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BGH Urteil vom 21.08.2002 – 2 StR 152/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
und Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 13. Februar 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt und den sichergestellten Schreckschußrevolver nebst
Munition eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft
beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Verletzung des § 316 a StGB.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. a) Nach den Urteilsfeststellungen verfügte der Angeklagte am Tattag,
dem 20. August 2001, nicht mehr über die für den täglichen Bedarf erforderli-
chen Geldmittel und hatte seit zwei Tagen fast nichts mehr gegessen. Er kam
auf den Gedanken, ein Taxi "zu kapern", um nach Berlin zu fahren, wo seine
Eltern und eine Bekannte wohnten. Gegen 23.30 Uhr bestieg er am Frankfurter
Flughafen ein Taxi. Er setzte sich auf den Rücksitz und ließ sich zunächst zu
seinem früheren Wohnort nach R. fahren. Diese Fahrt wollte er dazu nut-
zen, sich darüber klar zu werden, ob er die geplante Tat tatsächlich durchfüh-
ren wollte.
Als der Taxifahrer am angegebenen Ziel anhielt, das Innenlicht an-
schaltete und kassieren wollte, faßte der Angeklagte den Entschluß, sein Vor-
haben durchzuführen. Er richtete einen geladenen Schreckschußrevolver auf
den Halsbereich des Taxifahrers und forderte ihn auf, Innenlicht sowie
Sprechfunk auszuschalten und ihn nach Berlin zu fahren. Dabei kam es ihm
gerade auf die unentgeltliche Nutzung des Taxis als Transportmittel nach Ber-
lin an, weil er nicht über genügend Geld verfügte, um eine reguläre Fahrt zu
bezahlen. Der Taxifahrer, der den Revolver für eine scharfe Waffe hielt, nahm
die Drohung ernst und fuhr auf die Autobahn in Richtung Berlin. In seiner Angst
spielte er kurzzeitig mit dem Gedanken, einen Unfall herbeizuführen, um sich
aus der Bedrohungssituation zu befreien. Es konnte nicht festgestellt werden,
ob der Angeklagte die Waffe während der Fahrt ständig in den Händen hielt
oder zwischenzeitlich auf dem Rücksitz abgelegt hatte. Zumindest war die
Waffe für den Angeklagten jederzeit griffbereit.
Unter dem Einfluß der fortdauernden Bedrohung kaufte der Taxifahrer
für den Angeklagten in der Nähe von Kassel für ca. 10 DM etwas zu essen, ließ
ihn mit seinem Handy ein Telefongespräch führen und fuhr schließlich gegen
4.00 Uhr am Folgetag weisungsgemäß auf den Parkplatz der Raststätte W. .
Dort forderte der Angeklagte - weiter unter Ausnutzung der fortdauernden Be-
drohung - von dem Taxifahrer die Herausgabe von 10 DM und die Fahrzeug-
schlüssel. Nachdem er beides erhalten hatte, stieg er aus, um sich etwas zu
kaufen. Der Taxifahrer entdeckte nun den Schreckschußrevolver, den der An-
geklagte unter dem Fahrzeugsitz versteckt hatte, nahm ihn an sich und ging
dem Angeklagten nach. Als der Angeklagte dies erkannte, warf er den Wagen-
schlüssel ins Taxi und flüchtete.
b) Das Landgericht hat von einer Bestrafung nach § 316 a StGB abge-
sehen, da es an einer Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-
verkehrs fehle. Es ist der Auffassung, zur Zeit des Angriffs auf den Taxifahrer
in R. - durch Vorhalten der Waffe - sei die zuvor durchgeführte Taxifahrt
beendet und das Fahrzeug nicht mehr Teil des fließenden Verkehrs gewesen.
Den Entschluß zur Begehung der schweren räuberischen Erpressung habe der
Angeklagte daher erst nach Ende der Fahrt gefaßt. Trotz der unmittelbar fol-
genden Weiterfahrt sei ein nur vorübergehendes, fahrtechnisch bedingtes An-
halten nicht gegeben. Die im Verlauf der folgenden Fahrt geäußerten weiteren
Forderungen würden für sich genommen keinen erneuten Angriff auf die Ent-
schlußfreiheit darstellen, da diese durch das anfängliche Vorhalten der Waffe
bereits aufgehoben gewesen sei.
2. Diese rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen hält recht-
licher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhält-
nisse des Straßenverkehrs ist erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage
zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche be-
steht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines ver-
kehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im
Verlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29
f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Stra-
ßenverkehr 10). An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals hat
sich durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG sach-
lich nichts geändert. Dadurch ist lediglich das frühere Unternehmensdelikt in
ein Delikt umgestaltet worden, das durch "Verüben eines Angriffs" begangen
wird (BGH NStZ 2001, 197). Beim Verüben des Angriffs wird jedoch eine dem
fließenden Verkehr eigentümliche Gefahrenlage nur dann ausgenutzt, wenn
nach dem Tatplan das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung eines
Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung
eine Rolle spielt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluß zu einer solchen
Tat erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt und ausgeführt wird (BGHSt 19,
191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 2000, 144).
b) So liegt der Fall hier nicht. Der Angeklagte hatte den räuberischen
Entschluß in R. gefaßt, als für den Taxifahrer die Fahrt noch nicht beendet
war, er vielmehr nur kurz angehalten hatte, um zu kassieren und danach wei-
terzufahren. Somit lag für ihn, gemessen an seiner berufsbedingten Situation,
nur ein vorübergehender Halt und deshalb keine Beendigung der Fahrt vor.
Durch Ziehen der Waffe im vorübergehend haltenden Fahrzeug hatte der An-
geklagte den Angriff auf die Entschlußfreiheit des Taxifahrers verübt und dabei
die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Damit war der
Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB voll-
endet, ungeachtet dessen, daß die Drohung fortdauerte.
3. Das Landgericht hat das abgeurteilte Geschehen im übrigen nicht er-
schöpfend gewürdigt.
a) Während der fortdauernden Bedrohung hat der Angeklagte nicht nur
tateinheitlich eine schwere räuberische Erpressung begangen, deren Gegen-
stand die Fahrt als solche war, sondern auch einen erpresserischen Men-
schenraub gemäß § 239 a Abs. 1 2. Alternative StGB.
Er hatte sich in R. des Taxifahrers bemächtigt und nutzte während
der Fahrt in Richtung Berlin die von ihm geschaffene Bemächtigungslage zu
weiteren Erpressungshandlungen aus, indem er von dem Taxifahrer verlangte,
ihm für ca. 10 DM etwas zu essen zu kaufen, ihn mit seinem Handy telefonie-
ren zu lassen und ihm schließlich 10 DM auszuhändigen.
b) Die ausgeurteilte schwere räuberische Erpressung hat das Landge-
richt als einen Fall von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB gewürdigt. Es liegt aber eine
Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nahe.
Eine geladene Schreckschußwaffe, bei der Pulvergas nach vorne aus
der Revolvermündung austritt, kann bei einem relativen Nahschuß nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gefährliches Werkzeug im Sinne
von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet worden sein (vgl. BGHR StGB § 250
Abs. 2 Waffe 2; BGH, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - mit weiteren
Nachweisen). Insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts jedoch unzu-
reichend. Es ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte auf der Rückbank hinter
dem Fahrersitz oder hinter dem Beifahrersitz im Taxi Platz nahm. Aufgrund der
engen räumlichen Verhältnisse im Fahrzeug spricht aber vieles dafür, daß er
mit dem geladenen Schreckschußrevolver dem Halsbereich des Zeugen sehr
nahe kam. Feststellungen zu dieser Entfernung und der genauen Beschaffen-
heit des geladenen Schreckschußrevolvers enthält das Urteil nicht.
4. Mangels insoweit ausreichender Feststellungen kam eine Schuld-
spruchänderung durch den Senat nicht in Betracht. Das Urteil war daher mit
den Feststellungen aufzuheben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf