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BGH Urteil vom 18.03.2004 – 4 StR 533/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 533/03

Urteil

vom

18. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerinnen,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-

benklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Mün-

ster vom 25. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-

richts Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht Münster hatte den Angeklagten mit Urteil vom

5. September 2001 aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Beihilfe zum

Mord freigesprochen. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen hob der Senat

diese Entscheidung, soweit sie den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 8.

August 2002 - 4 StR 88/02 - samt den Feststellungen auf und verwies die Sa-

che zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die

Revision des Mitangeklagten Torsten K. , der als Haupttäter wegen

heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes verurteilt worden war, hatte

der Senat durch Beschluß vom 11. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un-

begründet verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten erneut freigesprochen; ferner hat

es bestimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu ent-

schädigen sei. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerinnen wenden sich

mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen gegen

dieses Urteil.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Nach den Feststellungen erteilte der gesondert verfolgte Ryszard

A. dem früheren Mitangeklagten Torsten K. den Auftrag,

Zbigniew Ko. aus Dülmen zu töten. Für die Durchführung der Tat ver-

sprach A. Torsten K. , der sich in finanziellen Schwierig-

keiten befand, 10.000 DM, die nach der Tat in Raten bezahlt werden sollten.

Etwa 2 bis 2 1/2 Wochen vor der Tat erklärte sich K. gegenüber

A. zur Tatbegehung bereit. Am 17. Oktober 2000 erschoß er Zbigniew

Ko. , den er, einer Absprache mit A. folgend, unter einem Vorwand

an eine abgelegene Stelle gelockt hatte, aus nächster Nähe in dessen Fahr-

zeug. Die Tatwaffe hatte er von A. erhalten.

Der Angeklagte hatte A. , mit dem er eng befreundet war,

im Spätsommer 2000 mit Torsten K. bekannt gemacht. Ob er dieses

oder weitere Zusammentreffen veranlaßte, um A. Torsten K. als

Täter für den geplanten Mord zuzuführen, konnte das Landgericht nicht fest-

stellen. Jedenfalls erfuhr der Angeklagte zu einem nicht feststellbaren Zeit-

punkt vor der Tat, daß sich K. gegenüber A. gegen Zahlung eines

Geldbetrages zur Tötung des Ko. bereit erklärt hatte. Um eine Verbin-

dung zwischen A. und K. zu verschleiern, kam A. mit dem

Angeklagten überein, daß dieser künftig sämtliche Kontaktaufnahmen zwi-

schen K. und A. vermitteln sollte. A. setzte K. hiervon

in Kenntnis, ließ ihn, in Absprache mit dem Angeklagten, jedoch im Glauben,

der Angeklagte sei in die Tatplanung nicht eingeweiht. In der Folgezeit bat

K. den Angeklagten mindestens fünfmal um die Herstellung eines Kon-

takts zu A. , den der Angeklagte jeweils auch vermittelte. Das Schwurge-

richt konnte jedoch nicht feststellen, ob die daraufhin zwischen A. und

K. geführten Gespräche "der Tatvorbereitung dienten oder einen anderen

Inhalt hatten". Der Angeklagte war auch zugegen, als A. und K.

etwa eine Woche vor der Tat nach Dülmen fuhren, wo K. das ihm bis da-

hin nicht bekannte Tatopfer gezeigt wurde. Der Zweck dieser Fahrt war dem

Angeklagten bekannt. Unmittelbar nach Begehung des Mordes rief K. ,

einer vor der Tat mit A. getroffenen Vereinbarung folgend, den Ange-

klagten an und teilte ihm mit, es sei "alles ok". Der Angeklagte, der wußte, daß

K. hiermit die Ausführung der Tat bestätigte, leitete diese Information,

ebenfalls absprachegemäß, an A. weiter. Schließlich überbrachte der

Angeklagte im Auftrag des A. Torsten K. die erste Rate des für die

Tatbegehung versprochenen Geldbetrages; die übrigen Raten erhielt K.

von A. ausgehändigt.

2. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten, der bestreitet, von

dem Mordkomplott Kenntnis gehabt zu haben, vom Vorwurf der Beihilfe zum

Mord aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Obwohl er in die geplante Tat

eingeweiht gewesen sei, könne ihm - unter Anwendung des Zweifelssatzes -

nicht nachgewiesen werden, daß er die Haupttat objektiv gefördert habe. An

einer Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtanzeige eines geplanten Mor-

des gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat sich das Landgericht aus Rechtsgrün-

den gehindert gesehen, weil es - in umgekehrter Anwendung des Zweifelssat-

zes - nicht sicher auszuschließen vermochte, daß der Angeklagte Tatbeteiligter

des Mordes war.

3. Der Freispruch vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord hält rechtlicher

Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, es könne nicht fest-

gestellt werden, daß der Angeklagte durch die Vermittlung der Gespräche zwi-

schen K. und A. den Mord an Zbigniew Ko. gefördert habe,

begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Soweit das Landgericht seine Auffassung damit begründet, es habe

sich nicht feststellen lassen, daß die zwischen K. und A.

vor der Tat geführten Gespräche für die Tatvorbereitung "erforderlich" gewesen

seien (UA 26), ist bereits zu besorgen, daß es seiner rechtlichen Bewertung in

Bezug auf das Vorliegen einer strafbaren Beihilfehandlung im Sinne des § 27

Abs. 1 StGB einen zu engen Maßstab zugrunde gelegt hat. Eine Hilfeleistung

im Sinne dieser Vorschrift setzt zwar voraus, daß eine Handlung die Herbeifüh-

rung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert; für den Erfolg selbst muß

sie jedoch nicht ursächlich sein (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 107, 109 m.w.N.).

Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob K. und A.

anläßlich der vom Angeklagten vermittelten Gespräche notwendige Tatvorbe-

reitungen trafen. Auch der Umstand, daß K. von der Gutgläubigkeit des

Angeklagten ausgegangen sein mag, ist rechtlich ohne Bedeutung; denn § 27

StGB setzt nicht einmal voraus, daß der Täter überhaupt von der Hilfeleistung

Kenntnis erlangt hat (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8).

b) Darüber hinaus ist das Schwurgericht auf der Grundlage einer nicht

erschöpfenden und deshalb rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung zu dem Er-

gebnis gelangt, zwischen K. und A. seien - möglicherweise - keine

tatvorbereitenden Gespräche geführt worden. Seine Überzeugung stützt das

Landgericht ausschließlich darauf, es gebe zum Inhalt der vom Angeklagten

vermittelten Gespräche weder Zeugenaussagen noch Erkenntnisse aus einer

Telefonüberwachung. Bei dieser Würdigung hat das Landgericht wesentliche

Umstände, die in die entgegengesetzte Richtung weisen, unbeachtet gelassen

und nicht gewürdigt.

Nach den Urteilsfeststellungen liegen zahlreiche Anhaltspunkte dafür

vor, daß K. nach seiner Zusage, die Tat zu begehen, mit A. noch

weitere tatvorbereitende Gespräche führte. Es ist schon nicht ersichtlich, wel-

chen anderen Anlaß K. gehabt haben sollte, an A. heranzutreten.

Außer dem Mordkomplott bestand zwischen den beiden Personen keine Ver-

bindung. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß

A. mit K. eine Verabredung im Hinblick auf die Durchführung der

Vorbereitungsfahrt nach Dülmen, bei welcher K. das Tatopfer gezeigt

wurde, getroffen hatte. Ferner beauftragte A. "zu einem nicht feststell-

baren Zeitpunkt" Torsten K. , ihm, A. , den Vollzug der Tat über den

Angeklagten ausrichten zu lassen. Anhaltspunkte dafür, daß sich K. und

A. bereits vor Einschaltung des Angeklagten als Vermittler über diese

Umstände verständigt hatten, liegen nach den Urteilsgründen nicht vor.

Die Tatsache, daß das Schwurgericht die vorgenannten Umstände nicht

erörtert hat, läßt besorgen, daß es ihre Bedeutung in diesem Zusammenhang

nicht erkannt hat.

c) Schließlich hat sich das Landgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob

der Angeklagte Beihilfe zur Anstiftung des A. geleistet hat. Dies hat

es zwar rechtsfehlerfrei verneint. Es hat aber rechtsfehlerhaft nicht in Betracht

gezogen, daß A. über die Anstiftung des Torsten K. hinaus entwe-

der als Mittäter des Mordes oder zumindest als Gehilfe des Haupttäters im

Rahmen der Tatvorbereitung weitere wesentliche Tatbeiträge geleistet hat, die

der Angeklagte gefördert haben kann (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12;

§ 26 Bestimmen 6). So hat A. Torsten K. die Tatwaffe überlassen

und diese nach Ausführung der Tat wieder an sich genommen. Ferner hat er

mit Torsten K. die Durchführung der Tat besprochen und die Vorberei-

tungsfahrt nach Dülmen nicht nur organisiert, sondern selbst daran teilgenom-

men. Außerdem stand er mit Torsten K. auch nach dessen Zusage, den

Mord zu begehen, noch mehrfach in Kontakt.

Diese Tatbeiträge kann der Angeklagte schon durch die gegenüber

A. erteilte Zusage, Kontakte zu K. zu vermitteln, im Sinne des § 27

Abs. 1 StGB (psychisch) unterstützt haben (vgl. zur sogenannten Kettenbeihil-

fe: Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 27 Rdn. 18). In glei-

cher Weise könnte auch die Begleitung des Angeklagten bei der Vorberei-

tungsfahrt nach Dülmen eine tatfördernde Bedeutung erlangt haben.

d) Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Schwurgericht bei Be-

rücksichtigung der vorgenannten Umstände sowohl die Bereitschaft des Ange-

klagten, als Vermittler zwischen K. und A. zur Verfügung zu ste-

hen, als auch die Vermittlertätigkeit selbst unter dem Gesichtspunkt einer Be-

teiligung des Angeklagten an dem Mord anders als geschehen beurteilt hätte.

4. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der

neue Tatrichter wird dabei - ohne Bindung an die zum Nachteil des K. ge-

troffenen Feststellungen - auch zu der Haupttat eigene Feststellungen zu tref-

fen haben, da das Urteil in Bezug auf den Angeklagten wiederum insgesamt

aufgehoben ist.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat außerdem auf fol-

gendes hin:

Sollte das Gericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Ange-

klagten trotz Kenntnis von der geplanten Tat eine Hilfeleistung im Sinne des

§ 27 StGB unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht nachzuweisen ist, wird

es zu prüfen haben, ob eine Verurteilung wegen Nichtanzeige einer geplanten

Straftat nach § 138 Abs. 1 (Nr. 6) StGB zu erfolgen hat. Zwar kommt, ausge-

hend von dem Grundsatz, daß für einen Tatbeteiligten eine Mitteilungspflicht

nach § 138 StGB nicht besteht, nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs eine Strafbarkeit nach § 138 StGB nicht in Betracht, wenn der

Verdacht einer Tatbeteiligung am Ende der Beweisaufnahme noch fortbesteht.

Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn sich der Verdacht der Tatbeteiligung

nicht ausräumen läßt, der Angeklagte vielmehr in (doppelter) Anwendung des

Zweifelssatzes freizusprechen (BGHSt 39, 164, 167; 36, 167, 174; BGH bei

Holtz MDR 1979, 635; 1986, 794; 1988, 276). An dieser Rechtsprechung be-

absichtigt der Senat, gegebenenfalls unter Aufgabe entgegenstehender eige-

ner Rechtsprechung, nicht länger festzuhalten. Vielmehr neigt er der in der Li-

teratur mit beachtlichen Argumenten vertretenen Auffassung zu, daß in den

Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, ob der Nichtanzeigende auch an

der Vortat beteiligt war, jedenfalls eine Bestrafung aus § 138 StGB zu erfolgen

hat (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder aaO § 138 Rdn. 29;

Hanack in LK 11. Aufl. § 138 Rdn. 75; Rudolphi in SK-StGB § 138 Rdn. 35;

Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 138 Rdn. 6; Joerden Jura 1990, 633, 640 f.).

5. Mit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der

Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten

und notwendigen Auslagen sowie gegen die Entscheidung über eine Entschä-

digung des Angeklagten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ent-

schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos geworden.

6. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an

ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Tepperwien Maatz Kuckein

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