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BGH Beschluss vom 21.08.2002 – 5 StR 342/02

5. Strafsenat

5 StR 342/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 5. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Die Nichterörterung des Gesamtstrafübels stellt hier keinen Rechts-

fehler dar.

Der Angeklagte ist neben der gegen ihn vorliegend verhängten Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mittlerweile, wie dem

Senat aus dem entsprechenden Revisionsverfahren bekannt ist, vom Land-

gericht Leipzig zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

acht Monaten verurteilt worden. Deren Einzelstrafen können indes mit den im

vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen wegen der Zäsurwirkung

einer dritten Verurteilung nicht in Anwendung des § 55 StGB im Verfahren

nach § 460 StPO auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

Der Senat übersieht nicht, daß der Angeklagte durch die nebeneinander be-

stehenden beiden Gesamtstrafen von insgesamt mehr als sieben Jahren ein

nicht unbedenklich hohes Gesamtstrafübel erfährt.

Bei gleichzeitiger Aburteilung hätte der Tatrichter bei der gegebenen

Sachlage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

BGHSt 41, 310; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11; BGH,

Beschl. vom 8. Februar 2000 – 4 StR 488/99) durch Berücksichtigung des

Gesamtstrafübels auf den Nachteil Bedacht nehmen müssen, der sich für

den Angeklagten aus der Zäsurwirkung des nur mit den Strafen aus der an-

deren Verurteilung gesamtstrafenfähigen Urteils des Amtsgerichts Hof ergab.

Mangels Rechtskraft der anderen Verurteilung war dem Tatrichter eine sol-

che Berücksichtigung nicht möglich. Freilich ist es ein Gebot der Gerechtig-

keit, daß der Angeklagte auch bei der vorliegenden Fallgestaltung eine

nachträgliche Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtstrafübels durch

die hier festgesetzte und die weitere, erst nach der letzten tatgerichtlichen

Überprüfung in Rechtskraft erwachsene Gesamtstrafe erlangen kann, nicht

anders, als es bei Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB durch das Ver-

fahren nach § 460 StPO gewährleistet ist. Hierfür wird eine entsprechende

Anwendung des von Amts wegen oder auf seinen Antrag einzuleitenden

Verfahrens nach § 460 StPO geboten sein (vgl. dazu BVerfG [Kammer], Be-

schluß vom 11. Juni 1991 – 2 BvR 709/91; OLG Koblenz NStZ 1991, 555;

OLG Zweibrücken NStZ 1996, 303; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 460 Rdn. 4), in dem die Angemessenheit des Gesamtstrafübels zu

überprüfen und erforderlichenfalls durch Herabsetzung einer der Gesamt-

strafen, tunlichst der zuletzt in Rechtskraft erwachsenen, wiederherzustellen

sein wird.

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