§ 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Hinweis der amtlichen Dokumentation: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: gesetze-im-internet.de
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.