH Beschluss vom 13.06.2001 – 5 StR 78/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 47 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die
Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zum Strafausspruch Erfolg.
A
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte von
1992 bis 1998 die “stille Liquidation“ mehrerer ehemaliger DDR-Betriebe, die
am 1. Juli 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren und
deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt bzw. deren Rechts-
nachfolgerin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
(BvS) war. Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den
jeweiligen Abwicklungsgesellschaften war in Formularverträgen geregelt, die
von der Treuhand einheitlich für alle Liquidatoren von “Treuhandgesell-
schaften i.L.“ entwickelt worden waren. Als Vergütung war jeweils ein Pau-
schalhonorar vorgesehen, das dem zweifachen Regelsatz gemäß § 2 und
§ 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters ... vom
25. Mai 1960 (VergütVO) entsprechen und auf der Basis der Teilungsmasse,
die sich nach Abschluß des Liquidationsverfahrens ergab, errechnet werden
sollte. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gleichviel aus welchen Gründen,
sollte dem Liquidator ein Honorar nur für die bis zu seiner Kündigung er-
brachten Leistungen zustehen. Zudem enthielten die Verträge die folgende
“Öffnungsklausel“:
“Die Vergütung kann durch Ansatz eines Multiplikators erhöht werden. Die Höhe des Multiplikators wird im Einzelfall abhängig von der Höhe der Teilungsmasse sowie vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Abwicklungsverfahrens einvernehmlich mit der Treuhand bestimmt. Ergeben sich während oder nach der Beendigung des Liquidations-/Abwicklungsverfahrens Um- stände, die den Ansatz eines anderen Mulitplikators rechtferti- gen, so wird der Auftragnehmer einer angemessenen Anpas- sung der Vergütung zustimmen. Eine sich ergebende Über- zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung und Zahlungsaufforderung auszugleichen.“
Die Fälligkeit der Vergütung war wie folgt geregelt:
“Die Vergütung wird mit Abschluß des Liquidationsverfahrens ... zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlun- gen aufgrund eines vom Auftraggeber nach Vertragsschluß aufzustellenden Zahlungsplans verlangen. Der Zahlungsplan und die Abschlagszahlungen werden an die vom Auftragneh- mer aktualisierten Werte der Teilungsmasse angepaßt.“
Ausgehend von einer von beiden Vertragspartnern zunächst veran-
schlagten durchschnittlichen Abwicklungsdauer von zwei Jahren sahen die in
Bezug genommenen Zahlungspläne Abschlagszahlungen von 40 % nach
drei Monaten und jeweils weiteren 20 % nach 12 bzw. 18 Monaten vor.
In der Folgezeit stellte sich jedoch heraus, daß die Abwicklungen zum
einen sehr viel länger dauerten, zum anderen die Liquidatoren in qualitativer
Hinsicht deutlich mehr beanspruchten als ursprünglich erwartet. Nachdem
zahlreiche Liquidatoren auf ein zunehmendes Mißverhältnis zwischen Lei-
stung und Vergütung hingewiesen hatten, schlug der Abwicklungsbeirat der
Treuhand, der den Vorstand in allen Grundsatzfragen beriet, 1993 eine Er-
höhung der Liquidatorengrundvergütung auf den vierfachen Regelsatz vor.
Eine entsprechende Beschlußfassung des Vorstandes der Treuhand er-
reichte er jedoch angesichts der massiven Kritik der Öffentlichkeit an der ge-
nerell als überzogen empfundenen Honorarpraxis der Treuhand nicht.
Auch der Angeklagte vertrat die Auffassung, daß die von ihm er-
brachten Leistungen nicht angemessen honoriert würden, insbesondere daß
ein gegenüber dem zweifachen Regelsatz deutlich höherer Multiplikator an-
zuwenden sei. Eine Einigung über eine Anhebung der ihm zustehenden Ho-
norare und damit auch der Abschlagszahlungen mit den zuständigen Orga-
nen der von ihm abzuwickelnden Gesellschaften kam jedoch trotz grundsätz-
lich vorhandener Gesprächsbereitschaft sowohl bei der Treuhand/BvS als
Alleingesellschafterin der jeweiligen Gesellschaften als auch beim Ange-
klagten nicht zustande. Aus Verärgerung hierüber entnahm der Angeklagte
im Zeitraum von Oktober 1994 bis zu seiner Abberufung als Liquidator auch
der letzten von ihm vertretenen Gesellschaft im März 1998 dem jeweiligen
Gesellschaftsvermögen in 47 Fällen über die in den Zahlungsplänen festge-
legten Abschlagszahlungen hinaus Beträge zwischen 5.000 DM und ca.
6 Mio. DM, insgesamt ca. 33 Mio. DM. Obwohl der Angeklagte die entnom-
menen Beträge jeweils als in der Buchführung der Gesellschaften als Liqui-
datorenhonorar verbuchte, bemerkte die Treuhand/BvS die Entnahmen erst
später, weil der Angeklagte ein in den Richtlinien der Treuhand vorgesehe-
nes Freigabeverfahren nicht einhielt, das allerdings nicht ausdrücklich zum
Gegenstand der zwischen dem Angeklagten und den abzuwickelnden Ge-
sellschaften geschlossenen Liquidatorenverträge gemacht worden war.
Gerichtlich machte der Angeklagte, der die Entnahmen einräumt, ei-
nen Teil der nach ihm seiner Auffassung zustehenden erhöhten Honorare
erstmals im August 1997 geltend. Das zivilgerichtliche Verfahren endete je-
doch mit einem Prozeßurteil; eine Entscheidung in der Sache ist bis zum Ab-
schluß des erstinstanzlichen Strafverfahrens nicht ergangen. Rückzahlungs-
verlangen der BvS ist der Angeklagte bislang nicht nachgekommen.
Auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengut-
achtens hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten angenommen, daß
dieser Honoraransprüche in Höhe der Entnahmen geltend machen könne.
Gleichwohl hat es das jeweilige Verhalten des Angeklagten als Untreue ge-
mäß § 266 StGB in der Form des Mißbrauchstatbestandes gewertet, weil der
Angeklagte die ihm durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, als Liqui-
dator über das Vermögen der abzuwickelnden Gesellschaften zu verfügen,
dazu mißbraucht habe, Honorarverpflichtungen der Gesellschaften zu erfül-
len, obwohl diese noch gar nicht entstanden, jedenfalls aber im Zeitpunkt
ihrer Erfüllung noch nicht fällig gewesen seien. Ein Schaden sei den Ab-
wicklungsgesellschaften daher in Höhe eines Nutzungsausfalls der ihnen
vorzeitig entzogenen Gelder entstanden. Bezogen auf die Zeit von der
pflichtwidrigen Entnahme der Honorare bis zur Beendigung des mit der je-
weiligen Gesellschaft geschlossenen Liquidatorvertrages betrage dieser
Schaden unter Zugrundelegung eines jährlichen Zinssatzes von 4 % insge-
samt ca. 1,7 Mio. DM.
B
I. Die vom Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen § 261 StPO
gestützte Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts dargelegten Gründen unbegründet. Soweit das Landgericht aus
den vom Beschwerdeführer angeführten Urkunden nicht die von ihm ge-
wünschten Schlüsse zieht, berührt dies nicht das Verfahren.
II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat
zum Schuldspruch ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht hat einen Nachteil im Sinne von
§ 266 StGB im Ergebnis mit Recht bejaht.
1. Bei den zwischen dem Angeklagten und den abzuwickelnden Ge-
sellschaften geschlossenen Anstellungsverträgen als Liquidator handelt es
sich um Dienstverträge, die die Besonderheit aufweisen, daß die vom Ange-
klagten zu erbringende Leistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder
nach ihrem qualitativen Umfang noch nach ihrer zeitlichen Dauer zuverlässig
einzuschätzen war. Diesem Umstand trägt die sogenannte Öffnungsklausel
Rechnung, die eine einvernehmliche spätere Anpassung der Vergütung zu-
läßt. Da es sich bei den Bestimmungen der Öffnungsklausel um allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, die die Treuhand als Alleingesell-
schafterin der abzuwickelnden Gesellschaften – neben weiteren vorformu-
lierten Vertragsmustern – für den Abschluß von Liquidatorenvereinbarungen
in den neuen Bundesländern verwendete (vgl. BGHZ 139, 309, 315), findet
auf sie das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen (AGBG) Anwendung. Aus den Vorschriften dieses Gesetzes er-
geben sich gegen die Wirksamkeit der Klausel jedoch keine Bedenken.
Zwar kann – unbeschadet der rechtlichen Möglichkeiten der §§ 315 ff.
BGB – schon die Begründung eines Leistungsbestimmungsrechts des Ver-
wenders oder eines Dritten den Vertragspartner unangemessen i. S. von § 9
Abs. 1 AGBG benachteiligen, da die Transparenz des Vertragsinhalts beein-
trächtigt ist, der Vertragspartner bis zur Bestimmung der Leistung über deren
Umfang im Ungewissen bleibt und im Falle unbilliger oder verzögerter Be-
stimmung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen muß. Vorbehaltene
Leistungsbestimmungsrechte sind jedoch dann hinzunehmen, wenn nur auf
diese Weise einer unsicheren Entwicklung der Verhältnisse Rechnung getra-
gen werden kann und die Änderung der Verhältnisse nicht zu den Risiken
gehört, die der Verwender der AGB nach Sinn und Zweck des Vertrages zu
tragen hat (Brandner in Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anhang
§§ 9 – 11 Rdn. 470).
So liegt es hier. Angesichts der Einzigartigkeit der historischen Situati-
on nach der wirtschaftlichen Vereinigung von DDR und Bundesrepublik
Deutschland mit ihren unterschiedlichen Wirtschaftsordnungen und der dar-
aus herrührenden Vielzahl im voraus kaum kalkulierbarer Faktoren, die die
vom Angeklagten bis zur Liquidation der jeweiligen Gesellschaft zu erbrin-
gende Leistung beeinflussen konnten, war die Öffnungsklausel sachgerecht
und geboten. Dies gilt umso mehr als eine Taxe oder übliche Vergütung i. S.
von § 612 Abs. 2 BGB, die für die Vergütung zusätzlicher oder höherwertiger
Dienstleistungen gesondert herangezogen werden könnte, für Fälle der vor-
liegenden Art nicht in Betracht kam. Den Angeklagten nicht unbillig benach-
teiligend ist die Öffnungsklausel insbesondere auch deshalb, weil darin we-
der der jeweiligen Gesellschaft, vertreten durch die für den Abschluß und die
Änderung der Liquidatorenverträge zuständigen Organe, noch der Treu-
hand/BvS als einer den Abwicklungsgesellschaften als Alleingesellschafterin
wirtschaftlich aufs engste verbundenen Dritten (vgl. dazu Brandner aaO
Rdn. 620) ein alleiniges Leistungsbestimmungsrecht zugestanden wird.
Vielmehr sollte die Leistungsbestimmung nach dem vom Landgericht festge-
stellten Willen der Vertragsparteien durch beide Vertragspartner “im Einver-
nehmen“ mit der Treuhand erfolgen.
2. Ist die Bestimmung des Leistungsinhalts – wie hier – nachträglicher
Einigung durch die Vertragspartner, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines
Dritten, vorbehalten, ist bei fehlender Einigung § 315 Abs. 3 BGB analog an-
zuwenden (Battes in Erman, BGB, 10. Aufl., § 315 Rdn. 2). Da im vorliegen-
den Fall die jeweiligen Gesellschaften, insbesondere aber die Treuhand/BvS
als mitwirkungspflichtige Dritte eine vom Angeklagten beanspruchte Anhe-
bung seiner Honorare ablehnten, mußte der Angeklagte daher zur Durchset-
zung seiner Rechte auf eine nach billigem Ermessen zu bemessende Lei-
stung klagen und so eine gerichtliche Leistungsbestimmung herbeiführen
(vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. § 315 Rdn. 30
ff.).
Obwohl es an entsprechenden Gestaltungsurteilen (vgl. dazu Gottwald
aaO) bislang fehlt und ein vom Langericht eingeholtes Sachverständigengut-
achten lediglich auf den ungeprüften Angaben des Angeklagten beruht, hat
das Landgericht aus prozeßökonomischen Gründen insoweit auf eine weitere
Aufklärung verzichtet und zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß ihm
Honoraransprüche (mindestens) in Höhe seiner Entnahmen zustehen. Ob
diese Verfahrensweise rechtlich zulässig war, kann offenbleiben, weil sie den
Angeklagten nicht beschwert. Die zugunsten des Angeklagten erfolgte Un-
terstellung ist so zu verstehen, daß dem Angeklagten nach Erhebung ent-
sprechender Leistungsklagen gegen die jeweiligen Gesellschaften Ansprü-
che in Höhe der entnommenen Geldbeträge rechtskräftig zugesprochen wer-
den. Weiter ist davon auszugehen, daß den jeweiligen Gestaltungsurteilen
nach dem Inhalt der Öffnungsklausel und deren Auslegung unter Berück-
sichtigung von Treu und Glauben rückwirkende Kraft zukommt (vgl. dazu
BGH NJW 1996, 1748; 1978, 154; Staudinger/Rieble (2001) § 315
Rdn. 220).
3. Ein durch die Entnahmen den Abwicklungsgesellschaften zugefüg-
ter Vermögensschaden wird dadurch jedoch nicht vollständig ausgeschlos-
sen. Ob ein solcher Schaden eintritt, hängt davon ab, ob die durch die Ver-
mögensverfügung herbeigeführte Rechtslage im Einklang mit der materiellen
Rechtsordnung steht (BGHR StGB § 266 Abs. 1 – Nachteil 46). Dies trifft hier
insoweit zu, als die Abwicklungsgesellschaften – auf der Grundlage der vom
Landgericht vorgenommenen Unterstellung – zur Erfüllung der dem Ange-
klagten rückwirkend zustehenden Honoraransprüche grundsätzlich ver-
pflichtet und durch die vom Angeklagten vorgenommenen Entnahmen von
dieser Verpflichtung befreit worden sind. Dem Vermögensnachteil steht ein
Vermögenszuwachs in gleicher Höhe gegenüber. Dementsprechend hat das
Landgericht mit Recht einen Vermögensschaden nicht in Höhe der vom An-
geklagten an sich selbst ausgezahlten Honorare angenommen.
4. Das Verhalten des Angeklagten entsprach jedoch insofern nicht der
materiellen Rechtsordnung, als die von ihm beanspruchten Honorarforderun-
gen im Zeitpunkt der Entnahmen noch nicht fällig waren.
a) Soweit der Angeklagte vor Abschluß seiner Tätigkeit im Rahmen
der Anstellungsverträge Abschlagszahlungen auf die Regelvergütung ent-
nommen hat, die über 80 % des Pauschalhonorars hinausgingen, liegt dies
angesichts der eindeutigen vertraglichen Regelungen auf der Hand.
b) Zum Zeitpunkt der Entnahmen standen ihm jedoch auch keine Ab-
schlagszahlungen zu, die sich aus der sogenannten Öffnungsklausel durch
den Ansatz eines höheren Multiplikators und eines sich daraus ergebenden
höheren Pauschalhonorars rechtfertigen könnten.
Unabhängig von der Frage, ob die gerichtliche Leistungsbestimmung
gemäß § 315 Abs. 3 BGB im Einzelfall Rückwirkung entfaltet, wird die vom
Schuldner zu erbringende Leistung erst mit der Rechtskraft des Gestaltungs-
urteils fällig (BGHZ 122, 32, 45 f.; BGH NJW 1996, 1054, 1056; Battes in
Erman, BGB, 10. Aufl., § 315 Rdn. 13; Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl.
§ 284 Rdn. 13; § 315 Rdn. 13). Vorher gerät der Schuldner grundsätzlich
nicht in Verzug (Staudinger/Rieble (2001) § 315 Rdn. 219, 221; Gottwald in
Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 315 Rdn. 27; Heinrichs aaO). Da
solche Gestaltungsurteile bislang nicht ergangen, geschweige denn rechts-
kräftig geworden sind, konnte für die erhöhten Honorarforderungen des An-
geklagten keine Fälligkeit eintreten.
Gleiches gilt für Abschlagszahlungen im Vorgriff auf künftig fällig wer-
dende Honorarforderungen. Zwar waren derartige Abschlagszahlungen
durch die jeweiligen Anstellungsverträge nicht grundsätzlich ausgeschlossen
(insoweit mißverständlich UA 68 oben). Vielmehr ergibt sich – wie das Land-
gericht im Ergebnis auch nicht verkannt hat – aus der Öffnungsklausel in
Verbindung mit der vertraglichen Regelung über Abschlagszahlungen, daß
auch der Zahlungsplan und die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlungen
einer nachträglichen Anpassung zugänglich sein sollten. Nach Sinn und
Zweck der Öffnungsklausel sollte eine Anpassung von Abschlagszahlungen
(soweit es sich nicht lediglich um eine Anpassung entsprechend der vom An-
geklagten aktualisierten Werte der Teilungsmasse handelte) aber ersichtlich
in gleicher Weise erfolgen wie eine Anpassung des Pauschalhonorars insge-
samt, d. h. entweder durch eine Einigung der Vertragsparteien im Einver-
nehmen mit der Treuhand/BvS oder durch gerichtliche Bestimmung. Solange
über die Berechtigung eines erhöhten Pauschalhonorars nicht einmal ein
Mindestkonsens der nach der Öffnungsklausel zu Nachverhandlungen ver-
pflichteten Beteiligten erreicht war, fehlte es für zusätzliche Abschlagszah-
lungen über den ursprünglichen Zahlungsplan hinaus an jeglichen Anknüp-
fungskriterien für deren zeitliche und betragsmäßige Festsetzung. Auch in-
soweit hätte es daher hier mangels Einigung der Vertragsparteien und der
Treuhand/BvS aus Gründen der Rechtsklarheit der gerichtlichen Bestimmung
bedurft, wie sie im übrigen § 7 VergütVO für den Konkursverwalter in ver-
gleichbarer Situation vorsieht. Bis zum Sommer 1997 hatte sich der Ange-
klagte jedoch bereits in 44 der insgesamt 47 abgeurteilten Fälle eigenmäch-
tig Abschlagszahlungen zugebilligt, ohne eine gerichtliche Leistungsbestim-
mung auch nur in Angriff zu nehmen. Bis zum Abschluß des landgerichtli-
chen Strafverfahrens standen ihm daher auch keine fälligen Ansprüche auf
Abschlagszahlungen zu.
Durch den Abzug liquider Geldmittel zur Begleichung nicht fälliger
Forderungen ist den Abwicklungsgesellschaften daher ein Nachteil i. S. von
§ 266 StGB entstanden, weil ihnen die wirtschaftliche Nutzung dieser Geld-
mittel zu Unrecht entzogen wurde. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte,
wenn dem Angeklagten zusätzliche Vergütungen in beträchtlicher Höhe of-
fensichtlich zugestanden hätten, die Weigerungshaltung der Treuhand/BvS
bzw. der in ihrem Eigentum stehenden Abwicklungsgesellschaften daher auf
eine mutwillige Benachteiligung des Angeklagten gerichtet gewesen wäre,
kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen nach den vom Landgericht
rechtsfehlerfrei getroffenen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellun-
gen nicht vorliegen.
5. Da das Landgericht nicht im einzelnen aufzuklären vermochte, wel-
che Entnahmen der Angeklagte im Blick auf die Regelvergütung, welche im
Blick auf eine erhöhte Vergütung auf der Grundlage der Öffnungsklausel vor-
genommen hat, hat es bei der Berechnung des Zinsschadens den maßgebli-
chen Zeitraum durch die Abberufung des Angeklagten von seinen Liquidato-
renämtern begrenzt. Dadurch wird der Angeklagte nicht beschwert.
6. Entgegen der Auffassung der Revision vermag es den Angeklagten
auch nicht zu entlasten, daß die Abwicklungsgesellschaften im Verhältnis zur
Treuhand verpflichtet gewesen sein mögen, liquide Mittel zur Rückzahlung
ihnen von der Treuhand zur Verfügung gestellter zinsloser Darlehen zu ver-
wenden. Allein die Nutzungsmöglichkeit liquider Geldmittel als solche stellt
einen Vermögenswert dar, den das Landgericht in Anlehnung an die § 849,
§ 246 BGB mit einem Mindestwert von 4 % p.a. zutreffend bewertet hat.
7. Schließlich entfällt ein Schaden nicht, wie der Beschwerdeführer
meint, weil zwischen den Ansprüchen der Abwicklungsgesellschaften wegen
entgangener Nutzungsmöglichkeit liquider Geldmittel und den vom Landge-
richt zugunsten des Angeklagten unterstellten Honoraransprüchen eine Auf-
rechnungsgrundlage bestanden habe. Im maßgeblichen Zeitraum war der
Angeklagte mangels Fälligkeit seiner Forderungen zu einer Aufrechnung
nicht berechtigt. Eine spätere Aufrechnung, der zudem § 393 BGB entge-
genstünde, wäre lediglich Schadenswiedergutmachung, die den Schuld-
spruch unberührt ließe.
8. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite weisen keinen
Rechtsfehler auf. Daß sich das Landgericht insbesondere aufgrund von
Schreiben des Angeklagten an die Treuhand die Überzeugung gebildet hat,
der Angeklagte habe gewußt, daß er zum Zeitpunkt der Entnahmen Ho-
norarverbindlichkeiten der Abwicklungsgesellschaften nicht eigenmächtig
vorzeitig “fällig stellen“ durfte, stellt eine zulässige tatrichterliche Würdigung
dar.
III. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.
Zutreffend hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten eine Viel-
zahl strafmildernder Umstände, wie die lange zurückliegende Tatzeit, fehlen-
de Vorstrafen, Teilgeständigkeit und gewisse Einsicht des Angeklagten, die
Dauer des Verfahrens und der erlittenen Untersuchungshaft sowie die zu-
sätzliche Belastung des Angeklagten durch die Vollstreckung zivilrechtlicher
persönlicher Arreste berücksichtigt. Wenn es gleichwohl Einzelstrafen, die
Geldstrafen von zehn bis 120 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen zwischen
sechs Monaten und ein Jahr und neun Monaten umfassen, verhängt und auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hat,
ist dies ersichtlich auf die beträchtliche Gesamtsumme des Nutzungsausfall-
schadens in Höhe von insgesamt 1,7 Mio. DM zurückzuführen.
Diese Betrachtung trägt den Besonderheiten des Falles jedoch nicht
hinreichend Rechnung. So hat das Landgericht, obwohl es wertmäßig einen
Anspruch des Angeklagten in Höhe der Entnahmen angenommen hat, ins-
besondere nicht erkennbar bedacht, daß die Schadenshöhe ganz überwie-
gend auf die Nachlässigkeit des Angeklagten in der Wahrnehmung seiner
eigenen, nach den Feststellungen des Landgerichts berechtigten Interessen
zurückzuführen ist. Hätte er, wie es der Regelung des § 315 Abs. 3 BGB ent-
sprach, unverzüglich Klage auf Zahlung weiterer, dem gestiegenen Umfang
der von ihm erbrachten Leistungen angemessene Abschlagszahlungen er-
hoben, wären die Abwicklungsgesellschaften alsbald durch Urteile zu ent-
sprechenden Leistungen verpflichtet worden. Damit hätte sich der Zinsscha-
den deutlich verringert. Rechtmäßiges Verhalten des Angeklagten hätte da-
her ebenfalls dazu geführt, daß den Abwicklungsgesellschaften durch – ge-
richtlich bestimmte – Honoraransprüche liquide Mittel entzogen worden wä-
ren. Zwar ändert dies nichts an der Feststellung, daß der Angeklagte die Er-
füllung seiner Honoraransprüche noch nicht beanspruchen konnte. Es relati-
viert jedoch die Bedeutung, die sein Fehlverhalten für die wirtschaftliche Si-
tuation der Abwicklungsgesellschaften hatte, beträchtlich. Auch kann nicht
unberücksichtigt bleiben, daß die Treuhand/BvS als Alleingesellschafterin der
Abwicklungsgesellschaften durch ihr zögerliches, schwankendes, über länge-
re Zeiträume schwer überschaubares Verhalten bezüglich der Entlohnung
von Liquidatoren am Fehlverhalten des Angeklagten eine gewisse Mitver-
antwortung trifft. Die Strafe muß daher unter Berücksichtigung dieser Beson-
derheiten neu und naheliegend deutlich niedriger zugemessen werden.
Harms Tepperwien Gerhardt
Raum Brause