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BGH Beschluss vom 08.08.2002 – 3 StR 239/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2002
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2002 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 15. März 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psych-
iatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand erheblich verminderter,
möglicherweise sogar ausgeschlossener Schuldfähigkeit einen anderen mittels
einer Axt zu verletzen versucht hatte. Hiergegen richtet sich die Revision des
Beschuldigten. Sie hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht zu-
lässig, wenn der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der rechts-
widrigen Tat zurückgetreten ist (BGHSt 31, 132, 134). Das Landgericht hat
nicht erkennbar geprüft, ob der Beschuldigte von der weiteren Tatausführung
freiwillig zurückgetreten ist, obwohl sich eine ausdrückliche Erörterung im Urteil
aufgedrängt hätte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschuldigte, verär-
gert über die Geräusche aus der benachbart gelegenen Wohnung des Zeugen
L. , mit einer Axt zuerst ein Loch in dessen Wohnungstür geschlagen. Als
der Zeuge daraufhin die Tür öffnete, wurde er von dem Beschuldigten in die
Wohnung zurückgeschubst und kam dadurch zu Fall. Der Beschuldigte führte
nun einen Schlag mit der Axt auf den am Boden liegenden Zeugen, mit dem er
diesen zumindest verletzten wollte und den er mit den Worten verband: „Mach
leiser oder ich bringe Dich um.“ Der Zeuge konnte sich wegrollen und so dem
Schlag ausweichen. Nun trat der Zeuge K. , der sich als Gast in der
Wohnung aufgehalten hatte, hinzu und schrie den Beschuldigten an, er solle
aufhören. Der Beschuldigte verließ daraufhin die Wohnung mit der Bemerkung,
daß er den Zeugen L. das nächste Mal umbringen werde.
Nach diesen Feststellungen liegt es fern, daß der geistig behinderte Be-
schuldigte nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung
einen Körperverletzungserfolg für möglich gehalten hätte (zum insoweit maß-
geblichen "Rücktrittshorizont"; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227; Tröndle/Fischer
StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 14 ff.). Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß
dem Beschuldigten nach dem Hinzutreten des Zeugen K. ein erneuter
Axthieb nicht mehr möglich gewesen wäre, und ein Rücktritt vom Versuch we-
gen dessen Fehlschlags (vgl. hierzu BGHSt 39, 221, 228, 232; Tröndle/Fischer
aaO Rdn. 6 ff.) nicht mehr in Betracht gekommen ist. Zuletzt war eine Erörte-
rung des Rücktritts auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Beschuldigten
sein außertatbestandliches Handlungsziel, die Verhinderung zukünftigen ruhe-
störenden Lärms durch den Zeugen L. , möglicherweise schon erreicht
schien, denn dies würde einen strafbefreienden Rücktritt nicht ausschließen
(vgl. BGHSt 39, 221, 231; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeen-
deter 23).
2. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, daß der Beschul-
digte vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist, so
wird er das Verhalten des Beschuldigten nach Wiedereinbeziehung ausge-
schiedener Gesetzesverletzungen (§ 154 a Abs. 3 StPO) unter dem Gesichts-
punkt der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der (u. U. nur ver-
suchten) Nötigung bzw. der Bedrohung zu würdigen haben. Dabei wird der
Umstand, daß der Beschuldigte auf den Zeugen mit einer Axt eingedrungen ist,
als solcher bei der Würdigung des Geschehens im Hinblick auf eine Gefähr-
lichkeit des Beschuldigten auch dann nicht ausgeblendet werden müssen,
wenn ein Rücktritt festgestellt worden ist, jedoch wiederum zu beachten sein,
daß der Beschuldigte von seinem Versuch der gefährlichen Körperverletzung
abgelassen hat.
Es könnte sich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(§ 62 StGB) auch als sachgerecht erweisen, den Vorfall vom Dezember 2000,
als der Beschuldigte aus ähnlichem Anlaß mit laufender Kettensäge vor der
Tür des Zeugen L. stand, in das Verfahren einzubeziehen.
3. Auf die Rüge, die Strafkammer habe ein gegen den Sachverständigen
gerichtetes Befangenheitsgesuch zu Unrecht abgelehnt, kommt es nicht mehr
an. Sie hätte der Revision auch nicht zum Erfolg verholfen, gibt dem Senat je-
doch Anlaß zu folgender Bemerkung:
Der Sachverständige, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
war mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit sowie
der Gefährlichkeit des Beschuldigten beauftragt worden. Die von dem Verteidi-
ger begehrte Anwesenheit bei der Exploration lehnte der Gutachter ab, so daß
der Beschuldigte lediglich im Rahmen der Hauptverhandlung begutachtet wer-
den konnte.
Die fachliche Durchführung der Untersuchung ist allein Sache des
Sachverständigen; er hat hinsichtlich der Informationsbeschaffung und der
Methodenwahl weitgehend freie Hand. Das Gericht darf ihm keine Weisungen
darüber erteilen, auf welchem Weg er das Gutachten zu erarbeiten hat (Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 78 Rdn. 6 m. w. N.). Wenn es der
Sachverständige für erforderlich hielt, die psychiatrische Untersuchung des
Beschuldigten in Abwesenheit dritter Personen, insbesondere des Verteidigers,
vorzunehmen, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration be-
fürchtete, bewegte er sich im Bereich seiner Fachkompetenz. Es gibt keinen
wissenschaftlichen Standard, der die Anwesenheit Dritter bei Schuldfähigkeits-
und Prognosegutachten vorsieht.
Das Recht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens anwalt-
licher Hilfe zu bedienen, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu ei-
nem Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Exploration. Die Strafprozeß-
ordnung sieht ein solches Anwesenheitsrecht nicht vor. Auch wenn die Explo-
ration unter Umständen in Abhängigkeit von dem Gutachtenauftrag verneh-
mungsähnliche Elemente haben kann, ist sie mit den Vernehmungen bei Poli-
zei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht gleichzusetzen.
Die Anwesenheit des Verteidigers ist auch nicht erforderlich, um sicher-
zustellen, daß die Begutachtung den medizinischen Standards (vgl. dazu Ne-
dopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 277 ff.) und der Strafprozeßordnung
(insbesondere der Grenze eigener Aufklärungsmöglichkeiten des Gutachters,
vgl. hierzu Rogall in SK-StPO 26. Lfg. § 80 Rdn. 17) entspricht. Wenn der Be-
schuldigte sich gleichwohl nur in Anwesenheit seines Verteidigers untersuchen
lassen will und damit die Untersuchung in der vom Sachverständigen für erfor-
derlich gehaltenen Art verweigert, muß er in den Fällen, in denen - wie hier -
die Untersuchung ihrer Art nach die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten
voraussetzt, damit rechnen, daß seine Begutachtung ggf. nur auf einer
schmaleren Basis von Befunden erfolgen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 45. Aufl. § 246 a Rdn. 3; Herdegen in KK 4. Aufl. § 246 a Rdn. 3).
Winkler Pfister von Lienen
RiBGH Becker ist wegen Urlaubs gehindert seine Unterschrift beizufügen.
Winkler Hubert