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BGH Beschluss vom 08.08.2002 – 3 StR 239/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 239/02

BESCHLUSS

vom

8. August 2002

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 15. März 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psych-

iatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand erheblich verminderter,

möglicherweise sogar ausgeschlossener Schuldfähigkeit einen anderen mittels

einer Axt zu verletzen versucht hatte. Hiergegen richtet sich die Revision des

Beschuldigten. Sie hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht zu-

lässig, wenn der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der rechts-

widrigen Tat zurückgetreten ist (BGHSt 31, 132, 134). Das Landgericht hat

nicht erkennbar geprüft, ob der Beschuldigte von der weiteren Tatausführung

freiwillig zurückgetreten ist, obwohl sich eine ausdrückliche Erörterung im Urteil

aufgedrängt hätte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschuldigte, verär-

gert über die Geräusche aus der benachbart gelegenen Wohnung des Zeugen

L. , mit einer Axt zuerst ein Loch in dessen Wohnungstür geschlagen. Als

der Zeuge daraufhin die Tür öffnete, wurde er von dem Beschuldigten in die

Wohnung zurückgeschubst und kam dadurch zu Fall. Der Beschuldigte führte

nun einen Schlag mit der Axt auf den am Boden liegenden Zeugen, mit dem er

diesen zumindest verletzten wollte und den er mit den Worten verband: „Mach

leiser oder ich bringe Dich um.“ Der Zeuge konnte sich wegrollen und so dem

Schlag ausweichen. Nun trat der Zeuge K. , der sich als Gast in der

Wohnung aufgehalten hatte, hinzu und schrie den Beschuldigten an, er solle

aufhören. Der Beschuldigte verließ daraufhin die Wohnung mit der Bemerkung,

daß er den Zeugen L. das nächste Mal umbringen werde.

Nach diesen Feststellungen liegt es fern, daß der geistig behinderte Be-

schuldigte nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung

einen Körperverletzungserfolg für möglich gehalten hätte (zum insoweit maß-

geblichen "Rücktrittshorizont"; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227; Tröndle/Fischer

StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 14 ff.). Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß

dem Beschuldigten nach dem Hinzutreten des Zeugen K. ein erneuter

Axthieb nicht mehr möglich gewesen wäre, und ein Rücktritt vom Versuch we-

gen dessen Fehlschlags (vgl. hierzu BGHSt 39, 221, 228, 232; Tröndle/Fischer

aaO Rdn. 6 ff.) nicht mehr in Betracht gekommen ist. Zuletzt war eine Erörte-

rung des Rücktritts auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Beschuldigten

sein außertatbestandliches Handlungsziel, die Verhinderung zukünftigen ruhe-

störenden Lärms durch den Zeugen L. , möglicherweise schon erreicht

schien, denn dies würde einen strafbefreienden Rücktritt nicht ausschließen

(vgl. BGHSt 39, 221, 231; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeen-

deter 23).

2. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, daß der Beschul-

digte vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist, so

wird er das Verhalten des Beschuldigten nach Wiedereinbeziehung ausge-

schiedener Gesetzesverletzungen (§ 154 a Abs. 3 StPO) unter dem Gesichts-

punkt der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der (u. U. nur ver-

suchten) Nötigung bzw. der Bedrohung zu würdigen haben. Dabei wird der

Umstand, daß der Beschuldigte auf den Zeugen mit einer Axt eingedrungen ist,

als solcher bei der Würdigung des Geschehens im Hinblick auf eine Gefähr-

lichkeit des Beschuldigten auch dann nicht ausgeblendet werden müssen,

wenn ein Rücktritt festgestellt worden ist, jedoch wiederum zu beachten sein,

daß der Beschuldigte von seinem Versuch der gefährlichen Körperverletzung

abgelassen hat.

Es könnte sich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(§ 62 StGB) auch als sachgerecht erweisen, den Vorfall vom Dezember 2000,

als der Beschuldigte aus ähnlichem Anlaß mit laufender Kettensäge vor der

Tür des Zeugen L. stand, in das Verfahren einzubeziehen.

3. Auf die Rüge, die Strafkammer habe ein gegen den Sachverständigen

gerichtetes Befangenheitsgesuch zu Unrecht abgelehnt, kommt es nicht mehr

an. Sie hätte der Revision auch nicht zum Erfolg verholfen, gibt dem Senat je-

doch Anlaß zu folgender Bemerkung:

Der Sachverständige, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

war mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit sowie

der Gefährlichkeit des Beschuldigten beauftragt worden. Die von dem Verteidi-

ger begehrte Anwesenheit bei der Exploration lehnte der Gutachter ab, so daß

der Beschuldigte lediglich im Rahmen der Hauptverhandlung begutachtet wer-

den konnte.

Die fachliche Durchführung der Untersuchung ist allein Sache des

Sachverständigen; er hat hinsichtlich der Informationsbeschaffung und der

Methodenwahl weitgehend freie Hand. Das Gericht darf ihm keine Weisungen

darüber erteilen, auf welchem Weg er das Gutachten zu erarbeiten hat (Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 78 Rdn. 6 m. w. N.). Wenn es der

Sachverständige für erforderlich hielt, die psychiatrische Untersuchung des

Beschuldigten in Abwesenheit dritter Personen, insbesondere des Verteidigers,

vorzunehmen, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration be-

fürchtete, bewegte er sich im Bereich seiner Fachkompetenz. Es gibt keinen

wissenschaftlichen Standard, der die Anwesenheit Dritter bei Schuldfähigkeits-

und Prognosegutachten vorsieht.

Das Recht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens anwalt-

licher Hilfe zu bedienen, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu ei-

nem Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Exploration. Die Strafprozeß-

ordnung sieht ein solches Anwesenheitsrecht nicht vor. Auch wenn die Explo-

ration unter Umständen in Abhängigkeit von dem Gutachtenauftrag verneh-

mungsähnliche Elemente haben kann, ist sie mit den Vernehmungen bei Poli-

zei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht gleichzusetzen.

Die Anwesenheit des Verteidigers ist auch nicht erforderlich, um sicher-

zustellen, daß die Begutachtung den medizinischen Standards (vgl. dazu Ne-

dopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 277 ff.) und der Strafprozeßordnung

(insbesondere der Grenze eigener Aufklärungsmöglichkeiten des Gutachters,

vgl. hierzu Rogall in SK-StPO 26. Lfg. § 80 Rdn. 17) entspricht. Wenn der Be-

schuldigte sich gleichwohl nur in Anwesenheit seines Verteidigers untersuchen

lassen will und damit die Untersuchung in der vom Sachverständigen für erfor-

derlich gehaltenen Art verweigert, muß er in den Fällen, in denen - wie hier -

die Untersuchung ihrer Art nach die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten

voraussetzt, damit rechnen, daß seine Begutachtung ggf. nur auf einer

schmaleren Basis von Befunden erfolgen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 45. Aufl. § 246 a Rdn. 3; Herdegen in KK 4. Aufl. § 246 a Rdn. 3).

Winkler Pfister von Lienen

RiBGH Becker ist wegen Urlaubs gehindert seine Unterschrift beizufügen.

Winkler Hubert