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BGH Beschluss vom 14.08.2002 – 1 StR 286/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. August 2002

in der Strafsache gegen

1 StR 286/02

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kon- trollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einer Strafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerender Pflichtenverstoß vorliegt, z.B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch des dem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohen Vertrauens (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 340).

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit