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BGH Beschluß vom 21.08.2002 – 1 StR 129/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
13. August 2002 in der Sitzung am 21. August 2002, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit,
Staatsanwalt - in der Verhandlung vom 13. August 2002 -, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Sitzung am 21. August 2002 -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte und
als Verteidiger - in der Verhandlung vom 13. August 2002 -,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin - in der Verhandlung vom 13. August 2002 -,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 14. November 2001 im Schuldspruch da-
hin abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in acht Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 305 Fällen, in 194 Fällen in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch von Kindern, in neun Fällen in Tateinheit
mit Vergewaltigung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 313 Fällen, in 202 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch von Kindern, in 9 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung unter Einbe-
ziehung der mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 11. Dezember 2000
verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 12
Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte
seine im Juni 1983 geborene Stieftochter von Ende 1995 bis Dezember 2000
sexuell mit steigender Intensität, vom Streicheln an der Brust und im Scheiden-
bereich über das Eindringen mit dem Finger bis - ab Mai 2000 - zur Vergewal-
tigung.
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechts-
mittel hat nur geringen Erfolg. In acht Fällen entfällt die tateinheitliche Verur-
teilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen insoweit
eingetretener Verfolgungsverjährung.
I.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig oder unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO. Hierzu wird auf die Antragsschrift des Generalbundesan-
walts vom 10. April 2002 verwiesen.
II.
Auch die Sachrüge ist weitgehend unbegründet.
1. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.
Die Feststellungen der Strafkammer zum Tatgeschehen beruhen im we-
sentlichen auf den Angaben der Geschädigten S. O. . Der Angeklagte be-
streitet die Taten. Er habe seine Stieftochter lediglich ab und zu gewaschen
und eingecremt zur Behandlung von Rissen in der Haut, nachdem S. im
Alter von zehn Jahren sehr stark gewachsen sei.
Steht Aussage gegen Aussage so ist das Tatgericht nicht schon auf-
grund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehindert, auch wenn außer den
Angaben des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien
vorliegen. Die Aussage des Zeugen ist dann aber einer besonderen Glaubhaf-
tigkeitsprüfung zu unterziehen. Es bedarf im Rahmen einer Gesamtschau einer
lückenlosen Würdigung seiner Aussage samt aller Umstände und Indizien, die
für ihre Bewertung von Bedeutung sein können (vgl. BGHSt 44, 153, 158;
BGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23).
Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Die Urteilsgründe lassen er-
kennen, daß die Jugendkammer alle Vorgänge und Tatsachen, die die Ent-
scheidung beeinflussen konnten, erkannt und in ihre Überlegungen einbezo-
gen hat. Die Strafkammer stellt in ihrer umfangreichen Beweiswürdigung das
Zustandekommen der Anzeige sowie das jeweilige Ergebnis der mehrfachen
Vernehmungen der Geschädigten im Laufe des Verfahrens ausführlich dar und
unterzieht dies und weitere Indizien im Rahmen einer Gesamtschau unter He-
ranziehung sachverständiger Hilfe einer sorgfältigen Würdigung.
Zur Anzeige kam es - so die Feststellungen der Strafkammer -, nachdem
die Zeugin bei einer Fahrt zum Jugendamt im Januar 2001, deren Zweck es
war, das Kind aus den häuslichen Fesseln zu befreien, gegenüber den Zeugin-
nen Sa. P. und A. T. erstmals die sexuellen Übergriffe des
Angeklagten erwähnte. Den Schritt zur Anzeige hatte sie bis dahin nicht ge-
wagt, da sie Angst hatte, daß dann alle Kinder der Familie in ein Heim kommen
und die Familie „kaputt geht“. So hatte ihr das der Stiefvater immer wieder ge-
sagt und sie so zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Mutter hatte sie sich
nicht anvertraut, da diese - so nahm die Zeugin an - ihr sowieso nicht geglaubt
hätte.
Die Angaben der Geschädigten bei der Polizei, der Ermittlungsrichterin,
der Sachverständigen zur Begutachtung von deren Glaubwürdigkeit und in der
Hauptverhandlung sind von einem hohen Maß an Konstanz geprägt. Die Ge-
schädigte schilderte ohne Belastungseifer zahlreiche Details sowohl der Kern-
handlung als auch zu den Rahmenbedingungen, dazu Komplikationen im
Handlungsablauf und ausgefallene Einzelheiten. Hinreichende Anhaltspunkte
für ein Komplott ergaben sich nicht. Auch Personen, die für ein Komplott in
Frage kämen, bedrängten die Zeugin, sie solle ihre Anzeige zurücknehmen.
Dem steht nicht entgegen, daß die Geschädigte - "wie bei 'Inzestfällen'
nicht selten" - unter erheblichem psychischem Druck seitens der Familie aus
Verzweiflung am 15. Januar 2001 zunächst einen ihr vorformulierten "falschen"
Widerruf ihrer Angaben bei der Polizei unterzeichnete und nach einem weite-
ren Gespräch im Beisein ihrer Mutter und weiterer Verwandter am 17. Januar
2001 selbst eine entsprechende Erklärung niederschrieb. Dies ist nach den
Feststellungen der Jugendkammer nachvollziehbar. S. O. fühlte sich völlig
allein gelassen. Keiner wollte ihr glauben. Insbesondere ihre Mutter, die von
den Taten nach dem Eindruck der Zeugin nichts mitbekommen hat, diese nicht
wahrhaben wollte und bedingungslos zum Angeklagten hielt, behandelte ihr
Kind "wie Luft" und forderte die Rücknahme der Anzeige. Sie machte ihrer
Tochter heftigste Vorwürfe, sie zerstöre die Familie, sie sei schon an der
Zwangsversteigerung und Zwangsräumung in V. schuld gewesen. Da-
durch seien Kosten in Höhe von 300.000,-- DM verursacht worden. Sie - die
Geschädigte - habe eigentlich auch nicht gewollt, „daß der Papa eingesperrt
wird“. Konkret zum Widerruf befragt beteuerte die Geschädigte aber sofort und
immer wieder, auch in der Hauptverhandlung, daß ihre Angaben bei der Polizei
der Wahrheit entsprechen. Auch der Zeugin Ve. H. gegenüber, die
die Entstehung der Widerrufsbriefe miterlebte und eine Kopie an die Polzei
weitergab, versicherte die Geschädigte in mehrfachen Gesprächen, daß die
Vorwürfe stimmen.
Die Ehefrau des Angeklagten hatte angegeben, daß ihr die Tathandlun-
gen - und das teilweise begleitende Onanieren ihres Ehemannes - im Ehebett
unmöglich hätte verborgen bleiben können, zumal das Ehebett damals bei je-
der Bewegung knarrte, worauf sich auch der Angeklagte berief. Dies steht
nicht im Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten. Nach den Urteilsfest-
stellungen wählte der Angeklagte zur Tatausführung regelmäßig Zeiten, wäh-
rend derer die Ehefrau, die oft nachts spät nach Hause kam (UA S. 12) noch
nicht da bzw. nicht im Bett war (UA S. 10, 19, 23). So ließ der Angeklagte die
Geschädigte im ersten Halbjahr 1999 einige Monate in Ruhe. Die Taten setzten
erst wieder ein, nachdem die Mutter wieder berufstätig gewesen ist (UA S. 13).
Ein Widerspruch zwischen dem von der Zeugin genannten Zeitpunkt
zum Einsetzen der sexuellen Übergriffe des Angeklagten und dem hierzu bei
der Polizei zunächst angegebenen Tatort, den die Sachverständige bei der
Exploration entdeckte, löste sich nach den Feststellungen der Strafkammer
rasch auf. Bei der zeitlichen Einordnung orientiert sich die Geschädigte allein
am Einsetzen der Regelblutung im Alter von 11 Jahren. Ein Jahr danach be-
gann der Stiefvater, sie sexuell zu mißbrauchen. Daran, daß dies noch nicht in
V. , sondern noch in Po. geschah, hatte sie sich bei ihrer polizeilichen
Vernehmung nicht mehr erinnert. Ihr Zimmer lag in beiden Wohnungen in ver-
gleichbarer Position. Bei der vorhergegangen Fahrt zum Jugendamt hatte sie
noch erwähnt, daß der Angeklagte sie bereits in Po. sexuell mißbrauchte.
Auch zum Adoptionswunsch der Geschädigten, den sie bis zuletzt ver-
folgte - im August 2000 wurde vom Stiefvater ein entsprechender Antrag ge-
stellt, der im Januar 2001 abgelehnt wurde - enthalten die Urteilsgründe keine
Feststellungslücken und keinen Erörterungsmangel. Als Grund für das Adop-
tionsbegehren nennt S. O. nicht Zuneigung zum Stiefvater - den sie aber
keineswegs haßte - sondern allein den Wunsch, ihren bisherigen Nachnamen
loszuwerden. Dies ist - als Ausdruck des Wunsches nicht als Außenseiterin,
als fremdes Kind gebrandmarkt zu sein - ohne weiteres nachvollziehbar. Der
Familienname der Eheleute S. stammt im übrigen nicht vom Stiefvater. Es
handelt sich um den Mädchennamen der Mutter, den der Stiefvater bei der
Eheschließung im Jahre 1987 angenommen hat.
Das Randgeschehen betreffende Indizien bestätigen die Darstellung der
Geschädigten. Daß der Angeklagte die Geschädigte abschottete, von Außen-
kontakten nach Möglichkeit abhielt, engmaschig kontrollierte, eifersüchtig
überwachte und ab September/Oktober 2000 auch den Kontakt mit ihrem
Freund behinderte, schildern auch die Zeugin Ve. H. , die häufig in
der Familie verkehrte, der Freund der Geschädigten sowie die Zeuginnen Sa.
P. und A. T. . Von der Berufsschule war S. O. abge-
meldet. Sie sollte statt dessen zu Hause den - völlig verwahrlosten - Tierbe-
stand pflegen. Die Zeugin Sa. P. beobachtete, während sie im Oktober
1999 zwei Tage bei der Familie S. wohnte, daß S. O. im Ehebett
schlief. Zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit dem Stiefvater nannte die
Geschädigte Details, die zu dem von ihrer Mutter geschilderten Vollzug des
ehelichen Verkehrs passen.
Schließlich setzte sich die Jugendkammer eingehend mit dem in der
Hauptverhandlung erstatteten Glaubwürdigkeitsgutachten auseinander.
Wenn die Jugendkammer am Ende ihrer Beweiswürdigung mit der
Sachverständigen zu dem Ergebnis kommt, daß es - insbesondere aufgrund
der hohen inhaltlichen Qualität der Aussage - ausgeschlossen ist, daß die An-
gaben der Geschädigten frei erfunden sind, ist dies nach allem frei von
Rechtsfehlern.
2. Soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen des sexuellen Mißbrauchs
von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, ist in den Fällen, bei denen die
Tatbestandsverwirklichung vor dem 11. Januar 1996 beendet wurde, Strafver-
folgungsverjährung eingetreten. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzes-
verletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81). § 174 Abs.
1 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unter-
brechung der Verjährung geeignete Handlung war die Vernehmung des Ange-
klagten nach seiner Festnahme am 11. Januar 2001. Der Schuldspruch war
daher dahingehend zu ändern, daß die tateinheitliche Verurteilung des Ange-
klagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen
(Fälle II.1 und II.2, sowie - zu Gunsten des Angeklagten - sechs Fälle der er-
sten beiden Januarwochen 1996 im Komplex II.3). Der Senat kann jedoch aus-
schließen, daß die Strafkammer deshalb in diesen Fällen andere Einzelstrafen
verhängt und eine andere Gesamtstrafe gebildet hätte. Denn der Tatrichter
hätte das zusätzliche Unrecht, das den rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten
gemäß § 176 Abs. 1 StGB - ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs - da-
durch anhaftet, daß der Angeklagte den sexuellen Mißbrauch gerade an dem
auch ihm anvertrauten Stiefkind beging, bei der Strafzumessung zu dessen
Lasten berücksichtigen dürfen (BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 3 StR
55/02). Besonderes Gewicht - das Anlaß zu einer anderen Bewertung geben
könnte - maß die Strafkammer den tateinheitlichen Verstößen gegen § 174
Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung nicht zu.
3. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Revisionsbe-
gründung unterbreitete Sachverhalte, die ihre Grundlage nicht im Urteil finden,
können auf Grund der Sachrüge nicht in die revisionsrechtliche Überprüfung
einbezogen werden.
III.
Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklag-
ten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von seinen notwendigen
Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit