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BGH Beschluss vom 08.02.2000 – 4 StR 488/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Heidelberg vom 22. April 1999 im gesamten
Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts
Mannheim zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewalti-
gung in vier Fällen, sexueller Nötigung und wegen mehrerer Straßenverkehrs-
delikte unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen
Vergewaltigung und anderem eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verhängt. Schließlich hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren ausgesprochen
und Führungsaufsicht angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es den Schuldspruch betrifft, im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhe-
bung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
1. Zwar gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß in den Urteils-
gründen - ohne daß für diesen Widerspruch eine Erklärung ersichtlich ist – ab-
weichend von der verkündeten Urteilsformel (Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren) für die zweite Gesamtstrafe ”eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen” erachtet wird. Insoweit gilt die
für den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel (vgl. BGH, Beschlüs-
se vom 16. Juni 1998 – 4 StR 171/98 - und vom 17. Dezember 1999 – 1 StR
630/99).
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da
zu besorgen ist, daß das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Ge-
samtstrafübels nicht hinreichend bedacht hat.
Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung
zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muß das Gericht einen sich daraus mög-
licherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen
Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muß also darlegen, daß es sich dieser
Sachlage bewußt gewesen ist und erkennen lassen, daß es das Gesamtmaß
der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313;
BGHR StGB § 55 Bemessung 1; 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11, 12 und
13). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat
nämlich hierzu bei der Bemessung der Gesamtstrafen lediglich ausgeführt,
”daß sich die Bildung von zwei Gesamtstrafen angesichts der niedrigen Strafe
[von fünf Monaten Freiheitsstrafe] des die Zäsur bildenden Urteils eher nach-
teilig für den Angeklagten auswirkt” (UA 110). Damit hat es aber weder die Ge-
samthöhe des ausgesprochenen Freiheitsentzuges von immerhin acht Jahren
erkennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis dieser
Überprüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der Senat
kann daher nicht ausschließen, daß die Bemessung der Gesamtstrafen auf
diesen Mangel beruht, zumal die Taten des Angeklagten teilweise bereits län-
gere Zeit zurückliegen (Tatzeit im Fall 1: August 1991; im Fall 2.1: 10. Juni
1995), zudem die das Schwergewicht der Verurteilung bildenden Straftaten
nach § 177 StGB überwiegend im Rahmen bestehender sexueller Beziehungen
begangen wurden und das hierbei vom Angeklagten angewandte Maß der Ge-
walt eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Er hebt auch die Einzelstrafen
und die Maßregelaussprüche auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu
geben, umfassend über die Rechtsfolgen zu befinden. Dieser wird auch zu be-
denken haben, daß die Anordnung von Führungsaufsicht, die die Wahrschein-
lichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraussetzt (vgl. hierzu Stree
in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6), bei der Verhängung mehrjäh-
riger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich ist (vgl. BGHR StGB § 256 Füh-
rungsaufsicht 1; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 68 Rdn. 6).
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StPO Gebrauch.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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Ernemann