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BGH Urteil vom 08.08.2002 – 4 StR 88/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
8. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August
2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Ver- handlung, Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerinnen,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen wird das Urteil
des Landgerichts Münster vom 5. September 2001, so-
weit es den Angeklagten W. betrifft, mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum
Mord freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge-
stützten Revisionen der Nebenklägerinnen haben Erfolg.
Die Revision des Mitangeklagten Torsten K. , der als Haupttäter
wegen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes verurteilt worden
ist, hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer erteilte Ryszard
A.
dem Mitangeklagten
Torsten
K.
den
Auftrag,
Zbigniew Ko. zu töten. Für die Durchführung der Tat versprach A.
Torsten K. , der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, 10.000 DM,
die nach der Tat in Raten bezahlt werden sollten. In Ausführung des Auftrags
erschoß Torsten K. Zbigniew Ko. , den er unter einem Vorwand mit
seinem Fahrzeug an eine abgelegene Stelle gelockt hatte, aus nächster Nähe
in dessen Fahrzeug. Den ersten Kontakt zwischen Ryszard A. und Tor-
sten K. hatte der Angeklagte ca. einen Monat vor der Tat hergestellt. In
der Folgezeit erfolgten Kontaktaufnahmen zwischen A. und K. nur
durch Vermittlung des Angeklagten, den mit A. ein so enges Verhältnis
verband, daß ihn Torsten K. für den Bruder des A. hielt. Der Ange-
klagte war auch dabei, als A. und K. ca. eine Woche vor der Tat
gemeinsam nach Dülmen fuhren, wo A. Torsten K. das spätere
Tatopfer zeigen wollte. Das zwischen A. und Ko. zu diesem
Zweck verabredete Treffen in der Nähe einer Telefonzelle beobachtete K.
von der gegenüberliegenden Straßenseite, während der Angeklagte in Sicht-
weite im Fahrzeug sitzen blieb. Ferner teilte K. unmittelbar nach Ausfüh-
rung der Tat dem Angeklagten telefonisch mit, es sei "alles o.k." bzw. es sei
"alles geklärt" und er, der Angeklagte, solle dies A. weiterleiten, was
der Angeklagte ohne weitere Nachfrage tat. Schließlich überbrachte der Ange-
klagte im Auftrag des A. Torsten K. eine Rate des für den Mord
versprochenen Geldbetrages. Die Nachricht vom Tod des Zbigniew Ko. ,
den der Angeklagte langjährig kannte, nahm er "uninteressiert" und "ohne son-
derlich erstaunt zu sein" zur Kenntnis.
2. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten, der sich in der
Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen hat, aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen. Sie hat - im wesentlichen den entlastenden Angaben
des Torsten K. folgend - nicht auszuschließen vermocht, daß der Ang e-
klagte nicht in den Mordplan eingeweiht gewesen sei und von der Tat nichts
gewußt habe, mithin diese auch nicht vorsätzlich gefördert haben konnte.
3. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Wertung der Schwurgerichtskam-
mer, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte vom Mordkomplott des
A. und des Torsten K. nichts gewußt habe, beruht auf einem W i-
derspruch.
Die Schwurgerichtskammer führt zur Begründung ihrer Auffassung aus,
es sei "gut denkbar, daß A. gerade für eine solche Mordtat keine weite-
ren Mitwisser haben wollte und den Angeklagten W. deshalb
- auch wenn sonst zwischen ihnen ein enges Verhältnis bestand - nicht über
die tatsächliche Tat informiert, sondern ihn als gutgläubiges Werkzeug einge-
setzt hat und dieser sich auf eine solche Weise hat einspannen lassen" (UA
53). Hiermit lassen sich die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte
habe A. nicht nur bei der Vorbereitungsfahrt nach Dülmen begleitet,
sondern er sei von A. auch als Nachrichtenmittler und Geldbote einge-
setzt worden, nicht in Einklang bringen. Wenn A. die Absicht verfolgte,
den Tatplan vor dem Angeklagten zu verheimlichen, lag es fern, diesen ausge-
rechnet bei der maßgeblichen Vorbereitungsfahrt nach Dülmen als Begleiter
mitzunehmen und ihn überdies nach der Tat als Nachrichtenmittler und Geld-
boten einzusetzen. Das Urteil löst diesen Widerspruch nicht auf. Insbesondere
verhält es sich in keiner Weise dazu, ob und gegebenenfalls welche Erklärung
dem Angeklagten - sollte dieser, wie das Landgericht meint, gutgläubig gewe-
sen sein - von A. für die Fahrt nach Dülmen und das dortige Zusam-
mentreffen mit dem Tatopfer, das dem Angeklagten langjährig bekannt war,
gegeben wurde. Eine Erörterung dieser Frage hätte sich schon deshalb aufge-
drängt, weil nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer der Ange-
klagte nach der Ankunft in Dülmen, entgegen der Einlassung des Mitange-
klagten Torsten K. , im Fahrzeug nicht etwa geschlafen hatte, sondern mit
geöffneten Augen vom Beifahrersitz aus die ungewöhnliche Begegnung mit
dem Tatopfer beobachten konnte. Sollte der Angeklagte tatsächlich keine
Kenntnis von dem Vorhaben des Ryszard A. und des Torsten K.
gehabt haben, lag es deshalb nahe, daß er diese zu dem ungewöhnlichen Zu-
sammentreffen befragte.
Auf dem dargestellten Widerspruch und dem Erörterungsmangel beruht
der Freispruch. Der Senat kann nicht ausschließen, daß, hätte sich die
Schwurgerichtskammer um die Auflösung des Widerspruchs bemüht, sie nicht
nur die Frage, ob der Angeklagte in den Mordkomplott eingeweiht war, sondern
auch die festgestellten Handlungen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt
einer Tatbeteiligung anders beurteilt hätte.
Maatz Athing Solin-
Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible