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BGH Urteil vom 24.10.2002 – 5 StR 600/01

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja, aber ohne die Ausführungen zu II. 2a und 3a (Verfahrensrü- gen) Veröffentlichung: ja

AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG § 143

1. Für ein Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steueraussetzungsverfahren reicht ein Verhalten aus, mit dem eine bestehende Kontrolle oder Kontrollmöglichkeit über Waren beseitigt wird, so daß für die Zollbehörden die Eigenschaft der Waren als verbrauchsteuerpflichtig, aber unversteuert nicht mehr erkennbar ist.

2. Jedes in den Gesamtablauf eingebundene Mitglied einer Schmuggel- organisation ist zur Anmeldung der durch die Entziehung entstandenen Verbrauchsteuern verpflichtet und damit tauglicher Täter einer Steuer- hinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn es nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der Entziehung anzusehen ist.

3. Zur Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Schmuggelorganisation für entstandene Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung.

BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01 LG Berlin –

5 StR 600/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 24. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 23. und 24. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt H ,

Rechtsanwältin S

als Verteidiger des Angeklagten Ha ,

Rechtsanwalt St ,

Professor J

als Verteidiger des Angeklagten R ,

als Verteidiger des Angeklagten T ,

Rechtsanwalt D

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 24. Oktober 2002 für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ha und R

wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Ju-

ni 2001 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten T wird das ihn

betreffende, weitere Urteil des Landgerichts Berlin vom

selben Tage im Strafausspruch aufgehoben.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden

verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten Ha und R wegen

Steuerhinterziehung in sieben Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Ur-

kundenfälschung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Mo-

naten bzw. drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten T

hat es nach Abtrennung des Verfahrens durch gesondertes Urteil

wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen

der Angeklagten haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten die Angeklagten

spätestens seit Herbst 1998 zu einer Personenvereinigung, die arbeitsteilig

im Rahmen einer eingespielten Organisation fortgesetzt Alkohol in erhebli-

chem Umfang aus der Europäischen Union an den Zollbehörden vorbei nach

Polen schmuggelte. Dabei wurden im Zeitraum zwischen Mitte Dezember

1998 und Ende März 1999 von Mitgliedern dieser Schmuggelorganisation

unter Mitwirkung der Angeklagten sieben Transporte mit je 28.600 Litern (ein

Lkw) bzw. 57.200 Litern (zwei Lkw) extra reinen Alkohols (96 %iger Feinsprit)

von Frankreich nach Polen geschmuggelt, die jeweils zunächst im innerge-

meinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung zur Aus-

fuhr in die Ukraine abgefertigt worden waren. Die von der Organisation für

den Schwarzmarkt in Polen bestimmten Alkoholtransporte wurden, um das in

Polen bestehende Einfuhrverbot für Alkohol zu umgehen und um die nicht

ordnungsgemäße Ausfuhr aus der Europäischen Union zu verschleiern, bei

der Ausfuhr aus Deutschland als Chemikalien deklariert und unter Täu-

schung der Zollbehörden über die wahre Ladung nach Polen eingeführt. Da-

zu wurden auf deutschem Hoheitsgebiet die im Steueraussetzungsverfahren

mitzuführenden französischen begleitenden Verwaltungsdokumente (DCA)

gegen gefälschte CMR-Frachtbriefe ausgetauscht, die als Ladung Chemika-

lien auswiesen. Anschließend wurde der jeweils bis dahin auf Lastkraftwagen

beförderte und von Mitgliedern der Organisation in Personenkraftwagen be-

gleitete Alkohol in Hamburg in Bahncontainer umgeladen und per Eisenbahn

nach Polen versandt. Durch die Nichtanmeldung der dem Steuerversand-

verfahren in den sieben Fällen entnommenen Alkoholtransporte wurde

Branntweinsteuer in Höhe von mehr als 7,7 Mio. DM hinterzogen.

Im Rahmen der Arbeitsteilung bei Durchführung der Transporte war

der Angeklagte T für den Einkauf des Alkohols in Frankreich

und dessen Bezahlung zuständig. Hierbei erhielt er für jede Lkw-Ladung Al-

kohol von der Schmuggelorganisation eine „Belohnung“ von mindestens

3.000 DM. Insgesamt bestellte er bis März 1999 sechzig Lkw-Ladungen Al-

kohol. Zu der Organisation gehörte auch sein Bruder, der gesondert verfolgte

P T , der zusammen mit weiteren, zumeist unbekannt gebliebenen

Personen aus Polen die Transporte steuerte, die Tarnpapiere beschaffte und

den Absatz des Alkohols auf dem Schwarzmarkt in Polen organisierte. In den

Aufgabenbereich des Angeklagten Ha fiel die Abwicklung der Umla-

dung der bereits mit gefälschten Frachtpapieren angelieferten Alkoholladun-

gen in Bahncontainer sowie die Prüfung der gefälschten CMR-Frachtbriefe

auf ihre Eignung zur Täuschung. Zur Abwicklung der Umladung zog er den

Angeklagten R hinzu, der als einer der geschäftsführenden Gesell-

schafter die Lagerei Sch im Hamburger Freihafen leitete.

Für ihre Mitwirkung erhielten der Angeklagte Ha von der Organisation

3.000 DM je umgeladener Lkw-Ladung, der Angeklagte R 1.000 DM

pro Container. Daneben durfte der Angeklagte R in den vier Fällen, in

denen die Umladung auf dem Gelände der Firma Sch

durchgeführt wurde (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe), als „Risikozuschlag“

eine Rechnung mit einer Gewinnspanne von 500 DM statt üblicherweise

100 DM pro Container stellen.

Die verfahrensgegenständlichen Transporte gingen im einzelnen wie

folgt vonstatten:

Der Alkohol wurde von der Organisation bei der Distillerie G in

Aigre/Frankreich bezogen. Dort bestellte der Angeklagte T

jeweils die entsprechende Abnahmemenge. Anschließend wickelte er die

Bezahlung – zumeist persönlich in bar – über die Luxemburger Firma E

des Zeugen K ab. Nachdem die Firma E der Herstellerfirma die Be-

zahlung des Kaufpreises bestätigt hatte, eröffnete diese als Versender ein

Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung zur Ausfuhr aus dem Ver-

brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft über das Grenzzollamt

Frankfurt/Oder. Als Empfänger wurde die Firma „V “ in

Vinogradov/Ukraine angegeben, die von der Schmuggelorganisation speziell

zu dem Zweck gegründet worden war, als Tarnempfängerin aufzutreten. Der

Alkohol wurde dann von Mitgliedern der Schmuggelorganisation mit Lastzü-

gen statt zum Ausgangszollamt Frankfurt/Oder nach Hamburg gebracht. Vor

der Anlieferung im Hamburger Hafen wurden die französischen, bei Alkohol-

transporten im Steuerversandverfahren mitzuführenden begleitenden Ver-

waltungsdokumente (DCA) auf deutschem Hoheitsgebiet gegen CMR-

Frachtbriefe ausgetauscht, die als Ladung Chemikalien auswiesen und als

Versender deutsche Tarnadressen nannten. Bei den CMR-Frachtbriefen

handelte es sich um Totalfälschungen, die von Mitgliedern der Organisation

in Polen für diesen Zweck hergestellt worden waren. Die begleitenden Ver-

waltungsdokumente (DCA) wurden mit nachgemachten Ausfuhrstempeln an

die Firma G , welche die Steuerversandverfahren eröffnet hatte, zu-

rückgesandt. Damit sollte der Anschein einer ordnungsgemäßen Ausfuhr des

Alkohols unter zollamtlicher Überwachung erweckt werden. Ziel des Austau-

sches der Frachtpapiere war die Täuschung der polnischen Zollbehörden zur

Umgehung des polnischen Einfuhrverbotes.

Der Angeklagte Ha prüfte sodann die gefälschten CMR-

Frachtbriefe auf ihre Eignung zur Täuschung und wickelte mit dem Ange-

klagten R die Umladung der Alkoholtransporte zum Weiterversand mit

Bahncontainern nach Polen ab. Zur Verschleierung der Alkoholtransporte

schalteten sie die Firma I aus Campione, einer italienischen Enkla-

ve in der Schweiz ein, welche mit der Umladung von „Chemikalien“ und de-

ren anschließenden Transport nach Polen unter Einschaltung der Spedition

Rü beauftragt wurde. In den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe

wurde der angelieferte Alkohol auf dem Gelände der Firma Sch C

, in den übrigen Fällen bei einer anderen Firma im Hamburger Hafen,

in Bahncontainer umgeladen.

Bei Abwicklung der Transporte hielt der Angeklagte Ha Kontakt

zu P T und weiteren polnischen Hintermännern und übermittelte

ihnen die Containernummern. Diese wurden ihm jeweils vom Angeklagten

R mitgeteilt, der mit dem Geschäftsführer der Firma I in Ver-

bindung stand und – sofern die Umladungen nicht auf seinem Firmengelände

stattfanden – die Containernummern bei der Spedition Rü er-

fragte.

Alle drei Angeklagten nahmen zumindest billigend in Kauf, daß durch

den Austausch der Frachtpapiere in Deutschland und einer damit verbunde-

nen Entziehung der Alkoholtransporte aus der zollamtlichen Überwachung

deutsche Branntweinsteuer entstand; dennoch gaben sie entsprechende

Steueranmeldungen nicht ab. Sie hielten einerseits eine ordnungsgemäße

Ausfuhr aus der Europäischen Union mit anschließendem Einführen unter

falscher Warenbezeichnung nach Polen wegen der Zusammenarbeit der

deutschen und polnischen Grenzkontrollstellen nicht für möglich; anderer-

seits war für sie nur unversteuerter Alkohol auf dem Schwarzmarkt in Polen

mit Gewinn absetzbar.

II.

Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet.

1. Revision des Angeklagten Ha

a) Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher bereits unzulässig.

b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen jeweils den

Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterzie-

hung.

aa) Eine unechte Urkunde gebraucht (im Sinne von § 267 Abs. 1

3. Alternative StGB), wer sie zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr

der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich macht (vgl. BGHSt 36, 64, 65;

Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 267 Rdn. 23).

Der Angeklagte hat vorsätzlich falsche Urkunden gebraucht, indem er

die von Mitgliedern der Schmuggelorganisation mit den Alkoholtransporten

angelieferten Totalfälschungen von CMR-Frachtbriefen für Chemikalienliefe-

rungen nach dem Umladen auf Bahncontainer in Hamburg den Alkoholliefe-

rungen wieder beifügen ließ. Hierdurch sollten insbesondere die Zollbehör-

den beim Weitertransport des Alkohols auf der Schiene nach Polen über die

Art der transportierten Ware getäuscht werden.

Die von dem Angeklagten begangene Urkundenfälschung erstreckt

sich auch auf das von anderen Mitgliedern der Schmuggelorganisation auf

deutschem Hoheitsgebiet schon vor dem Anliefern des Alkohols in Hamburg

vorgenommene Austauschen der begleitenden Verwaltungsdokumente mit

gefälschten CMR-Frachtbriefen. Deren Handeln ist dem Angeklagten wie

eigenes Handeln zuzurechnen. Der Angeklagte war Mittäter (§ 25 Abs. 2

StGB) aller im Rahmen des Alkoholschmuggels von Frankreich nach Polen

von Mitgliedern der Schmuggelorganisation arbeitsteilig begangenen Straf-

taten. Der Alkoholschmuggel umfaßte das gesamte Tatgeschehen von der

Beschaffung des Alkohols in Frankreich über den Transport nach Deutsch-

land, den Austausch der Frachtpapiere, die Umladung in Bahncontainer bis

hin zum Einschmuggeln an den polnischen Zollbehörden vorbei nach Polen.

(1) Mittäterschaftlich handelt derjenige, der aufgrund eines gemeinsa-

men Tatplans einen für die Deliktsbegehung förderlichen Tatbeitrag leistet,

welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden

Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend

die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils er-

scheinen läßt. Ob dies der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beant-

worten. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene

Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft

oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr., vgl. BGHSt 37,

289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2 m. w. N.). Auf der Grund-

lage gemeinsamen Wollens kann dabei sogar eine bloße Mitwirkung bei der

Tatvorbereitung oder eine sonstige Unterstützungshandlung ausreichen (vgl.

BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1995, 120; 1999, 609). Allerdings kommt

eine (sukzessive) Mittäterschaft dann nicht (mehr) in Betracht, wenn eine

tatunterstützende „Beteiligungshandlung“ erst nach Beendigung einer Straftat

– also nach dem Handlungsgeschehen, mit dem das Tatunrecht seinen Ab-

schluß findet – einsetzt, selbst wenn die Mitwirkung vorher zugesagt worden

ist (vgl. BGH, Beschl. vom 13. August 2002 – 4 StR 208/02; Tröndle/Fischer,

StGB 50. Aufl. § 22 Rdn. 6, § 25 Rdn. 9 m. w. N.).

Die tatrichterliche Bewertung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und

Beihilfe ist dabei nur begrenzt der revisionsgerichtlichen Überprüfung zu-

gänglich (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Oktober 1997 – 4 StR 226/97). In

Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für diese Wertung ei-

nen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil – wie

hier – erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und

vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisions-

gericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine

andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW

1997, 3385, 3387; NStZ-RR 1998, 136; jeweils m. w. N.).

(2) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Landgericht vor-

genommene, auf der Hand liegende Würdigung des Verhaltens des Ange-

klagten als Mittäterschaft und nicht als Beihilfe aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden.

Der Angeklagte hatte erhebliches Eigeninteresse an den Taten. Auch

wenn sein aus jedem Schmuggeltransport resultierender Gewinn von jeweils

3.000 DM im Hinblick auf das Gesamtvolumen der einzelnen Alkoholtrans-

porte nicht sehr bedeutend erscheint, hatte diese Einnahmequelle für den

Angeklagten erhebliche Bedeutung. Die Taten waren auf vielfache Tatbege-

hung in hoher Tatfrequenz ausgelegt. Jedenfalls durfte das Landgericht die

Tatherrschaft des Angeklagten über einen wichtigen Teil des Gesamtge-

schehens als ausschlaggebenden Grund für die Annahme einer Mittäter-

schaft heranziehen. Der Angeklagte war in der Schmuggelorganisation für

den gesamten Bereich der Umladung des Alkohols, der einen hohen logisti-

schen Aufwand und die Einschaltung mehrere Firmen erforderte, sowie für

den Weiterversand der Ware nach Polen verantwortlich (UA S. 8 f.). Zu sei-

nen Aufgaben gehörte die Überprüfung der gefälschten Frachtbriefe auf ihre

Eignung zur Täuschung (UA S. 8) und der Kontakt zu den polnischen Hin-

termännern, die nur aufgrund seiner Übermittlung der Containernummern die

Container in Empfang nehmen und den Alkohol auf den Schwarzmarkt brin-

gen konnten (UA S. 13). Der in den Tatplan eingeweihte (UA S. 8) Ange-

klagte hatte damit innerhalb einer arbeitsteilig und konspirativ handelnden

Schmuggelorganisation (UA S. 14) während eines wesentlichen Teils des

Geschehensablaufes eine fast alleinige Herrschaft über wertvolle Ware, auf

der bei einer Überführung in den freien Verkehr Verbrauchsteuern je Liefe-

rung von 700.000 DM bzw. 1,4 Mio. DM lasteten.

Die Taten waren, als der Angeklagte seine Tatbeiträge erbrachte,

noch nicht beendet, weil der Gebrauch der falschen Frachtpapiere andauerte

und die steuerlichen Erklärungspflichten fortbestanden.

bb) Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch wegen (mit-

täterschaftlich begangener) Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370

Abs. 1 Nr. 2 AO, § 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. Er hat in bewußtem und ge-

wolltem Zusammenwirken mit den anderen für den Austausch der Frachtpa-

piere verantwortlichen Mitgliedern der Organisation gegen die sich aus § 143

Abs. 4 Satz 3 BranntwMonG ergebende Pflicht verstoßen, für die Alkohollie-

ferungen nach Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente gegen

gefälschte CMR-Frachtbriefe unverzüglich eine Steueranmeldung ab-

zugeben.

Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

kann freilich nur sein, wer selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsa-

chen besonders verpflichtet ist (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 1). Die-

se Pflicht ergab sich indes hier für den Angeklagten daraus, daß er als Ent-

zieher des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in eigener Person

Steuerschuldner der Branntweinsteuer geworden war (vgl. § 143 Abs. 4

Satz 2 BranntwMonG). Der aus Frankreich im innergemeinschaftlichen Steu-

erversandverfahren zum Zwecke der Ausfuhr in die Ukraine nach Deutsch-

land transportierte Alkohol wurde diesem Verfahren im Inland entzogen; die-

se Entziehung ist dem Angeklagten zuzurechnen.

(1) Der nach den Urteilsfeststellungen im Inland erfolgte Austausch

der Frachtpapiere stellt eine Entziehung des unter Steueraussetzung trans-

portierten Alkohols aus diesem Verfahren im Sinne von § 143 Abs. 4 Satz 2

BranntwMonG dar.

(a) Die Alkohollieferungen befanden sich im innergemeinschaftlichen

Steuerversandverfahren und damit in einem Steueraussetzungsverfahren,

als sie zum Zwecke der Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft (zu-

nächst) nach Deutschland transportiert wurden (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

BranntwMonG).

Sie wurden von der Distillerie G in Aigre/Frankreich zur Ausfuhr

aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union unter Steueraus-

setzung abgefertigt (vgl. Art. 302 L i.V.m. Art. 302 E des französischen Code

Général des Impôts, CGI; diese Regelung entspricht § 142 Abs. 1 Branntw-

MonG) und durften steuerfrei in diesem Verfahren durch das Steuergebiet

der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden (§ 133 Abs. 1 Nr. 2,

§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BranntwMonG).

Das Steueraussetzungsverfahren ist auch wirksam eröffnet worden.

Dem steht nicht entgegen, daß die Schmuggelorganisation nicht die Absicht

hatte, den Alkohol tatsächlich an die lediglich als Tarnempfänger angegebe-

ne Firma „V “ in der Ukraine zu liefern.

Zwar ist dann kein wirksames Steueraussetzungsverfahren gegeben,

wenn an einen nicht bezugsberechtigten Empfänger im Inland geliefert wird

(BFH ZfZ 2000, 312) oder wenn der Versender in dem begleitenden Verwal-

tungsdokument einen nicht existierenden Empfänger angibt und dies auch

weiß (FG Düsseldorf ZfZ 2000, 385).

Diese Fälle liegen hier aber nicht vor. Der Versender, die Firma G

, hat einen tatsächlich existierenden Empfänger, die Firma „V “ an-

gegeben und wollte die Ware auch dorthin liefern. Bei dieser Firma handelte

es sich um eine Tarnfirma, nicht um eine Scheinfirma. Die Tatsache, daß die

Schmuggelorganisation von Anfang an die Absicht hatte, die Ware nicht in

die Ukraine, sondern nach Polen zu bringen, spielt für die Wirksamkeit des

eröffneten Steueraussetzungsverfahrens ebensowenig eine Rolle wie die

Tatsache, daß die angegebene Empfängerfirma die Ware nicht empfangen

wollte. Entscheidend ist vielmehr, daß der Versender bei Eröffnung des

Steueraussetzungsverfahrens die Ausfuhr an den angegebenen Empfänger

tatsächlich beabsichtigte. Selbst wenn die Empfängerfirma als Scheinfirma

anzusehen wäre, würde dies nicht dazu führen, ein von Anfang an unwirk-

sames Steueraussetzungsverfahren annehmen zu können. Die Ware sollte

ausgeführt werden und damit zu keiner Zeit im Inland an einen nicht bezugs-

berechtigten Empfänger gelangen. Ob der Empfänger in einem Drittland be-

zugsberechtigt ist, bleibt für die Wirksamkeit des Steueraussetzungsverfah-

rens, das am Ausgangszollamt endet, ohne Bedeutung. Der Alkohol ist damit

nicht bereits in Frankreich mit Verlassen des Steuerlagers des Herstellers

des Alkohols in den freien Verkehr gelangt.

Nach der Abfertigung und Entfernung aus dem Steuerlager des Her-

stellers wurde der Alkohol unter Beachtung der Förmlichkeiten des Steuer-

aussetzungsverfahrens mit den entsprechenden französischen begleitenden

Verwaltungsdokumenten (DCA) von Frankreich nach Deutschland transpor-

tiert.

(b) Der Alkohol wurde im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutsch-

land dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(aa) Der Begriff des Entziehens aus dem Steueraussetzungsverfahren

im Sinne des § 143 BranntwMonG, der die Rechtsfolgen von Unregelmäßig-

keiten im Verkehr unter Steueraussetzung regelt, ist weder im BranntwMonG

noch im sonstigen nationalen Recht ausdrücklich definiert. Seine Bedeutung

ist daher nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.

Zwar führt die Auslegung allein anhand der Wortbedeutung nicht zu

einem sicheren Ergebnis. Ihr ist aber immerhin zu entnehmen, daß die Ent-

ziehung ein Verhalten voraussetzt, mit dem eine bestehende Kontrolle oder

Kontrollmöglichkeit über Gegenstände beseitigt wird. Die historische, die te-

leologische und die systematische Auslegung – unter Orientierung am Euro-

päischen Gemeinschaftsrecht – bestätigen dies.

Da das System der Steueraussetzung von Verbrauchsteuern im euro-

päischen Warenverkehr – und damit auch § 143 BranntwMonG – auf ge-

meinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht, sind vorrangig diese zur Auslegung

des Begriffs des Entziehens heranzuziehen. Das Steueraussetzungsverfah-

ren ist ein durch Gemeinschaftsrecht geschaffenes neues Institut des Ver-

brauchsteuerrechts, das nach Abschaffung der Erhebung von Verbrauch-

steuern im innergemeinschaftlichen Verkehr an den Binnengrenzen der Mit-

gliedstaaten im Zusammenhang mit der Errichtung des europäischen Bin-

nenmarktes zum 1. Januar 1993 eingeführt wurde. Es ermöglicht in Bezug

auf verbrauchsteuerpflichtige Waren die Vornahme bestimmter Maßnahmen

– wie z.B. die Beförderung –, ohne daß dabei für die betroffenen Waren ein

Steueranspruch entsteht oder besteht (vgl. Beermann DStZ 1993, 291). Die

Vorschriften über das Steueraussetzungsverfahren wurden durch das Ver-

brauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992,

2150) als nationale Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom

25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung

und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG 1992 Nr. L 76

S. 1; im folgenden: Systemrichtlinie) in die deutschen Verbrauchsteuergeset-

ze eingefügt; zugleich wurde zur Überwachung der Verbrauchsteuerverfah-

ren, insbesondere zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung,

eine verbrauchsteuerrechtliche Steueraufsicht geschaffen (vgl. § 209 ff. AO).

§ 143 BranntwMonG basiert auf Art. 20 (i.V.m. Art. 4 lit. c und Art. 6

Abs. 1 lit. a) der Systemrichtlinie 92/12/EWG. Der in § 143 BranntwMonG

verwendete Begriff des Entziehens aus dem Steueraussetzungsverfahren

wird allerdings in der Systemrichtlinie ebenfalls nicht definiert. Art. 20 dieser

Richtlinie spricht vielmehr von Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen,

aufgrund derer eine Verbrauchsteuer entsteht, und setzt damit die Steuer-

entstehung, die Folge des Entziehens, bereits voraus.

Art. 6 Abs. 1 der Systemrichtlinie regelt die Entstehungstatbestände.

Nach dieser Vorschrift entsteht die Verbrauchsteuer mit der „Überführung in

den steuerlich freien Verkehr“, darunter auch durch „jede – auch unrechtmä-

ßige – Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung“ (Art. 6

Abs. 1 lit. a). Allerdings überläßt es die Systemrichtlinie wieder dem nationa-

len Recht, was als Überführung in den freien Verkehr anzusehen ist. Nach

Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie richten sich nämlich die Voraussetzungen für

das Entstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuer-

satz nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steu-

eranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den

steuerlich freien Verkehr stattfindet.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat zur

Erläuterung, wann eine solche Entnahme vorliegt, mit Urteil vom

5. April 2001 in der Rechtssache C-325/99 – G. van de Water – (Slg. 2001,

I-2729) unter Tz. 35 den Wortlaut der Systemrichtlinie wiederholt: „Nach Arti-

kel 6 Absatz 1 der Richtlinie gelten als Überführung in den steuerrechtlich

freien Verkehr nicht nur jede Herstellung oder Einfuhr verbrauchsteuerpflich-

tiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, sondern

auch jede – auch unrechtmäßige – Entnahme der Waren aus einem solchen

Verfahren“.

Allerdings lassen die Begründungserwägungen zur Systemrichtlinie

(92/12/EWG) deutlich werden, daß das Funktionieren des gemeinschafts-

rechtlichen Verbrauchsteuersystems die Möglichkeit eines jederzeitigen

Zugriffs auf die verbrauchsteuerpflichtige Ware und damit die Kenntnis des

Ortes, wo sich die Ware befindet, voraussetzt. So wird in der Begründung zur

Richtlinie ausdrücklich festgestellt: „Die Durchsetzung des Steueranspruchs

setzt ... eine Kenntnis der Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Wa-

ren voraus. Es ist deshalb ein Begleitpapier für diese Waren vorzusehen. ...

Jede Ware muß leicht identifizierbar sein.“

Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzge-

richte hat bisher noch keine einheitlichen Auslegungskriterien für die Begriffe

„Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren“ und „Überführung in den

freien Verkehr durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerausset-

zungsverfahren“ entwickelt. Während einerseits das FG Düsseldorf ein Ent-

ziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren immer dann für gegeben hält,

wenn dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist (ZfZ

1998, 211), und somit auch dann, wenn bei einer zur Ausfuhr in das Außen-

gebiet im Steueraussetzungsverfahren bestimmten Ware aufgrund der Fäl-

schung des begleitenden Verwaltungsdokuments der Transportweg von ab-

handen gekommenen Branntweinerzeugnissen nicht nachvollzogen werden

kann (ZfZ 2000, 242), wird andererseits nicht in jedem Fall der bloße Aus-

tausch von Begleitpapieren vor der Ausfuhr einer Ware als Entziehung aus

dem Steueraussetzungsverfahren angesehen (vgl. FG München ZfZ 2001,

246 und Urt. vom 12. September 2001 – 3 K 2464/98). Wieder andere legen

den Begriff des Entziehens im Sinne von § 143 BranntwMonG nach den zu

Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entwickelten Grundsätzen aus (vgl. FG Ham-

burg, Urt. vom 24. April 2001 – IV 285/98).

Allerdings gibt es zum zollrechtlichen Begriff „Entziehen aus der zoll-

amtlichen Überwachung“ (Art. 203 Abs. 1 ZK) eine gefestigte Rechtspre-

chung. Danach ist zur Aufrechterhaltung der Kontrollmöglichkeit über Waren,

die sich im (zollrechtlichen) Versandverfahren befinden, grundsätzlich erfor-

derlich, daß diese nur in einer mit dem Versandverfahren zu vereinbarenden

Weise behandelt werden (BFH ZfZ 2000, 419). Steht die Behandlung des

Zollversandguts in keinem Zusammenhang mit dieser Beförderung, so gerät

es in der Regel außerhalb der Kontrolle im Rahmen der zollamtlichen Über-

wachung und ist damit entzogen (BFHE 144, 311, 313). Maßgebliches Krite-

rium für die Abgabenbefreiung in einem Versandverfahren ist die ständige

Kontrollmöglichkeit der Ware durch die für das Verfahren zuständigen Be-

hörden.

Noch deutlicher wird das Erfordernis der jederzeitigen Kontrollmög-

lichkeit für ein solches Versandverfahren in der Rechtsprechung des EuGH

zum Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung: Mit Urteil des

EuGH vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99 – Liberexim BV

(ZfZ 2002, 338), das insoweit auch auf die Entscheidung des EuGH in der

Rechtssache C-66/99 (D. Wandel, Slg. 2001, I-873) Bezug nimmt, ist der

Begriff der Entziehung so zu verstehen, „daß er jede Handlung oder Unter-

lassung umfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur

zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden

Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorge-

sehenen Prüfungen gehindert wird“ (Tz. 55), wobei es nicht erforderlich ist,

daß insoweit ein subjektives Element vorliegt (Tz. 61).

Auch wenn diese Rechtsprechung zum zollrechtlichen Entziehungs-

tatbestand nicht ohne weiteres auf die Entziehung aus dem Steuerausset-

zungsverfahren bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren übertragen werden

kann, so wird anhand einer systematischen Auslegung deutlich, daß den Be-

griffen des Entziehens aus einem (zollrechtlichen) externen Versandverfah-

ren und des Entziehens aus einem Steueraussetzungsverfahren wegen der

Parallelität der Regelungen und ihrer inneren Verzahnung zumindest weitge-

hend derselbe Bedeutungsgehalt zukommt.

Die Regelungssysteme des EG-Zollrechts und des EG-Ver-

brauchsteuerrechts haben beide ihre Rechtsquellen im Europäischen Ge-

meinschaftsrecht und dienen gemeinsam der Verwirklichung des Europäi-

schen Binnenmarktes (vgl. Art. 14 EG). Während das Europäische Zollrecht

seine Grundlage im Zollkodex (Verordnung Nr. 2913/92/EWG des Rates zur

Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) und der zugehörigen Durch-

führungsverordnung Nr. 2454/93/EWG hat, ist das Verbrauchsteuerrecht in

der Europäischen Union durch die System-, Struktur- und Steuersatzrichtlini-

en weitgehend harmonisiert; dabei sind die Steuerentstehungstatbestände

durch die Systemrichtlinie Nr. 92/12/EWG bereits im einzelnen einheitlich

festgelegt (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3). Sowohl für das EG-Zollrecht als

auch parallel dazu für das EG-Verbrauchsteuerrecht sind die Kontrollen an

den Binnengrenzen zur Schaffung des Europäischen Binnenmarktes abge-

schafft worden; sie wurden durch gemeinsame Zoll- und harmonisierte Ver-

brauchsteuerregelungen ersetzt (vgl. zum Verbrauchsteuerrecht Beermann

DStZ 1993, 257 ff., 291 ff.; Wolffgang in Lenz, EG-Vertrag 2. Aufl. Art. 93

Rdn. 27 ff.).

Beiden Rechtssystemen ist auch gemeinsam, daß Waren, die zum

Zwecke der Ausfuhr in einem Versandverfahren befördert werden, der zoll-

amtlichen Überwachung unterliegen (Zoll: externes Versandverfahren,

Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Nr. 13 ZK, Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 91 ZK; Ver-

brauchsteuern: Steueraussetzungsverfahren, Art. 5 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1

Systemrichtlinie 92/12/EWG i.V.m. § 209 AO). Die zollamtliche Überwachung

soll in diesen Fällen sicherstellen, daß für die Waren, wenn sie nicht bestim-

mungsgemäß ausgeführt werden, die gesetzlichen Abgaben erhoben wer-

den. Wird eine verbrauchsteuerpflichtige Ware in einem zollrechtlichen

Nichterhebungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 lit. a) transportiert, dann befindet sie

sich automatisch auch unter Steueraussetzung (vgl. Art. 5 Abs. 2 System-

richtlinie 92/12/EWG). Für den Fall der Einfuhr verweisen die Verbrauchsteu-

ergesetze sogar insgesamt auf die für Zölle geltenden Vorschriften (vgl. § 21

Abs. 2 UStG; § 147 Abs. 1 BranntwMonG; § 21 TabStG; § 13 KaffeeStG;

§ 23 MinöStG; § 13 Abs. 1 BierStG).

Sowohl mit dem zollrechtlichen Versandverfahren als auch mit dem

Steueraussetzungsverfahren werden Transporterleichterungen für Waren

normiert, die nicht im Gemeinschaftsgebiet in den freien Verkehr gelangen

sollen. Beide Verfahren können als Massenverfahren aber nur dann dauer-

haft funktionieren, ohne das Abgabensystem als solches zu gefährden, wenn

der Aufenthaltsort der in dem Versandverfahren beförderten Ware stets be-

kannt ist. Nur dann ist nämlich sichergestellt, daß die anfallenden Abgaben

erhoben werden können, wenn die Ware aus dem Verfahren heraus einer

abgabepflichtigen Verwendung zugeführt wird. Solches kann aber dann nicht

mehr festgestellt werden, wenn die zuständigen staatlichen Stellen keine

Kenntnis mehr vom Aufenthaltsort der Ware haben. Deshalb ist das Steuer-

aussetzungsverfahren – ebenso wie das zollrechtliche externe Versandver-

fahren – gekennzeichnet durch eine stattfindende zollamtliche Überwachung

bzw. Steueraufsicht (vgl. Schroer-Schallenberg in: Europäisches Forum für

Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (Hrsg.), Hemmnisse und

Sanktionen in der EU, S. 125).

Diese Parallelität und enge innere Verzahnung der beiden Regelungs-

systeme ließe eine wesentlich unterschiedliche Auslegung des Begriffs der

Entziehung systemwidrig und nicht nachvollziehbar erscheinen. Bei der

Auslegung des Begriffs der Entziehung bzw. der Entnahme sind daher für die

zollrechtlichen und die verbrauchsteuerrechtlichen Versandverfahren weitge-

hend dieselben Grundsätze zu beachten, insbesondere das Erfordernis einer

ständigen Kontrollierbarkeit der Waren als Voraussetzung für den Ausnah-

mefall der Abgabenbefreiung. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist mit

Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, daß zollrechtlich eine Entziehung

vorliegt, wenn „die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu

einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durch-

führung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen ge-

hindert wird“ (vgl. Urteil des EuGH in der Rechtssache C-66/99 – D. Wandel,

Slg. 2001, I-873, Tz. 55), jedenfalls immer dann ein Entziehen aus einem

Steueraussetzungsverfahren gegeben, wenn durch einen objektiven Verstoß

gegen die Regeln der Steueraussetzung eine auch nur vorübergehende Un-

terbrechung der Steueraufsicht gegeben ist (so auch Reiche in Teich-

ner/Alexander/Reiche, MinöStG § 18 Rdn. 35). In einem solchen Fall ist

nämlich die Ware als in einem steuerrechtlich freien Verkehr befindlich anzu-

sehen (vgl. Reiche aaO Rdn. 33; Beermann aaO S. 292; Soyk ZfZ 1998, 2,

4 f. m. w. N.). Die nach der Systemrichtlinie 92/12/EWG erforderliche Kennt-

nis der Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist dann nicht

mehr gegeben.

Einer Vorlage an den EuGH zur Klärung des Begriffes der Entnahme

verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung

(Art. 6 Abs. 1

lit. a der Systemrichtlinie)

in einem Vorabentschei-

dungsverfahren (Art. 234 Abs. 3 EG) bedarf es hier nicht. Art. 234 EG hat

zum Ziel, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschafts-

rechts in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dabei soll mit Abs. 3

des Art. 234 EG durch das Auslegungsmonopol des EuGH für Regelungen

des Gemeinschaftsrechts insbesondere verhindert werden, daß sich in einem

Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Nor-

men des Gemeinschaftsrechts nicht in Einklang steht (EuGH NJW 1983,

2751). Eine Vorlage an den EuGH ist daher nur dann entbehrlich, wenn im

konkreten Fall bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt

oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,

daß kein vernünftiger Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt

(EuGH NJW 1983, 1257). Zwar hat der EuGH eine Auslegung des Begriffs

der Entziehung für das Steueraussetzungsverfahren bisher noch nicht vor-

genommen. Es besteht aber angesichts der Rechtsprechung des EuGH zum

zollrechtlichen Begriff des Entziehens unter Berücksichtigung der Systematik

und der Entstehungsgeschichte der betroffenen Regelungsmaterien kein

ernsthafter Zweifel daran, daß der EuGH für den Begriff des Entziehens aus

dem Steueraussetzungsverfahren zur selben Auslegung wie für den zoll-

rechtlichen Begriff des Entziehens gelangen würde. Die gesicherte Recht-

sprechung des EuGH zum Begriff des Entziehens im Zollrecht, die der Senat

seiner Auslegung des Begriffs des Entziehens aus dem Steueraussetzungs-

verfahren zugrundelegt, läßt neben der vom Senat vorgenommenen Ausle-

gung keine weiteren vernünftigerweise möglichen Auslegungen mehr zu.

Damit lag im Entfernen der begleitenden Verwaltungsdokumente von

der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderten Alkohol-

lieferung und der Ersetzung durch auf nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren

lautende CMR-Frachtbriefe eine Entziehung aus dem Steueraussetzungs-

verfahren im Sinne des § 143 BranntwMonG. Für die zuständigen Behörden

war es ab diesem Zeitpunkt auch bei einer möglichen Kontrolle der Begleit-

papiere nicht mehr erkennbar, daß es sich bei der Ware um eine ver-

brauchsteuerpflichtige, aber unversteuerte Ware handelt.

(bb) Der Einwand, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern könne dann

nicht gegeben sein, wenn der Nachweis erbracht sei, daß die Ware letztlich

tatsächlich noch ausgeführt worden sei, greift nicht durch. Entgegen der An-

sicht der Verteidigung steht die Tatsache der späteren Ausfuhr des Alkohols

der Annahme einer (vorher erfolgten) Entziehung aus dem Steuerausset-

zungsverfahren nicht entgegen. Wie dies bereits in den Begründungserwä-

gungen zur Systemrichtlinie 92/12/EWG zum Ausdruck kommt, sind Steuer-

aussetzungsverfahren sehr formelle Verfahren, die auf eine hinreichende

Kontrollmöglichkeit der in diesen Verfahren transportierten Erzeugnisse an-

gewiesen sind. Besteht diese Kontrollmöglichkeit für die zuständigen Steuer-

behörden nicht mehr, ist die Ware in den freien Verkehr gelangt und damit

der Besteuerungstatbestand erfüllt. Die Tatsache, daß Bewegungen dieser

verbrauchsteuerpflichtigen Ware über einen längeren Zeitraum ohne Kennt-

nis der zuständigen Behörden vonstatten gegangen sind, steht mit den

Grundprinzipien des Steueraussetzungsverfahrens so im Widerspruch, daß

es für die Frage der Entziehung nicht darauf ankommen kann, ob die Ware

letztlich einer steuerfreien Verwendung zugeführt wird oder nicht bzw. ob das

mit dem Steueraussetzungsverfahren beabsichtigte Ziel der Ausfuhr noch

erreicht wird. Der Verstoß gegen die Vorschriften des innergemeinschaftli-

chen Versandverfahrens ist auch so erheblich, daß er nicht lediglich als Ver-

letzung bloßer Ordnungsvorschriften angesehen werden kann. Entgegen

Schroer-Schallenberg (aaO S. 130 f.) liegt darin nicht lediglich ein Verfah-

rensverstoß ohne steuerschuldrechtliche Konsequenzen. Das Steuerausset-

zungsverfahren ist nämlich hier durch die Ausfuhr unter Vorlage falscher

Frachtpapiere überhaupt nicht abgeschlossen worden. Das Verfahren der

Steueraussetzung ist erst dann erledigt, wenn die Ausgangszollstelle be-

scheinigt, daß die verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Gemeinschaft ver-

lassen haben (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Systemrichtlinie 92/12/EWG). Auch sind

die in § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG für den Fall des Entziehens nor-

mierten Ausnahmen von der Steuerentstehung nicht gegeben. Der Alkohol

ist weder nachweislich untergegangen, noch an Personen im Steuergebiet

abgegeben worden, die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steuerausset-

zung berechtigt sind; ein dem Untergang nach § 143 Abs. 1 Satz 2 Branntw-

MonG gleichstehender Schwund liegt ebenfalls nicht vor. Etwas anderes er-

gibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 3 Branntw-

MonG, die keine tatbestandlichen Einschränkungen für die Fälle der Steuer-

entstehung bei einer „echten“ Entziehung nach § 143 Abs. 1 Satz 1

BranntwMonG enthält, sondern im Gegenteil für bestimmte – hier nicht vor-

liegende – Fallkonstellationen die Fiktion einer Entziehung aus dem Steuer-

aussetzungsverfahren normiert.

Im übrigen muß die Frage, ob eine Entziehung gegeben ist, zum Zeit-

punkt einer möglichen Entziehung eindeutig zu klären sein. Ob eine Entzie-

hung vorliegt, kann damit nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis

(eventuelle tatsächliche Ausfuhr auf anderem als dem vorgesehenen Wege)

abhängig gemacht werden; die tatsächliche Ausfuhr führt auch nicht zu ei-

nem automatischen nachträglichen Wegfall einer einmal entstandenen Ver-

brauchsteuer. Wird die Ware letztlich doch noch ausgeführt, kann dies steu-

erschuldrechtlich allenfalls – damit die Erhebung der Steuer für eine ausge-

führte Ware nicht einer ungewollten Sanktion gleichkommt (vgl. BFH

DStRE 2002, 54, 56) – für die Frage eines möglichen Erlasses der Steuer

(vgl. § 227 AO; Art. 239 ZK) und steuerstrafrechtlich nur für die Frage der

Strafzumessung von Bedeutung sein.

(2) Der Angeklagte Ha ist aufgrund des Besteuerungstatbe-

standes § 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG Steuerschuldner der durch die

Entziehung anfallenden Branntweinsteuer geworden. Zwar hat der Ange-

klagte die Entziehung nicht in eigener Person vorgenommen – vielmehr wur-

de der Alkohol im Hamburger Hafen bereits mit den gefälschten CMR-

Frachtbriefen angeliefert (vgl. UA S. 8) –; ihm ist aber die Entziehung des

Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren durch andere Mitglieder der

Organisation wie eigenes Tun zuzurechnen.

Das BranntwMonG definiert nicht, wer Verantwortlicher einer Entzie-

hung im Sinne des § 143 BranntwMonG und damit Täter einer Steuerhinter-

ziehung sein kann.

Eine ausdifferenzierte Regelung, wer bei einer Entziehung aus der

zollamtlichen Überwachung Zollschuldner wird, findet sich in Art. 203 Abs. 3

Zollkodex (ZK): Es sind dies nicht nur die Personen, welche die Ware der

zollamtlichen Überwachung entzogen haben (1. Spiegelstrich), sondern auch

diejenigen Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren

(2. Spiegelstrich) und sogar die Personen, welche die Ware in Besitz gehabt

haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erhalts der Ware wußten oder billiger-

weise hätten wissen müssen, daß diese der zollamtlichen Überwachung ent-

zogen war (3. Spiegelstrich).

Diese Regelung kann allerdings nicht auf die Entziehung aus dem

Steueraussetzungsverfahren übertragen werden. Sie legt nämlich nicht fest,

wer als Entzieher anzusehen ist, sondern bestimmt lediglich, daß neben dem

Entzieher weitere Personen, z. B. Gehilfen, Steuerhehler, weitere Zollschuld-

ner werden. Eine solche Regelung enthält § 143 BranntwMonG nicht. Gegen

eine Regelungslücke insoweit und eine analoge Anwendung von Art. 203

Abs. 3 ZK spricht, daß beide Vorschriften etwa zum selben Zeitpunkt (1992)

Gesetz geworden sind, der Gesetzgeber jedoch unterschiedliche Regelun-

gen getroffen hat. Allenfalls kann aus der Regelung des Art. 203 Abs. 3 ZK

im Umkehrschluß geschlossen werden, daß bloße Gehilfen bei einer Entzie-

hung nicht selbst als Entzieher anzusehen sind.

Wer als Täter einer Entziehung anzusehen ist, muß damit sowohl für

§ 143 BranntwMonG als auch für Art. 203 Abs. 3 ZK nach allgemeinen

Grundsätzen bestimmt werden.

Nach der Rechtsprechung des BFH (zur Entziehung aus zollamtlicher

Überwachung) ist Täter der Entziehungshandlung derjenige, der die Hand-

lung selbst ausführt, wie auch derjenige, der die Handlung veranlaßt, d.h. die

Tatherrschaft hat (vgl. BFHE 161, 266, 270; BFH ZfZ 2000, 419). Für die Be-

stimmung der Täterschaft einer vorsätzlich herbeigeführten Entziehung im

Sinne von § 143 BranntwMonG sind damit die von der Rechtsprechung für

die Mittäterschaft bei einer Straftat entwickelten Grundsätze (vgl. oben) ent-

sprechend anzuwenden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß es sich bei

§ 143 BranntwMonG um einen Steuerentstehungstatbestand und nicht um

einen Straftatbestand handelt: Erst wenn feststeht, daß der Steuertatbestand

erfüllt ist, ergeben sich im Sinne des § 370 AO strafrechtlich relevante steu-

erliche Verhaltenspflichten (die Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung).

Die Haftungsnorm des § 143 Abs. 4 Satz 2 BrannwMonG hat aber zumindest

für den Fall vorsätzlicher Entziehung einen deliktischen Charakter, was die

Heranziehung der Grundsätze über die Mittäterschaft rechtfertigt.

Danach ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts, den Ange-

klagten Ha wegen seiner fast alleinigen Tatherrschaft über einen we-

sentlichen Teil des Geschehensablaufes innerhalb einer arbeitsteilig und

konspirativ handelnden Schmuggelorganisation als Mittäter des gesamten

Alkoholschmuggels (siehe oben) und damit auch als Entzieher des Alkohols

aus dem Steueraussetzungsverfahren anzusehen, aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, daß der Alkohol bereits mit aus-

getauschten Frachtpapieren in Hamburg angeliefert wurde, als der eigentli-

che Tatbeitrag des Angeklagten Ha erst einsetzte. Die Entziehung des

Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren war durch die bloße Aus-

wechslung der Frachtpapiere noch nicht so weit abgeschlossen, daß eine

Beteiligung des Angeklagten Ha an ihr nicht mehr möglich gewesen

wäre und seine Handlungen damit nur noch dem Absatz (§ 374 AO) einer

bereits dem Verfahren entzogenen Ware oder der Begünstigung (§ 257

StGB) anderer Personen hätten dienen können. Die Alkohollieferungen be-

fanden sich bis zur Umladung durch die Angeklagten Ha und R

noch in denselben Lkw, die in den ursprünglichen Versandpapieren als

Transportmittel angegeben waren, und waren, bis sie in den Machtbereich

der Angeklagten Ha und R gelangten, noch nicht zur Ruhe ge-

kommen. Erst durch die Überprüfung der „neuen“ Frachtpapiere auf ihre Eig-

nung zur Täuschung durch den Angeklagten Ha und die Umladung

der Alkoholladungen in Bahncontainer wurde die Entziehung des Alkohols

aus dem Steueraussetzungsverfahren endgültig abgeschlossen.

(3) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten damit als

Mittäter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)

angesehen. Er hat nach Entziehung des Alkohols aus dem Steuerausset-

zungsverfahren als Steuerschuldner (§ 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG) in

bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderen für den Aus-

tausch der Frachtpapiere verantwortlichen Mitgliedern der Organisation un-

terlassen, gemäß § 143 Abs. 4 Satz 3 BranntwMonG unverzüglich für die

entzogenen Erzeugnisse eine Steueranmeldung abzugeben. Auf diese Wei-

se konnte die Organisation den Alkohol ohne Belastung mit deutscher

Branntweinsteuer auf dem polnischen Schwarzmarkt mit Gewinn absetzen.

c) Die Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu würdigen.

Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung auf die Sach-

beschwerde nur unter dem Gesichtspunkt würdigen, ob sie Rechtsfehler ent-

hält. Dies ist dann der Fall, wenn die im Urteil mitgeteilten Überlegungen des

Tatrichters in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder sie ge-

gen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstoßen (st. Rspr., vgl.

nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Solches ist hier nicht gegeben.

aa) Das Landgericht hat sich auf ausreichender Tatsachengrundlage

davon überzeugt, daß die in Hamburg umgeladenen Alkoholmengen mit dem

bei der Firma G in Frankreich geladenen Alkohol identisch waren.

Dieser Schluß ist möglich, zwingend braucht er nicht zu sein. Bei seiner

Überzeugungbildung durfte das Landgericht der Tatsache, daß die Lastzüge

während des Transportes nicht gewechselt wurden, hohes Gewicht beimes-

sen (UA S. 23). Die Strafkammer hat hierbei die Möglichkeit nicht verkannt,

daß eine Entladung des Alkohols und eine Beladung mit anderen Alkohol-

mengen durchaus möglich gewesen wäre, hat aber diese – eher fernliegende

– Möglichkeit im Hinblick auf den erhöhten organisatorischen und finanziellen

Aufwand, das höhere Entdeckungsrisiko und die mangelnde Eignung zur

Verschleierung des Transportwegs bei Benutzung derselben Lastkraftwagen

als unwahrscheinlich angesehen. Auch die festgestellte Differenz in der Grä-

digkeit des sichergestellten Alkohols von 0,3 % Vol. gegenüber den Herstel-

lerangaben hat das Landgericht in seine Erwägungen einbezogen. Nach

vertretbarer Ansicht der insoweit sachverständig beratenen Strafkammer liegt

die Abweichung im Rahmen der üblichen Toleranz, so daß von einer Meß-

differenz auszugehen ist.

bb) Die Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht zur Überzeu-

gung gelangt ist, daß der Austausch der Frachtpapiere noch nicht in Frank-

reich, sondern erst in Deutschland erfolgt ist, begegnet ebenfalls keinen

durchgreifenden Bedenken.

Auch hier hat das Landgericht die Möglichkeit eines Austauschs be-

reits in Frankreich oder in den Benelux-Staaten gesehen und erörtert (UA

S. 25). Wenn das Landgericht diese Möglichkeit dann aber unter Hinweis

darauf wieder verworfen hat, daß zum einen die tatsächlich gefahrene Route

nach Hamburg von der zu dem in den Frachtpapieren angegebenen Zielort

Frankfurt/Oder erst auf deutschem Hoheitsgebiet abzweigt, zum anderen die

verwendeten Tarnpapiere ausschließlich auf deutsche Tarnversender und

polnische Empfänger ausgestellt waren, die in Frankreich oder den Benelux-

Staaten Argwohn erweckt und zu einem höheren Risiko geführt hätten, ist

dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

cc) Im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat sich das

Landgericht auch davon überzeugt, daß der Angeklagte Ha zumindest

billigend in Kauf genommen hat, daß durch die vorgenommene Abwicklung

der Alkoholtransporte (auch) deutsche Verbrauchsteuer entstehen und durch

die Nichtanmeldung hinterzogen werden könnte.

(1) Der Angeklagte Ha hat sich eingelassen, er habe nicht an

die Entstehung von Verbrauchsteuern durch den Austausch der Frachtpapie-

re durch auf Chemikalien lautende Fälschungen gedacht (UA S. 16, 24). Er

sei nur von einem Verstoß gegen polnische Zollformalitäten, die ihm egal

gewesen seien, ausgegangen und habe nicht geglaubt, sich in Deutschland

strafbar zu machen. Auch habe er nicht gewußt, daß der Alkohol bis Ham-

burg im Steueraussetzungsverfahren transportiert worden sei. Der Pole, der

ihn beauftragt habe und dessen Namen er nicht nennen wolle, habe ihm er-

klärt, es sei Ware im Freiverkehr, nicht aus einem Steuerlager.

Das Landgericht konnte sich von einer positiven Kenntnis des Ange-

klagten, daß der Alkohol im Steueraussetzungsverfahren transportiert wor-

den sei (UA S. 27), nicht überzeugen. Die Strafkammer sieht es jedoch als

erwiesen an, daß der Angeklagte den Transport im Steueraussetzungsver-

fahren, die Entstehung von Verbrauchsteuern durch den Austausch der

Frachtpapiere und – ohne dies ausdrücklich zu erwähnen – seine Pflicht,

dann die Ware bei den Steuerbehörden anzumelden, zumindest billigend in

Kauf genommen hat.

(2) Die Erwägungen, aufgrund derer sich das Landgericht von einem

bedingten Tatvorsatz des Angeklagten Ha überzeugt hat, lassen kei-

nen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Der Eintritt einer Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal des § 370

AO. Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus,

daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kennt

und dessen Höhe zumindest für möglich hält (BGH wistra 1989, 263; 1990,

193, 194; 1995, 191; 1998, 225, 226). Einer genauen Kenntnis der steuerli-

chen Vorschriften bedarf es insoweit nicht (BGH wistra 1998, 225, 226).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entla-

stende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit

es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfest-

stellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrichter

auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese

Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHSt

34, 29, 34; BGH wistra 1998, 225, 226). Dies gilt im besonderen Maße bei

der Behauptung eines dem Angeklagten günstigen inneren Vorgangs, ohne

daß objektivierbare Tatsachen, in denen die angebliche innere Einstellung

einen erkennbaren Niederschlag gefunden hätte, deutlich würden (BGH wi-

stra 1998, 225, 226; BGH, Urt. vom 7. September 1993 – 1 StR 325/93). Der

Tatrichter muß allerdings die vorhandenen Beweise einer erschöpfenden

Würdigung unterziehen und dabei auch äußere Umstände bei der Beurtei-

lung der subjektiven Seite mit heranziehen (vgl. BGH StPO § 261 Einlas-

sung 5).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Wenn es mangels

konkreterer Anhaltspunkte im wesentlichen auf die Umstände der Beauftra-

gung des Angeklagten in Verbindung mit seinen langjährigen beruflichen Er-

fahrungen als selbständiger Vollkaufmann im Exportgeschäft mit den dort

bestehenden Regeln und Usancen abstellt und deshalb die Einlassung des

Angeklagten für widerlegt hält, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das

Landgericht durfte dabei auch den naheliegenden Schluß ziehen, daß der

von dem Angeklagten angegebene Zweck seines Tuns, der Verkauf des Al-

kohols auf dem polnischen Schwarzmarkt mit Gewinn, wegen der hohen

Verbrauchsteuern mit in der Europäischen Union versteuertem Alkohol nicht

zu erreichen gewesen wäre.

(3) Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich auch nicht aus der

Erwägung des Landgerichts, daß die Angeklagten selbst dann vorsätzlich

gehandelt hätten, wenn sie zu Unrecht davon ausgegangen sein sollten, der

Austausch fände in Frankreich statt (UA S. 29).

Das Landgericht ist der Ansicht, daß in diesem Fall eine Verkürzung

französischer Steuern vorliege; eine wesentliche Abweichung des tatsächli-

chen vom vorgestellten Kausalverlauf sei dennoch nicht gegeben, weil es

sich bei der tatsächlich verkürzten deutschen Branntweinsteuer um eine

harmonisierte Verbrauchsteuer handele, die in allen Mitgliedstaaten der Eu-

ropäischen Gemeinschaft in gleicher Weise erhoben werde. Die Verkürzung

der einem anderen Mitgliedstaat zustehenden Verbrauchsteuer sei gemäß

§ 370 Abs. 6 Satz 2 AO auch in Deutschland strafbar. Daß eine Verfolgung in

Deutschland mangels der hierfür nach § 370 Abs. 6 Sätze 3 und 4 AO erfor-

derlichen Rechtsverordnung und des daraus resultierenden Verfahrenshin-

dernisses derzeit ausgeschlossen ist, sei für den Vorsatz unerheblich.

Diese Erwägung gefährdet den Schuldspruch nicht, da sie sich ledig-

lich mit den Auswirkungen eines vom Gericht letztlich nicht auszuschließen-

den Irrtums über einen Umstand befaßt, der kein Merkmal betrifft, das zum

gesetzlichen Tatbestand gehört.

Maßgebliches subjektives Tatbestandsmerkmal des § 370 AO ist der

Vorsatz, Steuern zu hinterziehen. Durch seine mittäterschaftliche Beteiligung

am gesamten den Alkoholschmuggel von Frankreich nach Polen betreffen-

den Gesamtgeschehen ist der Angeklagte aber unabhängig davon, ob der

Austausch der Frachtpapiere in Deutschland oder in Frankreich erfolgt ist,

Steuerschuldner deutscher Branntweinsteuer geworden.

Ist der Austausch der Frachtdokumente – wie vom Landgericht festge-

stellt – erst in Deutschland erfolgt, ist der Angeklagte gemäß § 143 Abs. 4

Satz 2 BranntwMonG Steuerschuldner der entstandenen Branntweinsteuer

geworden.

Wäre der Austausch aber bereits in Frankreich vorgenommen worden,

dann wäre ebenfalls deutsche Branntweinsteuer entstanden und der Ange-

klagte insoweit Steuerschuldner geworden. Zwar wäre durch eine Entziehung

des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in Frankreich zunächst

französische Branntweinsteuer angefallen, die der Angeklagte hätte anmel-

den müssen. Zusätzlich wäre aber durch Weiterbeförderung des Alkohols

nach Deutschland gemäß § 144 Abs. 2 BranntwMonG auch noch deutsche

Branntweinsteuer entstanden, die der Angeklagte ebenfalls hätte anmelden

und abführen müssen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Verbrauchsteuer

nämlich auch dadurch, daß Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet zu ge-

werblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden, nachdem sie

aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in das Steuergebiet Deutsch-

lands verbracht worden sind. Dieser Fall läge hier dann vor, weil der Alkohol

nach Austausch der Frachtpapiere in Frankreich und der Entziehung aus

dem Steueraussetzungsverfahren bereits in Frankreich in den freien Verkehr

gelangt wäre. Indem der Angeklagte den Alkohol in Hamburg umladen ließ,

um ihn nach Polen zur Veräußerung auf dem Schwarzmarkt weiterzuversen-

den, hat er den Alkohol nach dem Verbringen nach Deutschland erstmals im

Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten. Die Pflicht, unver-

züglich eine Steueranmeldung abzugeben, ergibt sich in diesem Fall aus

§ 144 Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG. Die entstandene französische Ver-

brauchsteuer würde dann wieder erlassen werden (vgl. § 148 BranntwMonG

als entsprechende Regelung im deutschen Verbrauchsteuerrecht).

In jedem Fall ist damit – unabhängig vom Ort des Austauschs der

Frachtpapiere – durch das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang

mit der Entfernung der begleitenden Verwaltungsdokumente und der Umla-

dung des Alkohols in Bahncontainer deutsche Branntweinsteuer entstanden.

Der Ort des Austauschs der Frachtpapiere hätte für den Vorsatz,

deutsche Steuern zu hinterziehen nur dann Bedeutung gehabt, wenn der

Angeklagte der Ansicht gewesen wäre, er würde nur französische aber keine

deutschen Verbrauchsteuern hinterziehen. Dafür bestehen aber keine An-

haltspunkte. Nicht einmal der Angeklagte selbst hat dies behauptet, sondern

angegeben, überhaupt nicht an das Entstehen von Verbrauchsteuern ge-

dacht zu haben. Dies hat das Landgericht mit tragfähigen Erwägungen wi-

derlegt und hinreichend deutlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht,

daß der Angeklagte aus Gewinnstreben (UA S. 27) billigend in Kauf genom-

men hat, (auch) deutsche Verbrauchsteuer zu hinterziehen, damit das Ge-

samtunternehmen der Schmuggelorganisation erfolgreich durchgeführt wer-

den kann.

2. Revision des Angeklagten R

a) Die Verfahrensrügen entsprechen weitgehend nicht den Anforde-

rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig. Der Erörte-

rung bedarf lediglich folgendes:

Mit Recht rügt die Revision, daß das Landgericht den Inhalt einer ver-

lesenen Urkunde im Urteil unrichtig gewürdigt und damit gegen die Vorschrift

des § 261 StPO verstoßen hat (vgl. BGH NStZ 1997, 294). Das Landgericht

ist im Urteil davon ausgegangen, daß auch im Fall des verlesenen Urteils

des Landgerichts Nürnberg-Fürth der Alkoholschmuggel über die deutsch-

polnische Grenze erfolgt sei (UA S. 25), obwohl es sich dort um die deutsch-

tschechische Grenze handelte.

Auf diesem Fehler beruht das Urteil indes nicht, weil das Landgericht

den Inhalt des verlesenen Urteils nicht zu Beweiszwecken verwertet, sondern

mit dem Hinweis auf die Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren lediglich

das bereits getroffene Beweisergebnis bestätigt hat. Im übrigen ist nicht er-

sichtlich, weshalb im Hinblick auf das vorliegende Verfahren den Abläufen

bei einem Alkoholschmuggel nach Tschechien ein minderer Indizwert als bei

einem solchen nach Polen zukommen soll. In beiden Fällen geht es um ein

„Durchschmuggeln“ durch die Bundesrepublik Deutschland.

b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Ange-

klagten R wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1

Nr. 2 AO) in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Die

Ausführungen zu diesen Taten beim Angeklagten Ha gelten für den

Angeklagten R entsprechend.

Das Landgericht hat auch den Angeklagten R als Mittäter ange-

sehen und nicht nur als Gehilfen des Angeklagten Ha . Diese aufgrund

einer Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommene – und nur einge-

schränkt überprüfbare (vgl. BGH NJW 1997, 3385, 3387) – Wertung bei der

Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe läßt keinen Rechtsfehler erken-

nen.

Zwar wurde der Angeklagte R erst von dem Mitangeklagten

Ha zur gemeinsamen Abwicklung der in dessen Aufgabenbereich fal-

lenden Umladung der Alkoholtransporte in Hamburg gewonnen und nahm

innerhalb der Schmuggelorganisation eine deutlich niedrigere Stellung als

der Angeklagte Ha ein. Auch lag die Entlohnung des Angeklagten

R für seine Mitwirkung nicht unerheblich unter der der Mitangeklagten

Ha und T . Trotzdem durfte das Landgericht entscheidend auf

die dennoch bestehende erhebliche Tatherrschaft des Angeklagten R

über bedeutsame Teile des gesamten Tatgeschehens abstellen und ihn des-

halb als Mittäter ansehen. Die Umladung der Alkoholladungen in den Fäl-

len 1 bis 4 der Urteilsgründe fand auf dem Gelände der Lagerei Sch

und unter Kontrolle des Angeklagten R statt, der Ge-

schäftsführer dieser Firma war. Des weiteren hatte er eigenverantwortlich

den Kontakt zur Firma I hergestellt und aufrechterhalten, welche zu

Verschleierungszwecken mit der Umladung beauftragt worden war. Nur über

den Angeklagten R , der insoweit eine Schlüsselstellung innehatte, war

es auch dem Angeklagten Ha möglich, die Containernummern zu er-

fragen, welche die Hintermänner in Polen unbedingt benötigten, um die

Container mit dem Alkohol in Empfang nehmen zu können.

c) Die Beweiswürdigung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern; es gilt

das zum Angeklagten Ha Gesagte entsprechend. Der Angeklagte

R hat sich darauf berufen, daß er ausschließlich daran gedacht habe,

daß ein polnisches Einfuhrverbot umgangen werden sollte. Er sei zu einer

Mitarbeit nur unter der Bedingung bereit gewesen, daß versteuerter Alkohol

umgeladen werde (UA S. 17). Insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls

langjährige Erfahrung des Angeklagten im Exportgeschäft als Geschäftsfüh-

rer einer Lagerei im Hamburger Hafen brauchte das Landgericht diese Ein-

lassung nicht zu glauben.

3. Revision des Angeklagten T

a) Die erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

aa) Die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts

Berlin (§ 338 Nr. 4 StPO) ist unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten T

war der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3, 13 StPO) gege-

ben.

Nach § 13 StPO ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet,

das auch nur für eine der dem Angeklagten zur Last gelegten, gemäß § 3

StPO zusammenhängenden Straftaten örtlich zuständig ist (vgl. BGHR StPO

§ 344 Abs. 2 Satz 2 Zuständigkeit 1). Dabei liegt ein sachlicher Zusammen-

hang bei einer strafbaren, in dieselbe Richtung zielenden Mitwirkung an einer

Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO vor (BGHSt 38, 376, 379). Bei der Prü-

fung des Zusammenhangs kommt es auf die tatsächliche Annahme an, die

den Anschuldigungen bei Erhebung der Anklage und bei Eröffnung des

Hauptverfahrens zugrunde liegt, und nicht auf die Feststellungen, die als Er-

gebnis des durchgeführten Hauptverfahrens getroffen worden sind (vgl.

BGHSt 18, 238, 239; BGHR aaO).

Zum hierbei maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vor

dem Landgericht (vgl. BGHSt 18, 238, 239) bestand für die Fälle 3 bis 17 der

Anklage wegen des Vorwurfes gemeinschaftlichen Handelns ein sachlicher

Zusammenhang mit den den Angeklagten Ha und R zur Last

liegenden Taten. Im Fall 2 der Anklage bestand wiederum ein sachlicher Zu-

sammenhang der Taten der der Mittäterschaft beschuldigten Angeklagten

Ha , R und Du . Da der frühere Mitangeklagte Du seinen

Wohnsitz in Berlin hatte und damit für ihn der Gerichtsstand des Wohnsitzes

gegeben war (§ 8 Abs. 1 StPO), war für sämtliche dem Angeklagten T

zur Last liegenden Taten der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3,

13 StPO) gegeben.

Die Tatsache, daß das Verfahren gegen den Angeklagten Du spä-

ter abgetrennt wurde, läßt die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin nicht

wieder entfallen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Zuständigkeit 1). Eine

Zuständigkeit, die durch die Verbindung zusammenhängender Strafsachen

geschaffen worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn der Grund der Ver-

bindung nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt (BGHSt 16, 391, 393).

Der Angeklagte T kann im Revisionsverfahren nicht damit ge-

hört werden, daß hinsichtlich des Falles 2 bei Eröffnung des Verfahrens kein

hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Soweit das Kammergericht das

Verfahren eröffnet hat, ist dies nicht anfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO). An-

haltspunkte dafür, daß bei der Anklageerhebung ein willkürlich erhobener

Tatvorwurf dazu benutzt werden sollte, einen Gerichtsstand des Zusammen-

hangs zu begründen, sind nicht ersichtlich.

bb) Die gegen die Ablehnung der vier am 1. Juni 2001 gestellten Hilfs-

beweisanträge erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Die

vom Landgericht zur Begründung der Ablehnung dieser Anträge auf Ver-

nehmung von Zeugen dargelegten Erwägungen können aus Rechtsgründen

nicht beanstandet werden. Mit ihrem Versuch, Wertungen des Tatrichters

durch eigene zu ersetzen, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.

cc) Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Angeklagten T und seinen Verteidiger

durch Beschluß für die Hauptverhandlungstermine am 9. und 13. Febru-

ar 2001 beurlaubt. Der Verteidiger des Angeklagten blieb daraufhin an die-

sen Tagen von der Hauptverhandlung fern. Die Beurlaubung war gesetzlich

nur zulässig, wenn und soweit der Angeklagte von der Hauptverhandlung an

diesen Verhandlungstagen „nicht betroffen“ war (§ 231c Satz 1 StPO). An die

Grenzen, die ihm durch diese Voraussetzung gezogen waren, hat sich das

Landgericht gehalten. Es ging am 9. Februar 2001 nicht um einen für den

Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO

§ 338 Nr. 5 Angeklagter 17; BGH, Beschl. vom 24. Januar 1995

1 StR 744/94 m. w. N.). Dies gilt auch für den 13. Februar 2001, an wel-

chem allein die strafrechtlichen Vorbelastungen eines Mitangeklagten be-

handelt wurden. Da mithin die Anwesenheit des Angeklagten an den ge-

nannten Verhandlungstagen nicht geboten war, kommt es nicht darauf an,

daß er an diesen Tagen nicht verteidigt war.

dd) Die Rüge der Verletzung des § 229 StPO greift ebenfalls nicht

durch. Die Freistellung des Angeklagten und seines Verteidigers nach § 231c

StPO von der im übrigen fortgeführten Hauptverhandlung stellt keine Unter-

brechung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 StPO dar; dessen zeitli-

che Beschränkungen gelten für die Beurlaubung nach § 231c StPO nicht

(vgl. Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 231c Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg

25. Aufl. § 231c Rdn. 18).

ee) Im übrigen sind die Formalrügen nicht in der von § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO geforderten Form erhoben und damit unzulässig.

b) Die Urteilsfeststellungen tragen auch bei dem Angeklagten T

den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370

Abs. 1 Nr. 2 AO). Daß das Landgericht ihn nicht zugleich wegen jeweils tat-

einheitlich begangener Urkundenfälschung verurteilt hat, beschwert den An-

geklagten nicht.

aa) Obwohl der Angeklagte zu einem großen Teil im Ausland gehan-

delt hat, sind die Taten im Inland begangen worden (vgl. § 3 StGB), weil die

Steueranmeldungen für den dem Steueraussetzungsverfahren entzogenen

Alkohol in Deutschland vorzunehmen gewesen wären (§ 9 Abs. 1 StGB).

bb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch den Angeklagten

T als Mittäter der Steuerhinterziehung durch Unterlassen angese-

hen, weil es für das Gelingen des gemeinsamen Tatplans, den Alkohol ohne

Belastung mit deutscher Verbrauchsteuer auf dem polnischen Schwarzmarkt

abzusetzen, erforderlich war, daß keiner der an dem „Alkoholschmuggel“

beteiligten Personen eine Steueranmeldung abgab.

Der Angeklagte konnte Täter der Steuerhinterziehung durch Unterlas-

sen sein (vgl. hierzu BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 1), weil er zur Abgabe

einer Steueranmeldung selbst verpflichtet war (§ 143 Abs. 4 Satz 3

BranntwMonG).

Zwar hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, daß

der Angeklagte T an der Entziehung des Alkohols aus dem innerge-

meinschaftlichen Steuerversandverfahren unmittelbar persönlich mitgewirkt

hat. Das Landgericht durfte aber die auf einem gemeinsamen Tatplan beru-

henden Handlungen der anderen Mitglieder der Schmuggelorganisation wäh-

rend der Alkoholtransporte dem Angeklagten wie eigenes Handeln zurech-

nen und ihn selbst als „Entzieher“ im Sinne von § 143 Abs. 4 Satz 2

BranntwMonG behandeln. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dage-

gen, daß das Landgericht in wertender Betrachtung zu dem Ergebnis gelangt

ist, seine Handlungen nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als

Teil der Tätigkeit aller anzusehen, und dementsprechend die Handlungen der

anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils zu bewerten (vgl. BGHR

StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2). Der Angeklagte, der für seine Tatbeteili-

gung wie der Angeklagte Ha pro Transport einen Betrag von

3.000 DM erhielt, hatte maßgeblichen Einfluß auf die Durchführung der Alko-

holtransporte, die ohne ihn in der durchgeführten Weise nicht hätten stattfin-

den können. Es fiel innerhalb der Schmuggelorganisation in seinen alleinigen

Zuständigkeitsbereich, geeignete Lieferanten für entsprechende Alkohol-

mengen ausfindig zu machen, den Einkauf vorzunehmen einschließlich der

Preisverhandlungen und schließlich durch eigenhändige Sicherstellung der

Bezahlung den Zeitpunkt der Alkoholtransporte mitzubestimmen. Die Tatsa-

che, daß er damit bezüglich des späteren Entziehens nur eine Vorberei-

tungshandlung vorgenommen hat, steht der Annahme von Mittäterschaft

nicht entgegen (vgl. BGHSt 40, 299, 301).

c) Die Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe aus Gefälligkeit für sei-

nen Bruder P T , der in Polen ein In- und Exportgeschäft für Fein-

sprit betrieben habe, neue Lieferanten gesucht. Dabei sei er davon ausge-

gangen, daß der Alkohol nicht für Polen bestimmt sei, ohne aber zu wissen

für wen. Um den Transport selbst habe er sich nicht gekümmert; das Steuer-

aussetzungsverfahren und die Bedeutung der begleitenden Verwaltungsdo-

kumente seien ihm unbekannt gewesen. Einen falschen Paß auf den Namen

F habe er auf Vorschlag seines Bruders nur deswegen verwendet, damit

es keine Schwierigkeiten mit den alten Lieferanten gebe (UA S. 17 f.).

Das Landgericht war nicht gehalten, diese entlastenden Angaben des

Angeklagten, für die es keinerlei Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne

weiteres als unwiderlegbar zugrundezulegen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH

wistra 1998, 225, 226). Ohne Rechtsfehler hat es in einer erschöpfenden

Würdigung der vorhandenen Beweise die Einlassung des Angeklagten T

für widerlegt angesehen und seinen Tatvorsatz bejaht. Hierbei durfte

sich das Landgericht hinsichtlich seiner Kenntnisse über das Steuerausset-

zungsverfahren insbesondere auf die Angaben der im internationalen Handel

mit Alkohol tätigen Zeugen W , Ri und M stützen, die überein-

stimmend angegeben haben, den Angeklagten für einen im Handel mit Fein-

sprit erfahrenen Geschäftsmann gehalten zu haben (UA S. 25). Ergänzend

konnte es die Angaben des Zeugen P heranziehen, daß der Angeklagte

T bei Alkoholgeschäften mit ihm die begleitenden Verwaltungsdoku-

mente jeweils selbst zurückgebracht habe und – unter Berufung auf den für

das vorliegende Verfahren nicht zur Verfügung stehenden Zeugen K – die

zollrechtliche Abwicklung am Grenzzollamt Frankfurt/Oder selbst vorgenom-

men habe (UA S. 26). Hinzu kommt sein konspiratives Auftreten unter fal-

schem Namen und sein Kontakt zur Tarn-Empfängerfirma „V “ in der

Ukraine.

III.

Die angefochtenen Urteile können jedoch bei allen Angeklagten zum

Strafausspruch keinen Bestand haben.

1. Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tat-

richters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler

vorliegt, z. B. weil der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Be-

tracht läßt oder weil sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestim-

mung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 29,

319, 320; 34, 345, 349). Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist

hingegen ausgeschlossen (BGH aaO).

2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht die Höhe der

jeweils hinterzogenen Branntweinsteuer strafschärfend berücksichtigt hat.

Durch die Taten der Angeklagten sind trotz der letztlich erfolgten Ausfuhr

tatsächlich und nicht nur theoretisch Verbrauchsteuern verkürzt worden.

Sind aber verkürzte Steuerforderungen des deutschen Steuerfiskus

nur aus formalen Gründen entstanden, ist dies bei der Strafzumessung im

Hinblick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2

StGB) in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung zu berücksichtigen (vgl. BGH

StV 2000, 497). Im europäischen Verbrauchsteuersystem soll grundsätzlich

nur der Verbrauch von Waren im Steuergebiet der Europäischen Gemein-

schaft besteuert werden; Ausfuhren sind daher regelmäßig steuerbefreit

(§ 142 BranntwMonG). Somit war hier erheblich zugunsten des Angeklagten

zu berücksichtigen, daß keine Branntweinsteuer angefallen wäre, wenn der

Alkohol nicht heimlich und falsch deklariert, sondern ordnungsgemäß in dem

dafür vorgesehenen innergemeinschaftlichen Versandverfahren unter Steu-

eraussetzung (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 142 BranntwMonG) ausgeführt

worden wäre. Die Erhebung der Branntweinsteuer kommt in einem solchen

Fall einer systemwidrigen Sanktion gleich, weil die Waren nicht in den Wirt-

schaftskreislauf des Steuergebiets eingegangen sind (vgl. BFH DStRE 2002,

54, 56).

Diese Umstände sowie die Tatsache, daß der Alkohol zu keinem Zeit-

punkt im Verbrauchsteuergebiet in den wirtschaftlichen Verkehr gelangt ist,

hat das Landgericht ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.

Es hat auch gerade mit Hinweis darauf, daß dem Steuerfiskus im Vergleich

mit der vorgesehenen Ausfuhr im innergemeinschaftlichen Steuerversand-

verfahren kein wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist (vgl. auch BGH wistra

2001, 216, 217), trotz der hohen Hinterziehungsbeträge einen besonders

schweren Fall der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2

Nr. 1 AO verneint.

3. Das Landgericht hat jedoch einen wesentlichen Strafzumessungs-

grund nicht erörtert, der sich zugunsten der Angeklagten auswirken könnte:

Die Angeklagten sind „Entzieher“ im Sinne des § 143 Abs. 4 Satz 2

BranntwMonG und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen,

weil sie als „weitere“ Steuerschuldner selbst eine Steueranmeldung ab-

zugeben hatten. Damit haften sie persönlich gemäß § 71 AO als Gesamt-

schuldner mit anderen – zum Großteil im Ausland befindlichen – Steuer-

schuldnern für die gesamte entstandene Branntweinsteuer in Höhe von mehr

als 7,7 Mio. DM und müssen auch mit ihrer Inanspruchnahme durch die Fi-

nanzverwaltung rechnen. Das Landgericht hätte den Umstand dieser Haftung

vor dem Hintergrund nicht unerörtert lassen dürfen, daß die Angeklagten im

Gesamtgeschehen nur eine untergeordnete Rolle spielten und an dem wirt-

schaftlichen Erfolg der Taten nur im geringen Umfang beteiligt waren. Bei

ihnen handelte es sich nach den Urteilsfeststellungen nicht um die führenden

Mitglieder der Schmuggelorganisation; sie wurden entsprechend ihrer Rolle

in der Organisation am Taterfolg nur mit einer geringen Entlohnung von we-

nigen tausend DM beteiligt. Die Angeklagten wurden daher durch die steuer-

liche Haftung für die gesamte entstehende Verbrauchsteuer erheblich stärker

belastet, als es ihrer Rolle im Tatgeschehen und ihrer wirtschaftlichen Betei-

ligung am Taterfolg entsprach. Der Senat kann nicht ausschließen, daß unter

Bedacht auf diesen gewichtigen Gesichtspunkt eine den Angeklagten günsti-

gere Sanktion verhängt worden wäre. Dies führt zur Aufhebung des gegen

die Angeklagten jeweils verhängten gesamten Strafausspruchs.

Harms Häger Gerhardt

Raum Schaal