BGH Beschluß vom 25.06.2003 – 1 StR 469/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 14. Juni 2002 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 173 Fällen, wegen
Beihilfe zur Untreue sowie wegen Urkundenunterdrückung zu der Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vor-
wurfs der Untreue in weiteren elf Fällen wurde sie freigesprochen. Die Revision
der Angeklagten richtet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Straf-
zumessung. Zu Unrecht sei die Strafkammer in allen Fällen der Untreue von
gewerbsmäßigem Handeln der Angeklagten und in der Folge - von Bagatell-
fällen abgesehen - jeweils vom Strafrahmen für besonders schwere Fälle des
§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Tatsächlich
habe die Angeklagte in der überwiegenden Zahl der Fälle rein fremdnützig ge-
handelt. Der Revision bleibt der Erfolg versagt.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schädigten die Angeklagte
und ihr Ehemann W. E. gemeinsam Nachlässe, die der Ange-
klagten als Nachlaßverwalterin - in einigen Fällen auch als Testamentsvoll-
streckerin - anvertraut worden waren. Dem Urteil liegen Taten seit dem Jahre
1995 zugrunde.
W. E. , seit 1964 Beamter im Notariat K. , hatte be-
reits seit 1979 als Nachlaßverwalter und Testamentsvollstrecker Gelder verun-
treut. Infolge einer Rechtsänderung war es ihm ab 1984 in vielen Fällen ver-
wehrt, Nachlaßpflegschaften und Testamentsvollstreckungen zu übernehmen.
Er trug Sorge dafür, daß nunmehr seine Ehefrau - unter der Firmierung "Fach-
büro für Nachlaßangelegenheiten" - damit betraut wurde. So wollte er weiterhin
"sich und ihr" - auch nachdem die Eheleute seit 1993 getrennt lebten - "durch
eigennützige Verwendung der zu verwaltenden Gelder aus wiederholter Tatbe-
gehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer ver-
schaffen", um seinen aufwendigen Lebensstil zu finanzieren. Die Angeklagte
stimmte zu, "um ihrerseits in den Genuß der aus den Nachlässen stammenden
illegalen Gelder zu kommen, die sie zur dauerhaften Bestreitung ihres Lebens-
unterhalts benötigte". Die Angeklagte E. E. , die deshalb ihre Ar-
beitsstelle aufgegeben hatte, "wollte sich auf diese Weise eine Einkommens-
quelle von einigem Unfang und einiger Dauer verschaffen, zumal nach dem
Wegfall ihres Einkommens als Röntgenassistentin die Bearbeitung der Nach-
lassangelegenheiten und nach der Trennung vom Ehemann dessen 'Unter-
haltszahlungen' "- dahinter verbargen sich veruntreute Nachlaßgelder - "neben
den geringen Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in L.
ihre einzigen Einnahmequellen waren und sie sowie ihr Lebensge-
fährte R. ebenfalls einen hohen Geldbedarf hatten, zum Beispiel für Einla-
dungen in Brenner's Parkhotel, mehrere Mauritius-Urlaube oder auch zur Feier
des 60. Geburtstags von G. R. im Hotel Bareiss. Im Herbst 1995 hatte
die Angeklagte eine Wohnung in Baden-Baden gekauft und mit erheblichen
Mitteln ausgebaut.
Der Zugriff auf die der Angeklagten anvertrauten Nachlaßvermögen er-
folgte zum einen durch Überweisungen, Abhebungen oder Abbuchungen (nach
Scheckhingabe) unmittelbar von den jeweiligen Nachlaßkonten zum privaten
Verbrauch, zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten, zur Zuwendung an z.T.
unbekannt gebliebene nachlaßfremde Personen oder auch um Verbindlichkei-
ten aus anderen Nachlaßverwaltungen abzudecken - d.h. um Löcher zu stop-
fen -. Teilweise verfügte die Angeklagte auch in Absprache mit ihrem Ehe-
mann. Unter anderem hob sie in sieben Fällen von Nachlaßkonten Gelder ab
bzw. entnahm Wertpapiere, um die entsprechenden Beträge unmittelbar für
sich zu verwenden. Häufiger dagegen handelte W. E. , der der An-
geklagten hierzu die entsprechenden Dokumente zur Unterschrift vorlegte oder
Formulare mit von ihr vorab geleisteten Blankounterschriften verwendete. Zum
anderen wurde fremdes Nachlaßvermögen zunächst durch die Angeklagte und
ihren Ehemann einvernehmlich auf ein "privates Girokonto" der Angeklagten
bei der Sparkasse Karlsruhe - teilweise unter Zwischenschaltung eines weite-
ren Kontos der Angeklagten bei der Hypo-Bank Mannheim - transferiert und so
vereinnahmt, sei es durch Überweisung von den Nachlaßkonten, durch Über-
weisungen von Nachlaßschuldnern sowie durch Einzahlung oder Überweisung
der Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie mobiler oder immo-
biler Nachlaßgegenstände. Auf die Guthaben dieses Kontos hatten die Ange-
klagte und ihr Ehemann beliebig Zugriff, sei es zur Abwicklung privater Geld-
geschäfte, aber auch um Verpflichtungen zu erfüllen, die die Nachlaßverwal-
tung betrafen. Denn das Konto wurde für Privates und Nachlaßangelegenhei-
ten gleichermaßen genutzt.
Für dieses Girokonto bei der Sparkasse Karlsruhe war deshalb neben der
Angeklagten auch ihr Ehemann zeichnungsberechtigt. Soweit die auf das
Konto transferierten Mittel nicht - wieder - der Verwendung für Nachlaßangele-
genheiten zugeführt wurden, verfügte über "einen Großteil der Nachlaßgelder"
(auf dem Konto) zum einen der Ehemann der Angeklagten - mit deren Kenntnis
und Billigung - zu seinen Gunsten durch Barabhebungen, durch den Einsatz
der EC- und Kreditkarte sowie durch Verwendung von Schecks und Überwei-
sungsaufträgen, die er seiner Ehefrau zur Unterzeichnung vorlegte, zur Be-
zahlung an ihn gerichteter privater Rechnungen. Zum anderen nutzte die An-
geklagte die auf ihrem Konto angesammelten Nachlaßmittel für sich, etwa
durch Barabhebungen, Zahlung mit Kreditkarte sowie durch Zulassung von
Abbuchungen, z.B. zur Tilgung der Kredite für ihre Eigentumswohnungen, zur
Entrichtung ihrer Krankenkassen- und Lebensversicherungsbeiträge, zur Be-
zahlung von Tankrechnungen, Bahnfahrkarten und Restaurantrechnungen. Die
Barabhebungen "verstand sie" als Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns und
als Vorschüsse auf ihren Anteil an den Nachlaßverwaltervergütungen. Bewilli-
gungen des Nachlaßgerichts lagen hierzu keine vor. Nach ihrer internen Abre-
de sollten von den "Nachlaßvergütungen" dem Ehemann 2/3 zustehen, der An-
geklagten 1/3. Abgerechnet wurde nie.
Die Nachlässe waren der Angeklagten ohne Beschränkung des Wir-
kungskreises und meist unter Befreiung von Beschränkungen der §§ 1812,
1813 BGB anvertraut. Die zur Aufsicht berufenen Notare überwachten die Tä-
tigkeit der Nachlaßpflegerin E. zu keiner Zeit und forderten auch die
gebotene jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung "nicht ansatzweise
ernsthaft ein".
So gelang es der Angeklagten - zusammen mit ihrem Ehemann, der den
überwiegenden Vorteil aus den Taten zog -, in der Zeit von November 1995 bis
Oktober 2000 in 34 Nachlaßsachen durch 174 Taten insgesamt über
6.000.000,-- DM, im Einzelfall bis zu 361.568,98 DM -, zu veruntreuen. Ein er-
heblicher Teil floß allerdings wieder in die Nachlaßverwaltung zurück. So über-
gab W. E. der Angeklagten am 11. Oktober 2000
338.315,09 DM in einer Tüte, um diesen Betrag auf ein Nachlaßkonto einzube-
zahlen. Zur Verschleierung der tatsächlichen Herkunft des Geldes erklärte die
Angeklagte der Bankangestellten gegenüber, das Geld stamme aus einem
Hausverkauf.
Der Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung lag zugrunde, daß die
Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein in der Wohnung eines Erblas-
sers aufgefundenes Testament beiseite schaffte.
Das Landgericht hat Einzelstrafen in Höhe von zwei Monaten bis zu (bei
Schäden über 250.000,-- DM in drei Fällen) zwei Jahren Freiheitsstrafe (für die
Urkundenunterdrückung sechs Monate Freiheitsstrafe) verhängt - die Summe
der Einzelstrafen liegt bei 160 Jahren - und daraus die Gesamtstrafe in Höhe
von drei Jahren und drei Monaten gebildet. W. E. wurde - rechts-
kräftig - wegen Untreue in 192 Fällen u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und neun Monaten verurteilt.
II.
Die Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten nicht auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen tragen
den Schuldspruch. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Insbesonde-
re ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer - von
"Bagatellfällen" abgesehen - die Untreuehandlungen als besonders schwere
Fälle im Sinne von § 266 Abs. 2 aF, als auch von § 266 Abs. 2 StGB (i.V.m.
§ 263 Abs. 3 StGB) in der ab dem 1. April 1998 nach der Änderung durch das
6. StrRG geltenden Fassung wertete und bei der Strafzumessung dann gemäß
§ 2 Abs. 3 StGB in allen Fällen (die überwiegende Zahl der Fälle liegt vor dem
1. April 1998) nach dem Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGH wistra
2002, 63) den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB nF, dem dann mildesten
Gesetz, zugrunde legte.
Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S. des § 266 Abs. 2 StGB
anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der
Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Gren-
zen gestattet ist (BGH NStZ 1982, 464). Das Tatgericht hat alle die Taten und
die Persönlichkeit der Angeklagten kennzeichnenden wesentlichen Gesichts-
punkte im Urteil genannt, folglich in seine Strafzumessungserwägungen einbe-
zogen und somit seiner Bewertung die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGH
StV 1988, 253) zugrundegelegt. Allein schon das ungewöhnliche Ausmaß des
Vertrauensbruchs und der Umfang der Tatfolgen vor dem Hintergrund gewohn-
heitsmäßiger Begehung (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbs-
mäßig 1) über Jahre hinweg kennzeichnen über das Gesamtgeschehen hinaus
auch alle Einzelfälle und rechtfertigen hier durchweg die Annahme besonders
schwerer Fälle, auch i.S. von § 266 Abs. 2 StGB aF (nicht benannte besonders
schwere Fälle). Zudem handelten die Angeklagten in allen Fällen gewerbsmä-
ßig. Die Angeklagte und ihr Ehemann wollten sich eine gemeinsame dauer-
hafte Quelle zur illegalen Finanzierung ihres aufwendigen Lebensstils er-
schließen und setzten dies im Rahmen des "Fachbüros für Nachlaßangelegen-
heiten" der Angeklagten um. Diesem Ziel, diesem Unternehmenszweck, dien-
ten alle Untreuehandlungen, unabhängig von der Verwendung der veruntreu-
ten Gelder im Einzelfall. Wie in Gewinnerzielungsabsicht handelnde Mittäter
die Beute teilen - im jeweiligen Einzelfall oder auf andere Weise - ist ebenso
unerheblich wie die Verwendung der illegalen Einkünfte, z.B. teilweise auch
zugunsten anderer oder zur partiellen Schadenswidergutmachung, insbeson-
dere wenn dies der Vermeidung der Aufdeckung der illegalen Praktiken dient
und so die Fortsetzung der einträglichen Straftaten ermöglicht. Auch hier si-
cherte die Bezahlung an oder für einzelne Nachlässe aus veruntreutem Geld
die illegale Einnahmequelle für die Zukunft. Früher verursachte Untreueschä-
den wurden mit - erneut - veruntreutem Geld ausgeglichen zur Vermeidung der
Tatentdeckung. Die Angeklagte wirkte an diesem System maßgeblich mit und
partizipierte daran in erheblichem Umfang. Jeder darauf bezogene Tatbeitrag,
jede Einzeltat, war auch bei ihr (§ 28 Abs. 2 StGB) durch die dauerhafte Ge-
winnerzielungsabsicht geprägt und damit gewerbsmäßig.
Ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit lag,
auch soweit es sich um die Übertragung von Nachlaßmitteln auf das Privat-
konto handelte, das auch der Abwicklung von Nachlaßangelegenheiten diente,
- nach den Feststellungen des Landgerichts - nicht vor. Die Angeklagte hatte
"erkannt, daß .... eine sorgfältige Abrechnung der einzelnen Nachlässe nicht
gewährleistet war". Die mißbräuchliche Verwendung dorthin transferierter Mittel
war "für sie offensichtlich". Daß die Strafkammer der Angeklagten gleichwohl
einen - vermeidbaren - Verbotsirrtum und insoweit Strafmilderung zugebilligt
hat, belastet sie nicht.
Fehlende Kontrolle und Aufsicht erleichterte nicht nur die Untreuehand-
lungen, sie waren Voraussetzung für die Tatbegehung über so lange Zeit. Dies
entlastet die Angeklagte dennoch nicht. Ihr war fremdes Vermögen ganz per-
sönlich anvertraut. Unabhängig von Überwachung und Kontrolle hatte sie auf-
grund ihrer Bestellung zur Nachlaßverwalterin für ihre Person die Pflicht diese
Vermögen für die - zunächst unbekannten - Erben sorgsam und sicher zu ver-
walten, die Erben zu ermitteln und ihnen den Nachlaß schließlich zu überge-
ben. Versäumnisse anderer mindern diese Pflichtenstellung nicht und lassen
den Vertauensmißbrauch keineswegs in einem milderen Licht erscheinen. Die
Situation hier ist dem Mitverschulden des leichtsinnigen Geschädigten nicht
gleichzusetzen (vgl. hierzu BGH StV 1988, 253, aber auch BGH, Beschluß vom
14. August 2002 - 1 StR 286/02 -). Daß die Strafkammer das Versagen der
Aufsicht gleichwohl strafmildernd berücksichtigt hat, belastet die Angeklagte
ebenfalls nicht.
Nack Boetticher Kolz
Hebenstreit Elf