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BGH Urteil vom 08.08.2002 – 4 StR 88/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 88/02

Urteil

vom

8. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August

2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Ver- handlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerinnen,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen wird das Urteil

des Landgerichts Münster vom 5. September 2001, so-

weit es den Angeklagten W. betrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an

eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum

Mord freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge-

stützten Revisionen der Nebenklägerinnen haben Erfolg.

Die Revision des Mitangeklagten Torsten K. , der als Haupttäter

wegen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes verurteilt worden

ist, hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer erteilte Ryszard

A.

dem Mitangeklagten

Torsten

K.

den

Auftrag,

Zbigniew Ko. zu töten. Für die Durchführung der Tat versprach A.

Torsten K. , der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, 10.000 DM,

die nach der Tat in Raten bezahlt werden sollten. In Ausführung des Auftrags

erschoß Torsten K. Zbigniew Ko. , den er unter einem Vorwand mit

seinem Fahrzeug an eine abgelegene Stelle gelockt hatte, aus nächster Nähe

in dessen Fahrzeug. Den ersten Kontakt zwischen Ryszard A. und Tor-

sten K. hatte der Angeklagte ca. einen Monat vor der Tat hergestellt. In

der Folgezeit erfolgten Kontaktaufnahmen zwischen A. und K. nur

durch Vermittlung des Angeklagten, den mit A. ein so enges Verhältnis

verband, daß ihn Torsten K. für den Bruder des A. hielt. Der Ange-

klagte war auch dabei, als A. und K. ca. eine Woche vor der Tat

gemeinsam nach Dülmen fuhren, wo A. Torsten K. das spätere

Tatopfer zeigen wollte. Das zwischen A. und Ko. zu diesem

Zweck verabredete Treffen in der Nähe einer Telefonzelle beobachtete K.

von der gegenüberliegenden Straßenseite, während der Angeklagte in Sicht-

weite im Fahrzeug sitzen blieb. Ferner teilte K. unmittelbar nach Ausfüh-

rung der Tat dem Angeklagten telefonisch mit, es sei "alles o.k." bzw. es sei

"alles geklärt" und er, der Angeklagte, solle dies A. weiterleiten, was

der Angeklagte ohne weitere Nachfrage tat. Schließlich überbrachte der Ange-

klagte im Auftrag des A. Torsten K. eine Rate des für den Mord

versprochenen Geldbetrages. Die Nachricht vom Tod des Zbigniew Ko. ,

den der Angeklagte langjährig kannte, nahm er "uninteressiert" und "ohne son-

derlich erstaunt zu sein" zur Kenntnis.

2. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten, der sich in der

Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen hat, aus tatsächlichen

Gründen freigesprochen. Sie hat - im wesentlichen den entlastenden Angaben

des Torsten K. folgend - nicht auszuschließen vermocht, daß der Ang e-

klagte nicht in den Mordplan eingeweiht gewesen sei und von der Tat nichts

gewußt habe, mithin diese auch nicht vorsätzlich gefördert haben konnte.

3. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Wertung der Schwurgerichtskam-

mer, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte vom Mordkomplott des

A. und des Torsten K. nichts gewußt habe, beruht auf einem W i-

derspruch.

Die Schwurgerichtskammer führt zur Begründung ihrer Auffassung aus,

es sei "gut denkbar, daß A. gerade für eine solche Mordtat keine weite-

ren Mitwisser haben wollte und den Angeklagten W. deshalb

- auch wenn sonst zwischen ihnen ein enges Verhältnis bestand - nicht über

die tatsächliche Tat informiert, sondern ihn als gutgläubiges Werkzeug einge-

setzt hat und dieser sich auf eine solche Weise hat einspannen lassen" (UA

53). Hiermit lassen sich die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte

habe A. nicht nur bei der Vorbereitungsfahrt nach Dülmen begleitet,

sondern er sei von A. auch als Nachrichtenmittler und Geldbote einge-

setzt worden, nicht in Einklang bringen. Wenn A. die Absicht verfolgte,

den Tatplan vor dem Angeklagten zu verheimlichen, lag es fern, diesen ausge-

rechnet bei der maßgeblichen Vorbereitungsfahrt nach Dülmen als Begleiter

mitzunehmen und ihn überdies nach der Tat als Nachrichtenmittler und Geld-

boten einzusetzen. Das Urteil löst diesen Widerspruch nicht auf. Insbesondere

verhält es sich in keiner Weise dazu, ob und gegebenenfalls welche Erklärung

dem Angeklagten - sollte dieser, wie das Landgericht meint, gutgläubig gewe-

sen sein - von A. für die Fahrt nach Dülmen und das dortige Zusam-

mentreffen mit dem Tatopfer, das dem Angeklagten langjährig bekannt war,

gegeben wurde. Eine Erörterung dieser Frage hätte sich schon deshalb aufge-

drängt, weil nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer der Ange-

klagte nach der Ankunft in Dülmen, entgegen der Einlassung des Mitange-

klagten Torsten K. , im Fahrzeug nicht etwa geschlafen hatte, sondern mit

geöffneten Augen vom Beifahrersitz aus die ungewöhnliche Begegnung mit

dem Tatopfer beobachten konnte. Sollte der Angeklagte tatsächlich keine

Kenntnis von dem Vorhaben des Ryszard A. und des Torsten K.

gehabt haben, lag es deshalb nahe, daß er diese zu dem ungewöhnlichen Zu-

sammentreffen befragte.

Auf dem dargestellten Widerspruch und dem Erörterungsmangel beruht

der Freispruch. Der Senat kann nicht ausschließen, daß, hätte sich die

Schwurgerichtskammer um die Auflösung des Widerspruchs bemüht, sie nicht

nur die Frage, ob der Angeklagte in den Mordkomplott eingeweiht war, sondern

auch die festgestellten Handlungen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt

einer Tatbeteiligung anders beurteilt hätte.

Maatz Athing Solin-

Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible