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BGH Beschluß vom 13.08.2002 – 4 StR 208/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 13. August 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 11. Februar 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben
a)
in den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe
(= Fälle 1 bis 4 und 11 der Anklage),
b)
in dem den Angeklagten S. betreffenden Ge-
samtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S.
wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten - unter Freisprechung im
übrigen - des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (Fälle II 2.1 bis 2.5 der
Urteilsgründe), den Angeklagten S. darüber hinaus des Diebstahls in
16 Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten S. eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie gegen den Angeklagten
K. eine solche von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Hiergegen
wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-
zung materiellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat
in vollem Umfang, das des Angeklagten S. hat insoweit Erfolg, als er wegen
schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen zu den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe
waren die beiden Angeklagten Mitglieder einer straff organisierten und hierar-
chisch strukturierten größeren Bande, die Pkws der Ober- und der gehobenen
Mittelklasse entwendete und diese anschließend in Rußland und anderen
Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion gewinnbringend verkaufte. Der
"Kopf" der Bande ("Igor") organisierte und koordinierte von Danzig und St. Pe-
tersburg aus die Tätigkeiten der Bandenmitglieder. Bei den einzelnen Taten
wirkten stets mehrere, zum Teil "hoch spezialisierte" Mitglieder der Bande ar-
beitsteilig zusammen. Einige von ihnen befaßten sich ausschließlich damit, in
Rußland "Fahrzeugbestellungen" entgegenzunehmen und diese weiterzuleiten.
Andere beschafften Originalkraftfahrzeugpapiere, die zu den gewünschten
Fahrzeugen paßten, indem sie Unfallfahrzeuge preisgünstig ankauften. Die so
erlangten Kraftfahrzeugpapiere wurden anschließend für die "Ausfuhr" der ge-
stohlenen Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge, die den Kundenwün-
schen entsprachen, wurden in Deutschland ausfindig gemacht und von darauf
spezialisierten Bandenmitgliedern entwendet. Die Arbeit dieser "Erlangungs-
täter", die von anderen Bandenmitgliedern in Deutschland logistisch unterstützt
wurden und die immer mindestens zu zweit handelten, endete regelmäßig da-
mit, daß die gestohlenen Pkws von ihnen in eigens dafür angemieteten - nicht
einsehbaren - Hallen oder Scheunen abgestellt wurden. Dort wurden die Fahr-
zeuge von hierauf spezialisierten Bandenmitgliedern dahingehend "behandelt",
daß Aufbruchspuren beseitigt, Tür- und Zündschlösser sowie Bauteile der
Wegfahrsperren ausgetauscht und die Fahrzeuge mit Kraftfahrzeugkennzei-
chen, Fahrzeugidentitäts- und Motornummern versehen wurden, die zu den für
die "Ausfuhr" beschafften Kraftfahrzeugpapieren paßten. Die so "aufbereiteten"
Fahrzeuge wurden anschließend von Kurieren zur "Verwertung" nach Rußland
verbracht.
Im Rahmen dieser Bandenstruktur war der Angeklagte S. , der seit
dem Herbst 2000 Mitglied der Bande war, für die Bande als "Verbindungs-
mann" tätig. Seine Aufgabe war es, "die Spezialisten, die die entwendeten
Fahrzeuge 'aufbereiteten', zu den Hallen oder Scheunen zu bringen, in denen
diese Fahrzeuge quasi zwischengelagert waren, diese Spezialisten logistisch
zu unterstützen und zu überprüfen, ob die von ihnen montierten Kraftfahrzeug-
kennzeichen und die von ihnen verfälschten Fahrzeugidentitäts- und Motor-
nummern mit den Angaben in den für die 'Ausfuhr' beschafften Kraftfahrzeug-
papieren übereinstimmten". Außerdem hatte er dafür Sorge zu tragen, daß die
"aufbereiteten" Fahrzeuge an die Kuriere übergeben wurden. Für jedes von
ihm "betreute" Fahrzeug sollte er 1.000 DM und Spesen erhalten (UA 13 f.).
Die Aufgabe des Angeklagten K. , der seit Anfang 2001 Mitglied der
Bande war, war es, gestohlene Pkws "aufzubereiten". Für jedes dieser Fahr-
zeuge sollten ihm 300 US-Dollar zukommen.
Zu den einzelnen Taten hat die Strafkammer festgestellt:
Fall 2.1 der Urteilsgründe:
Am 4. Juni 2001 entwendeten die gesondert verfolgten Bandenmitglie-
der M. und Mo. "im Beisein" des Angeklagten S. nach dem Aufhebeln
eines am Fahrzeug befindlichen "Schlüsseltresors" einen Pkw Opel Astra und
verbrachten diesen in eine zuvor angemietete Scheune. Einige Tage später
setzte der Angeklagte S. den Mitangeklagten K. an der Scheune ab,
der das Fahrzeug durch Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummer "aufberei-
tete". Der Pkw wurde, wie die Angeklagten wußten, anschließend für Zwecke
der Bande in Deutschland benutzt.
Fälle 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe:
In der Zeit zwischen dem 25. Juli und dem 2. August 2001 entwendeten
M. und Mo. nach dem Überwinden von Diebstahlsicherungen vier Pkws, die
sie in derselben Scheune abstellten. Am 3. August 2001 reiste der Angeklagte
K. mit einem gefälschten Paß von Polen nach Deutschland ein, wo er im
Auftrag des "Igor" vom Angeklagten S. nach dem Kauf von Werkzeugen
zum Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummern zu der Scheune geführt wur-
de, um die vier gestohlenen Fahrzeuge "aufzubereiten". Bei ihrer Ankunft an
der Scheune wurden die beiden Angeklagten festgenommen.
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Im Fall II 2.1 (= Fall 11 der Anklage) kann die Verurteilung schon
deswegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Angeklagten hier
sowohl verurteilt als auch aus tatsächlichen Gründen - weil die Beweisaufnah-
me nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben habe, daß die Angeklagten
an dieser Tat mitwirkten - freigesprochen hat (UA 19, 20). Da die Strafkammer
die Angeklagten ausdrücklich wegen neun der angeklagten Kraftfahrzeugdieb-
stähle (Fälle 8 bis 12, 18 und 27 bis 29 der Anklage) freigesprochen und sie
den Inhalt der Geständnisse der Angeklagten im einzelnen nicht mitgeteilt hat,
kann der Senat nicht überprüfen, ob es sich - wie der Generalbundesanwalt
meint – bei dem Freispruch um ein "offensichtliches Versehen" handelt. Die
Verurteilung im Fall II 2.1 muß daher aufgehoben werden; die Aufhebung er-
streckt sich auch auf den insoweit freisprechenden Teil (Fall 11 der Anklage)
des Urteils (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 16 m.w.N.).
b) Im übrigen sind weder im Fall II 2.1 noch in den Fällen II 2.2 bis 2.5
der Urteilsgründe die Voraussetzungen (mit-)täterschaftlichen schweren Ban-
dendiebstahls festgestellt:
Nach der Bandenabrede sollten die beiden Angeklagten mit den Dieb-
stählen - ihrer Planung und ihrer Ausführung - selbst nichts zu tun haben. Der
"Organisationsplan" der Bande sah vielmehr vor, daß die Angeklagten nur mit
dem Absatz der durch die "Erlangungstäter" beschafften Fahrzeuge befaßt sein
sollten; im Fall II 2.1 mit der Verwertung für die Bande. Bei der Ausführung der
Diebstähle haben sich die Angeklagten dem entsprechend auch nicht betätigt.
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten K. die
einzelnen "Erlangungstaten" vor seinem Einsatz überhaupt bekannt waren.
Soweit der Angeklagte S. von den durch M. und Mo. begangenen Dieb-
stählen wußte und er an den Tatorten war (Fälle II 2.1 und II 2.4), ist nicht fest-
gestellt, daß er sich – über seine ihm in der Bandenabrede zugewiesenen Auf-
gaben hinaus - an den Diebstahlstaten beteiligen wollte. Mit dem Verbringen
der Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch M. und Mo. waren die
Pkws dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Dieb-
stahls(banden)tat beendet (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 =
NStZ-RR 1999, 208). Nach der Tatbeendigung können tatunterstützende "Be-
teiligungshandlungen" Dritter aber nur noch den Tatbestand der Hehlerei
(§ 259 StGB) oder der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllen (BGHR a.a.O.).
Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine vor
der Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung zu-
sagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifter
oder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler sein kann (BGH NStZ 2002,
200, 201 m.w.N.). Dies gilt auch für Bandentaten; denn ein Tätigwerden im In-
teresse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine
Strafbarkeit als Bandentat zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459). Es gelten
vielmehr
- auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln
(vgl. BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschluß
vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR
281/01).
c) In den Fällen II 2.2 bis 2.5 muß daher die Verurteilung ebenfalls auf-
gehoben werden. Da möglicherweise in der neuen Hauptverhandlung Fest-
stellungen getroffen werden können, die eine täterschaftliche Beteiligung der
Angeklagten an den Diebstahlstaten belegen, hebt der Senat die bisherigen
Feststellungen zu den genannten Fällen auf, um dem nunmehr entscheidenden
Tatrichter neue Feststellungen ohne die Bindung an bereits rechtskräftige
Feststellungen zu ermöglichen. Mit der teilweisen Aufhebung der Verurteilung
des Angeklagten S. ist auch die ihn betreffende Gesamtstrafe aufzuheben;
die Einzelstrafen für die im übrigen abgeurteilten 16 Diebstähle können beste-
hen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei festgesetzt wurden und von dem zur Teil-
aufhebung führenden Rechtsfehler nicht berührt werden. Eines gesonderten
Ausspruchs über den Wegfall der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten K.
bedarf es nicht, weil seine Verurteilung insgesamt aufgehoben ist.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Falls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den
(Banden-)Diebstahlstaten (vgl. hierzu BGHSt 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewie-
sen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei der
Beuteverwertung mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren)
Bandendiebstahl in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Dieb-
stahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit Gehilfenvorsatz unterstützt ha-
ben (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2002, 200, 201). Die Zusage der Mitwirkung bei
der Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge kann (zudem) versuchte Hehlerei
in Form der (versuchten) Absatzhilfe sein (§§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1, 2,
260 a Abs. 1, 22, 23 StGB; vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5;. BGH
NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande
verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten
an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewie-
sen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) – neben dem Urkundendelikt
(vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK
11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59
StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl.
Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20). Im Hinblick auf die Fälle II 2.2 bis 2.5 der
Urteilsgründe liegt möglicherweise nur eine (versuchte) Hehlereitat vor (vgl.
Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 29).
Tepperwien Kuckein Athing
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